BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/17134 21. Wahlperiode 05.06.19 Große Anfrage der Abgeordneten Dr. Alexander Wolf, Dirk Nockemann, Detlef Ehlebracht, Andrea Oelschläger, Harald Feineis und Peter Lorkowski (AfD) vom 08.05.19 und Antwort des Senats Betr.: Umsetzung der Bürgerverträge – Werden die Obergrenzen eingehalten? Mit dem Bürgerschaftsbeschluss vom 13. Juli 2016 zur Annahme des Antrages „Konsens mit den Initiatoren der Volksinitiative „Hamburg für gute Integration““, verpflichteten sich die antragstellenden Fraktionen von SPD und GRÜNEN „alles in ihrer Macht stehende zu unternehmen“, die im Antrag aufgeführten Aufträge und Maßnahmen (festgeschrieben im Petitum und in den Bürgerverträgen) zeitgerecht von den zuständigen Behörden aufzugreifen und sachgerecht umzusetzen.1 Dem vorausgegangen waren intensive Gespräche und Verhandlungen mit den Initiatoren der Volkinitiative „Hamburg für gute Integration“ und weiterer Einzelinitiativen. Als Ergebnis wurden insgesamt acht Bürgerverträge sowie zwei (Teil-)Verständigungen und eine politische Selbstverpflichtung ausgehandelt.2 Die Initiatoren der Volkinitiative nahmen nach dem Bürgerschaftsbeschluss ihre Vorlage (Bürgerbegehren) gemäß § 8 Absatz 1 VAbstG durch Erklärung gegenüber dem Senat zurück. Grundtenor der Bürgerverträge und Verständigungen ist, die (sogenannten) Flüchtlinge „mit längerfristiger Bleibeperspektive“ in regulären Wohnraum zu integrieren. Die öffentlich-rechtlichen Folgeunterkünfte – zu denen insbesondere auch die Unterkünfte mit der Perspektive Wohnen (UPW) zählen – seien nur als Zwischenschritt anzusehen und unter Maßgabe der Verfügbarkeit von Wohnraum, der im Stadtteil geplanten Wohnungsbauprojekte und des Unterbringungsbedarfs in Folgeunterkünften gemäß festgeschriebener Fristen zu reduzieren und aufzulösen. Frei werdende Wohnungen sollen anschließend dem regulären Wohnungsmarkt zur Verfügung stehen. Dazu enthalten die Bürgerverträge sehr konkrete Angaben zu Obergrenzen und Fristen, wonach die Anzahl der (sogenannten) Flüchtlinge bis zum 31.12.2019 in erheblichem Umfang reduziert werden muss. Zur Übersicht werden im Folgenden die konkreten Vereinbarungen zum Aspekt der Obergrenzen hinsichtlich der Unterkünfte mit der Perspektive Wohnen noch einmal dargelegt: a) Bürgervertrag „Poppenbüttel“. Unterkunft am Standort „Ohlendieck /Poppenbüttler Berg“: „Bis spätestens zum 31.12.2019 wird verbindlich ein weiterer Reduzierungsschritt umgesetzt, sodass dann die Obergrenze für die öffentlich-rechtliche Unterbringung auf 300 Flüchtlinge festgesetzt ist.“3 1 Drs. 21/5231, Seite 2. 2 Drs. 21/5231, Anlage 3, Seite 42 fortfolgende. 3 Drs. 21/5231, Bürgervertrag „Poppenbüttel“, Punkt 8. Drucksache 21/17134 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 b) Bürgervertrag „Eimsbüttel“. a) Unterkunft am Standort „Hörgensweg“: „Bis zum 31.12.2019 wird im Einvernehmen mit der Eigentümerseite ein zweiter Reduzierungsschritt umgesetzt, sodass für die öffentliche Unterbringung von Flüchtlingen verbindlich nur noch rd. 75 Wohnungen für 300 Plätze zur Verfügung stehen und somit mindestens weitere 100 Wohnungen an Haushalte mit einem regulären Mietvertrag vergeben sein werden.“4 b) Unterkunft am Standort „Duvenacker“: „Im Plangebiet Eidelstedt 75 (Duvenacker) werden anfangs höchstens 105 Wohnungen für die Unterbringung von Flüchtlingen genehmigt und eine maximale durchschnittliche Belegungsdichte von vier Personen pro Wohneinheit realisiert. Die Anzahl der Tiefgaragen wird auf eine Nutzung aller Wohnungen als regulärer Wohnraum ausgerichtet; eine ausreichende Stellplatzanzahl ist sicherzustellen. Bereits spätestens Ende 2019 wird ein einvernehmlicher Reduzierungsschritt umgesetzt, sodass für die öffentliche Unterbringung von Flüchtlingen verbindlich nur noch 75 Wohnungen für maximal 300 Plätze für ÖRU genutzt werden und somit 30 Wohnungen an Haushalte mit einem regulären Mietvertrag vergeben sein werden. Auch an diesem Standort werden damit die Ziele der Volksinitiative sehr zeitnah umgesetzt.