BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/17081 21. Wahlperiode 14.05.19 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Deniz Celik und Cansu Özdemir (DIE LINKE) vom 06.05.19 und Antwort des Senats Betr.: Verbot von Konversionstherapien, Änderungsantrag im Gesundheitsausschuss des Bundesrats – Sollen transgeschlechtliche Menschen nicht geschützt werden? Die Bundesländer Hessen, Berlin, Bremen, Saarland und Schleswig-Holstein haben die Initiative „Akzeptanz und Wertschätzung statt Pathologisierung und Diskriminierung: Menschen in ihrer sexuellen Orientierung und geschlechtlichen Identität stärken - Konversionstherapien verbieten“ (Drs. 161/19 https://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2019/0101-0200/161- 19.pdf?__blob=publicationFile&v=1) eingebracht. Am 30.4.2019 hat dazu der Gesundheitsausschuss des Bundesrats eine Entschließungsempfehlung beschlossen (Drs. 161/1/19 https://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2019/0101-0200/161-1- 19.pdf?__blob=publicationFile). Die Empfehlung sieht vor, in den ursprünglichen Antrag folgenden Satz einzufügen : „Unter Konversionstherapie fallen nicht solche Maßnahmen, die im Rahmen einer Geschlechtsangleichung, bei der die primären oder sekundären Geschlechtsmerkmale in Aussehen oder Funktion dem Geschlechtsempfinden angepasst werden und nach dem Transsexuellengesetz bisher vorgesehen sind.“ Es bleibt unklar, was mit dieser Ergänzung genau gemeint ist und was genau erreicht werden soll. Vor diesem Hintergrund fragen wir den Senat: 1. Ist es zutreffend, dass Hamburg diesen Änderungsantrag (mit-)eingereicht hat? 2. Ist es zutreffend, dass Hamburg für diesen Änderungsantrag gestimmt hat? 3. Welche Ziele sollen durch die empfohlene Ergänzung erreicht werden? 4. Die Ergänzung nimmt Bezug auf das Transsexuellengesetz (TSG) und die dort vorgesehenen Maßnahmen der Angleichung von primären und sekundären Geschlechtsmerkmalen. 2011 entschied das Bundesverfassungsgericht , dass es verfassungswidrig ist, eine geschlechtsangleichende Operation und eine dauernde Fortpflanzungsunfähigkeit als Voraussetzung für einen Personenstandswechsel zu verlangen. Diese Regelungen des TSG dürfen nicht mehr angewandt werden. Drucksache 21/17081 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 a. Bezieht sich die Ergänzung auf die nicht mehr anwendbaren Regelungen des TSG? Falls ja, aus welchem Grund bezieht sich die Ergänzung auf verfassungswidrige Regelungen? Falls nein: Auf welche anderen Regelungen im TSG, die noch in Kraft sind, bezieht sich die Ergänzung und welcher Zusammenhang besteht zu geschlechtsanpassenden körperlichen Maßnahmen? b. Bezieht sich die Ergänzung auf Psychotherapien, die von Krankenkassen zur Voraussetzung gemacht werden, um die Kosten für geschlechtsangleichende körperliche Maßnahmen zu übernehmen? Falls ja: Sollen diese Psychotherapien per se nicht unter das Verbot von Konversionstherapien fallen, unabhängig vom konkreten therapeutischen Vorgehen? 5. Hat es zu diesem Antrag eine fachliche Stellungnahme der Behörde für Wissenschaft, Forschung und Gleichstellung gegeben und falls ja, wie fiel diese Stellungnahme aus? 6. Wurden zu diesem Änderungsantrag fachliche Stellungnahmen oder Ähnliches von Fachgesellschaften, Fachinstitutionen oder Verbänden eingeholt? Falls ja: wer wurde um Stellungnahme gebeten und wie fielen die Stellungnahmen aus? Falls nein, warum wurden keine Fachverbände oder -institutionen konsultiert ? 7. Welche Fachabteilungen/Referate in der Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz waren mit der Erstellung beziehungsweise Bewertung des Änderungsantrags betraut? Die Sitzungen der Ausschüsse des Bundesrates sind nicht öffentlich und die Verhandlungen sind kraft normativer Anordnung vertraulich (siehe § 37 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Bundesrates). Die Beachtung dieser Grundsätze dient der vertrauensvollen Zusammenarbeit aller Länder und steht als Ausfluss des grundgesetzlichen Gebots der Bundestreue Auskünften über die Beratungen im Ausschuss entgegen. Im Übrigen finden die Beratungen in den Ausschüssen regelhaft statt, bevor der Senat über das Stimmverhalten Hamburgs im Plenum entschieden hat. Auch zum Schutze des Kernbereichs seiner exekutiven Eigenverantwortung sieht der Senat daher von Auskünften über das Stimmverhalten in den Ausschüssen sowie deren Vorbereitung und Begründung grundsätzlich ab (siehe Drs. 21/14971 und 21/2161).