BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/1713 21. Wahlperiode 02.10.15 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Stephan Gamm (CDU) vom 25.09.15 und Antwort des Senats Betr.: Planungswerkstatt Papenhuder Straße – Hat sich der Senat vom Prinzip der Ergebnisoffenheit verabschiedet? Die erheblichen Widerstände von Bürgerinnen und Bürgern in der Planungsphase des sogenannten Busbeschleunigungsprogramms für den Bereich rund um den Mühlenkamp hat den Senat dazu veranlasst, für die Strecke Papenhuder Straße/Hofweg einen neuen Weg der Bürgerbeteiligung zu initiieren . Neben der Einbindung möglichst vieler Interessenvertreterinnen und -vertreter aus dem Stadtteil vor Ort sowie der örtlich zuständigen Mitglieder des Regionalausschusses Barmbek-Uhlenhorst-Hohenfelde-Dulsberg war die Ergebnisoffenheit eine zentrale Rahmenbedingung für die inhaltliche Arbeit in den Beteiligungsworkshops beziehungsweise Planungswerkstätten. Im Rahmen der jüngsten Sitzung der „30er-Runde“ am 17. September 2015 wurde nun vonseiten der Behörde sowie Vertretern von SPD und GRÜNEN vorgetragen, dass die Einführung von Tempo 30 in der Papenhuder Straße auf Basis des § 45 StVO (Straßenverkehrs-Ordnung) nicht möglich sei, da keine ausreichende Gefährdungslage besteht. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Welche Ermessensspielräume eröffnet der § 45 StVO der Stadt Hamburg bei der Einführung von Tempo 30 bei gemischten Wohngebieten? § 45 Absatz 1 und Absatz 1a) Straßenverkehrsordnung (StVO) beinhalten unterschiedliche Befugnisnormen, die je nach Einzelfall Grundlage für die Anordnung von Tempo-30-Strecken sein können. Dementsprechend unterschiedlich sind auch die Voraussetzungen, die gegebenenfalls vorliegen müssen. Eine besondere Befugnisnorm für „gemischte Wohngebiete“ enthält § 45 StVO nicht. 2. Weshalb hat der Senat beziehungsweise die zuständige Behörde nicht vor Aufnahme der Arbeit in der Planungswerkstatt Papenhuder Straße/ Hofweg die Möglichkeit beziehungsweise den Ausschluss der Einführung von Tempo 30 prüfen lassen? Die Planungsvariante, die eine Reduzierung der Geschwindigkeit auf 30 km/h beinhaltet , ist der Polizei beziehungsweise der Straßenverkehrsbehörde erstmals im ersten Planungsworkshop bekannt geworden. 3. Ab wann wird nach Einschätzung des Senats beziehungsweise der zuständigen Behörde eine sichere Lage in einem gemischten Wohngebiet zu einer Gefährdungslage und rechtfertigt so die Einführung von Tempo 30? Drucksache 21/1713 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 a. Wie hoch müssen die Anzahl und die Schwere von Verkehrsunfällen (bezogen auf die registrierten Ereignisse der jeweils zurückliegenden drei Jahre) sein, damit Tempo 30 eingeführt werden kann? b. Welche weiteren spezifischen Gefährdungsparameter beziehungsweise -situation (zum Beispiel Kindergärten, Schulen, gefährliche Straßenverläufe, Lärmschutz et cetera) können unabhängig von der Anzahl der Verkehrsunfälle die Einführung von Tempo 30 rechtfertigen ? Maßgeblich sind immer die Umstände des Einzelfalls. Im Übrigen siehe Antwort zu 1. 4. Gibt es Beispiele für Tempo-30-Zonen in gemischten Wohngebieten in Hamburg, die trotz fehlender Gefährdungslage oder fehlender Sonderfaktoren wie Lärmschutz et cetera eingeführt worden sind? a. Wenn ja, um welche Straßen beziehungsweise Straßenabschnitte handelt es sich dabei, aus welchen Gründen und in welchen Jahren erfolgte die Einführung (seit 2010)? b. Wenn nein, wo wurde in Hamburg seit 2010 eine in welcher Form geplante Anordnung von Tempo 30 nicht umgesetzt und aus welchen Gründen? Ja, da für die Anordnung von Tempo-30-Zonen nicht Voraussetzung ist, dass eine Gefahrenlage im Sinne von § 45 Absatz Satz 2 besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in § 45 genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Im Übrigen siehe Antwort zu 1. Eine Statistik im Sinne der Fragestellung wird von der Straßenverkehrsbehörde nicht geführt. Für die Beantwortung der Frage wäre eine Auswertung der Akten zu allen 8.596 Hamburger Straßen erforderlich. Dieses ist in der für die Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. Es ist aber davon auszugehen, dass bei der Einrichtung von Tempo-30-Zonen weit überwiegend keine Gefahrenlage im Sinne von § 45 Absatz 9 StVO bestand. 5. Welche der in § 45 StVO genannten Rechtsgüter werden in der Papenhuder Straße durch den fließenden Verkehr wie stark beeinträchtigt? Nach den Erkenntnissen von Polizei und Straßenverkehrsbehörde besteht keine das allgemeine Risiko erheblich übersteigende Gefahrenlage. Im Übrigen siehe Antwort zu 1. 6. Bei der Suche nach Flächen im öffentlichen Raum für die Kompensation der wegfallenden Parkplätze im Rahmen der beabsichtigten baulichen Veränderungen rund um die Papenhuder Straße wurde der Schwanenwik zwischen der Hartwicusstraße und dem Uhlenhorster Weg bislang nicht betrachtet. Die Einführung von Schrägparkplätzen könnte an dieser Stelle den Parkdruck im Quartier deutlich entlasten. a. Kann der Senat beziehungsweise die zuständige Behörde eine Prüfung dieses Streckenabschnittes vornehmen und wenn ja, bis wann kann mit den Ergebnissen gerechtet werden? b. Wenn der Senat beziehungsweise die zuständige Behörde keine Prüfung dieses Streckenabschnittes vornehmen will, was sind die Gründe, die gegen eine solche Prüfung sprechen? Die Straße Schwanenwik wurde erst im Jahr 2014 in diesem Abschnitt überplant und umgebaut. Dabei wurde unter anderem ein Schutzstreifen für den Radverkehr stadtauswärts eingerichtet. Die Herstellung von Schrägparkständen ist aufgrund der vorhandenen Platzverhältnisse nicht möglich.