“5 c) Bürgervertrag „Rissen“. Unterkunft am Standort „Suurheid“: „Ein erster, mit der Eigentümerseite einvernehmlicher Reduzierungsschritt muss verbindlich bis 31.12.2019 dazu führen, dass nur noch 300 Flüchtlinge in öffentlicher Unterbringung im Bereich Suurheid untergebracht sind.“6 d) Teilverständigung beim Projekt Mittlerer Landweg. Unterkunft am Standort „Mittlerer Landweg“: „Weiteres Ziel ist, dass möglichst bis Ende 2019 im Einvernehmen mit der Eigentümerseite und im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten ein weiterer, großer Reduzierungsschritt umgesetzt wird. Dieses setzt voraus, dass auf allen Ebenen alle Anstrengungen unternommen werden, die gemäß Ziff. 4 zu errichtende Lärmschutzwand schnellstmöglich zu planen, zu genehmigen und zu errichten, um den Anteil der als ÖRU genutzten Wohnungen ebenso schnellstmöglich auf ca. 100 zu reduzieren und den Rest in normale Vermietung zu überführen . Mit dem Bau der Lärmschutzwand würde eine Belegung von 300 Plätzen in der ÖRU, ein Übergang zu Wohnnutzung im Übrigen und damit eine Umsetzung der Zielsetzung der Volksinitiative verbindlich erreicht werden.“7 e) Politische Selbstverpflichtung beim Projekt Rehagen in Hummelsbüttel. Unterkunft am Standort Rehagen: „Bis zum 31.12.2019 wird im Einvernehmen mit der Eigentümerseite ein zweiter Reduzierungsschritt umgesetzt , sodass für die öffentliche Unterbringung von Flüchtlingen nur noch 300 Plätze zur Verfügung stehen und somit weitere Wohnungen an Haushalte mit einem regulären Mietvertrag vergeben sein werden.“8 Vor diesem Hintergrund fragen wir den Senat: Die Vereinbarungen der Bürgerverträge (siehe Drs. 21/5231) werden von den zuständigen Behörden eingehalten. Die in den Bürgerverträgen enthalten mittel- und langfristige Maßnahmen werden mit zahlreichen Beteiligten umgesetzt. Dieser Prozess 4 Drs. 21/5231, Bürgervertrag „Eimsbüttel“, Punkt 7. 5 Ebenda, Punkt 8. 6 Drs. 21/5231, Bürgervertrag „Rissen“, Punkt 6. 7 Drs. 21/5231, Teilverständigung beim Projekt „Mittlerer Landweg“, Punkt 6. 8 Drs. 21/5231, Politische Selbstverpflichtung beim Projekt Rehagen in Hummelsbüttel, Punkt 9. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/17134 3 erstreckt sich zum Teil über mehrere Jahre, siehe Drs. 21/6110 und Drs. 21/12864. Gleichzeitig wurden bereits konkrete Maßnahmen umgesetzt. Zu den jeweiligen Fortschritten berichtet der Senat jährlich, aktuell siehe Drs. 21/17099. Die Reduzierung von Plätzen gemäß Bürgervertrag wird prioritär betrieben. An sieben Standorten mit der Perspektive Wohnen konnte von vornherein eine gemischte Nutzung von regulärem Wohnen und öffentlich-rechtlicher Unterbringung realisiert werden . Weiterhin werden bis Ende 2019 für die Folgeunterbringung genutzte Wohnungen zur Nutzung als allgemeiner Wohnraum umgewandelt und dem allgemeinen Wohnungsmarkt zur Verfügung gestellt. Im Ergebnis werden bis zu diesem Zeitpunkt in der öffentlich-rechtlichen Unterbringung sechs der Standorte mit der Perspektive Wohnen eine Kapazität von bis zu 300 Plätzen haben. Im Einzelnen siehe Drs. 21/17099 und Drs. 21/16426. Die gezielte Umsteuerung zum Stichtag erfolgt bedarfsgerecht und nicht linear, um zwischenzeitlichen Leerstand zu vermeiden, siehe Drs. 21/15474, Drs. 21/16763 und Drs. 21/17259. Weiterhin werden in den Einrichtung mit der Perspektive Wohnen derzeit nur zugewanderte Personen untergebracht, die nach dem Asylgesetz (AsylG) beziehungsweise Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (SOG) einen Anspruch auf Unterbringung haben, siehe Drs. 21/4569 und Drs. 21/17259. