BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/1712 21. Wahlperiode 02.10.15 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Ole Thorben Buschhüter und Lars Pochnicht (SPD) vom 25.09.15 und Antwort des Senats Betr.: Fahrradinfrastruktur in geschwindigkeitsreduzierten Straßenabschnitten Im Zuge der Maßnahmen zur Busoptimierung werden parallel auch die Infrastruktur für Radfahrerinnen und Radfahrer und Fußgängerinnen und Fußgänger ausgebaut sowie die Barrierefreiheit des ÖPNV verbessert. Die gesetzlichen Regelungen und Verwaltungsvorschriften für die Einrichtung von Radinfrastruktur sind dabei vielfältig. Oftmals ergeben sich Fragen zur Vereinbarkeit der bestehenden Straßenraumaufteilung mit dessen zeitgemäßer , gerechter Anpassung an den stetig wachsenden Radverkehr. Wir fragen den Senat: Das Hamburger Radverkehrsnetz profitiert an vielen Stellen von Maßnahmen des Busoptimierungsprogramms. Die betroffenen Straßenräume erhalten in der Regel eine zeitgemäße Aufteilung, bei der der Radverkehr häufig von zu schmalen, nicht ausbaufähigen Radwegen im Seitenraum auf markierte Radverkehrsführungen auf der Fahrbahn verlegt wird. Die Verkehrssicherheit für den Radverkehr an Bushaltestellen und Knotenpunkten wird durch die Einrichtung von Haltestellen am Fahrbahnrand und geradlinige Radverkehrsführungen im Sichtfeld des Kraftfahrzeugverkehrs erhöht. Von der Verlegung des Radverkehrs auf die Fahrbahn profitiert auch der Fußgängerverkehr insgesamt und besonders an Haltestellen. Durch den Rückbau der unzureichenden Radwege im Seitenraum vergrößern sich zudem die Verkehrsflächen für Fußgänger. Positive Beispiele sind die Grindelallee, die Fuhlsbüttler Straße, die Gründgensstraße oder die Feldstraße und (geplant) die Papenhuder Straße. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. Tempo-30-Zone Wohngebiet Trifft es zu, dass die Einrichtung von Fahrradinfrastruktur (Hochbordradwege , Radfahrstreifen und Schutzstreifen) in Wohngebieten mit der Anordnung einer Tempo-30-Zone (§ 45 Absatz 1c StVO) ausgeschlossen ist? Bitte erläutern. Die Einrichtung von Tempo-30-Zonen erfolgt in Hamburg gemäß § 45 Absatz 1 c StVO und den Bestimmungen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs -Ordnung (VwV-StVO) zu § 45 Absätze 1 bis 1 e auf der Grundlage einer flächenhaften Verkehrsplanung, in deren Rahmen zugleich ein leistungsfähiges innerörtliches Vorfahrtstraßennetz festgelegt wird, das den Bedürfnissen des öffentlichen Personennahverkehrs und des Wirtschaftsverkehrs Rechnung trägt. Der Radverkehr wird unter diesen verkehrlichen Voraussetzungen (geringe Verkehrsstärke und geringes Geschwindigkeitsniveau) regelhaft im Mischverkehr auf der Fahrbahn geführt. Die Anlage von Schutzstreifen, Radfahrstreifen oder Radwegen ist hier Drucksache 21/1712 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 nach den zwischen Bauverwaltung und Straßenverkehrsbehörde einvernehmlich abgestimmten Hamburger Planungsrichtlinien für Stadtstraßen – Teil 9 – Anlagen des Radverkehrs (PLAST 9) nicht erforderlich. Zumeist lassen auch die geringen Straßenquerschnitte in verkehrsberuhigten Wohngebieten die Einrichtung gesonderter Anlagen für den Radverkehr nicht zu. Zum Schutz Rad fahrender Kinder gilt aber auch in Tempo-30-Zonen § 2 Absatz 5 StVO. Danach müssen Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr mit dem Rad den Gehweg benutzen, Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr dürfen mit dem Rad auf dem Gehweg fahren. 2. Tempo-30-Streckenabschnitt a) Nach welchen einschlägigen rechtlichen Grundlagen können Tempo -30-Strecken angeordnet werden? Bitte die Rechtsgrundlagen aufzeigen. b) Welche rechtlichen Voraussetzungen müssen für die zu 2. a) genannte Einrichtung einer streckenbezogenen Geschwindigkeitsreduzierung vorliegen? § 45 StVO beinhaltet unterschiedliche Befugnisnormen, die je nach Einzelfall Grundlage für die Anordnung von Tempo-30-Strecken sein können. Dementsprechend unterschiedlich sind auch die Voraussetzungen, die gegebenenfalls vorliegen müssen. 