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen teilweise auf Grundlage von Auskünften von f & w fördern und wohnen AöR (f & w) wie folgt: I. Bürgervertrag „Poppenbüttel“ – Unterkunft am Standort „Ohlendieck/ Poppenbüttler Berg“ 1. Wie viele Personen wohnen derzeit (Stand: April 2019) in der Unterkunft ? 2. Wie viele der Personen sind Ausländer mit Asyl- beziehungsweise Flüchtlingshintergrund und wie viele der Personen gehören nicht zu dieser Gruppe? 3. Insbesondere: Wie viele Studenten, Auszubildende und Obdachlose wohnen derzeit in der Anlage? Zur Anzahl der untergebrachten Personen siehe Drs. 21/17259. Darüber hinaus siehe Vorbemerkung. Daten zu Studierenden und Auszubildenden werden statistisch nicht erfasst. 4. Welche Asyl- und Aufenthaltsstatus haben die Ausländer mit Asylbeziehungsweise Flüchtlingshintergrund, die derzeit in der Anlage wohnen ? Bitte aufschlüsseln wie in Drs. 21/12634 (Frage 10.). Der Asyl- und Aufenthaltsstatus der im ausländerbehördlichen Fachverfahren unter der Anschrift der Einrichtung erfassten Personen im Sinne der Fragestellung ist der folgenden Übersicht zu entnehmen: Aufenthaltsstatus Personen Asylberechtigung (§ 2 Asylgesetz [AsylG]) 6 Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG) 214 subsidiärer Schutz (§ 4 AsylG) 83 aufenthaltsberechtigt aufgrund der Bestimmungen zum Familiennachzug (§§ 27 ff. Aufenthaltsgesetz [AufenthG]) 1 ausreisepflichtig mit Duldung (§ 60a AufenthG) 2 ausreisepflichtig ohne Duldung - sonstige* 141 (Quelle: Einwohner-Zentralamt, Stand: 30. April 2019) * Dies umfasst Personen, die zwar einen „Asyl- beziehungsweise Flüchtlingshintergrund“ im Sinne der Fragestellung haben, jedoch keiner der vorgegebenen Kategorien zuzuordnen sind, insbesondere Personen, die im Besitz einer Aufenthaltsgestattung (§§ 55, 63 AsylG) Drucksache 21/17134 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 4 oder einer Aufenthaltserlaubnis aus anderen als den genannten Gründen (zum Beispiel Abschiebungsverbote, §§ 25 Absatz 3, 60 Absatz 5 oder 7 AufenthG) sind. Differenzen zwischen der hier genannten Anzahl der Personen und derjenigen zur Belegung können sich daraus ergeben, dass diese Auswertung anhand der Definition „Asyl- und Flüchtlingshintergrund“ der Drs. 21/12634 erfolgt ist. Darüber sind die jeweiligen Informationen aus unterschiedlichen Datenbeständen ausgewertet worden. 5. Aus welchen Herkunftsländern stammen die Ausländer mit Asyl- beziehungsweise Flüchtlingshintergrund? Die Staatsangehörigkeiten der im ausländerbehördlichen Fachverfahren unter der Anschrift der Einrichtung erfassten Personen im Sinne der Fragestellung sind der folgenden Übersicht zu entnehmen: Staatsangehörigkeit/Herkunftsland Personen Afghanistan 156 Syrien 105 Eritrea 82 Irak 56 Iran 21 Somalia 14 ungeklärt 7 sonstige asiatische Staaten 3 Ägypten 1 Marokko 1 Russische Föderation 1 (Quelle: Einwohner-Zentralamt, Stand: 30. April 2019) Differenzen zwischen der hier genannten Anzahl der Personen und derjenigen zur Belegung können sich daraus ergeben, dass diese Auswertung anhand der Definition „Asyl- und Flüchtlingshintergrund“ der Drs. 21/12634 erfolgt ist. Darüber sind die jeweiligen Informationen aus unterschiedlichen Datenbeständen ausgewertet worden. 