3. Fahrradinfrastruktur Unter welchen Voraussetzungen können und unter welchen müssen a) Schutzstreifen, Die Voraussetzungen für die Anordnung von Schutzstreifen sind in der VwV-StVO zu § 2 zu Absatz 4 Satz 2 geregelt. b) Radfahrstreifen und Radfahrstreifen werden nach den Vorgaben der VwV-StVO zu § 2 zu Absatz 4 Satz 2 angeordnet, wenn diese in einer Mindestbreite von 1,50 m im Straßenraum angelegt werden können und die Verkehrsbelastung und Verkehrsstruktur auf der Fahrbahn sowie die örtlichen Nutzungsansprüche im Umfeld auch für den ruhenden Verkehr dem nicht entgegenstehen. Die für den Kfz-Verkehr verbleibende Fahrbahn muss so breit sein, dass sich auch Lkws und Busse begegnen können, da der Radfahrstreifen von Kfz-Verkehr nicht befahren werden darf. Radfahrstreifen stellen rechtlich einen Sonderweg für Radfahrer dar. Eine Verpflichtung zur Anordnung besteht nicht. c) Hochbordradwege angeordnet werden? Dabei bitte die einschlägigen Regelwerke und Rechtsvorschriften benennen. Bauliche Radwege werden nicht angeordnet. Weitere Kriterien, die in die planerische Entscheidung über die Schaffung von Schutzstreifen , Radfahrstreifen oder Radwegen einfließen, liegen in der Flächenverfügbarkeit sowie in weiteren Rahmenbedingungen (Baumstandorte, Parkdruck, Lage von Einfahrten , zu erwartendes subjektives Sicherheitsgefühl et cetera). Die Wahl der Führungsform ist stets das Ergebnis eines einzelfallorientierten planerischen Entscheidungsprozesses , der die Belange aller Verkehrsteilnehmer berücksichtigt. Oberstes Ziel ist die Erhöhung der Verkehrssicherheit sowie ein bedarfsgerechter Verkehrsfluss auf den Fahrbahnen und Radverkehrsanlagen. Im Übrigen wird das Ziel verfolgt, für den Radverkehr möglichst kontinuierliche Radverkehrsführungen anzubieten und Wechsel unterschiedlicher Führungsformen zu vermeiden. Die Planung von Radverkehrsanlagen orientiert sich insoweit insbesondere an den zwischen Bauverwaltung und Straßenverkehrsbehörde abgestimmten Planungshinweisen für Stadtstraßen – Teil 9 – Anlagen des Radverkehrs (PLAST 9). 4. Radfahr- und Schutzstreifen und streckenbezogene Temporeduzierungen Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1712 3 a) Schließen sich Schutzstreifen beziehungsweise Radfahrstreifen und eine angeordnete Tempo-30-Strecke nach den einschlägigen rechtlichen Regularien aus? Bitte begründen. Nein. b) An welchen (gegebenenfalls beispielhaft zu nennenden) Belegenheiten in Hamburg sind Radfahr- beziehungsweise Schutzstreifen und Tempo-30-Strecken bereits kombiniert worden? c) Aus welchen Gründen wurden an den zu 4. b) benannten Belegenheiten Tempo-30-Strecken und Radfahr- beziehungsweise Schutzstreifen angeordnet? Eine Statistik im Sinne der Fragestellungen wird nicht geführt. Für eine vollständige Beantwortung der Frage wäre eine Auswertung der Akten zu allen 8.596 Hamburger Straßen durch die Straßenverkehrsbehörde erforderlich. Dieses ist in der für die Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. Die nachstehend aufgeführten Örtlichkeiten können daher nur beispielhaft und ohne Anspruch auf Vollständigkeit benannt werden. Straße zwischen und Begründung Hammer Steindamm Carl-PetersenStraße Hammer Landstraße 30km/h-Strecke aufgrund einer Unfallhäufungsstelle an einem Fußgängerüberweg ; Markierung eines Schutzstreifen zur Förderung des Radverkehrs Weidenbaumsweg Wiesnerring Dusiplatz 30km/h-Strecke zur Schulumfeldsicherheit Hochallee Hallerstraße Hansastraße 30km/h-Strecke zur Schulumfeldsicherheit Bogenstraße Bogenallee Kaiser-Friedrich-Ufer 30km/h-Strecke zur Schulumfeldsicherheit Schlankreye Bogenstraße Gustav-Falke-Straße 30km/h-Strecke zur Schulumfeldsicherheit Richardstraße Blumenau Eilbeker Weg 30km/h-Strecke zur Schulumfeldsicherheit Tangstedter Landstraße Krohnstieg Langenhorner Chaussee 30km/h-Strecke aus Gründen der Verkehrssicherheit , Radfahrstreifen/ Schutzstreifen zur separaten Führung des Radverkehrs entgegen der Einbahnstraßenrichtung