6. Welches Geschlechterverhältnis weisen die Ausländer mit Asyl- beziehungsweise Flüchtlingshintergrund auf und wie ist das quantitative Verhältnis von Familien und Alleinstehenden? Der Anteil männlicher Bewohner liegt bei 66,9 Prozent, der Anteil weiblicher Bewohnerinnen bei 33,1 Prozent. Eine Auswertung aus dem ausländerbehördlichen Fachverfahren, ob es sich um Alleinstehende oder Familien handelt, ist nicht möglich. Der Familienstand der im ausländerbehördlichen Fachverfahren unter der Anschrift der Einrichtung erfassten Personen im Sinne der Fragestellung sind der folgenden Übersicht zu entnehmen: Familienstand Personen ledig 280 (davon 145 Minderjährige) verheiratet 150 verwitwet 10 geschieden 4 unbekannt 3 (Quelle: Einwohner-Zentralamt, Stand: 30. April 2019) Differenzen zwischen der hier genannten Anzahl der Personen und derjenigen zur Belegung können sich daraus ergeben, dass diese Auswertung anhand der Definition „Asyl- und Flüchtlingshintergrund“ der Drs. 21/12634 erfolgt ist. Darüber sind die jeweiligen Informationen aus unterschiedlichen Datenbeständen ausgewertet worden. 7. Wie viele ausreisepflichtige Ausländer mit Asyl- beziehungsweise Flüchtlingshintergrund (einschließlich aller Duldungssachverhalte nach Aufenth G) wohnen derzeit in der Anlage? Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/17134 5 8. Wie viele dieser Personen aus welchem Herkunftsland werden aus welchem Grund geduldet? Bitte aufschlüsseln wie in Drs. 21/13466. Mit einer Duldung verbindet sich formal eine Ausreisepflicht, tatsächlich sind in einer Reihe von Duldungsfällen aber Sachverhalte gegeben, die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen einer Durchsetzung der Ausreise entgegenstehen. Die Duldungsgründe sowie die Staatsangehörigkeit der im ausländerbehördlichen Fachverfahren unter der Anschrift der Einrichtung erfassten Personen im Sinne der Fragestellung sind der folgenden Übersicht zu entnehmen: Duldungsgrund Personen Staatsangehörigkeit Passlosigkeit/kein Passersatz 1 Afghanistan Nachfrage/Anfrage beim BAMF 1 Irak (Quelle: Einwohner-Zentralamt, Stand: 30.April 2019) 9. Wie viele der a) Ausreispflichtigen ohne Duldung, b) Ausreisepflichtigen mit Duldung kommen aus sicheren Herkunftsstaaten? Bitte nach Staaten aufschlüsseln . Keine, siehe Antworten zu 4. und 8. 10. Wie viele Ausländer mit Asyl- beziehungsweise Flüchtlingshintergrund müssen bis spätestens zum 31.12.2019 noch ausziehen, um die vertraglich festgesetzte Obergrenze von 300 Flüchtlingen einzuhalten? 11. Hat der Absenkungsprozess bereits begonnen oder wann soll dieser einsetzen? 12. Wie viele möglicherweise bereits frei gewordene Wohnungen sind bereits an Wohnungssuchende des regulären Wohnungsmarktes vermittelt worden? Zu den Obergrenzen siehe Drs. 21/17099 und zur aktuellen Belegung siehe Drs. 21/17259. Im Übrigen siehe Vorbemerkung. 13. Wie viele Ausländer mit Asyl- beziehungsweise Flüchtlingshintergrund sind bislang aus der Anlage ausgezogen, weil sie selbst auf dem regulären Wohnungsmarkt eine neue Wohnung gefunden haben und diese auch aus eigenen Mitteln finanzieren können? Es sind 44 Auszüge in private Wohnungen des allgemeinen Wohnungsmarktes erfolgt. Ob diese aus eigenen Mitteln finanziert werden, ist nicht bekannt. II. Bürgervertrag „Eimsbüttel“ – Unterkunft an den Standorten „Hörgensweg“ und „Duvenacker“ a) Standort „Hörgensweg“ 14. Wie viele Personen wohnen derzeit (Stand: April 2019) in der Unterkunft ? 15. Wie viele der Personen sind Ausländer mit Asyl- beziehungsweise Flüchtlingshintergrund und wie viele der Personen gehören nicht zu dieser Gruppe? 16. Insbesondere: Wie viele Studenten, Auszubildende und Obdachlose wohnen derzeit in der Anlage? Siehe Antwort zu 1. bis 3. Drucksache 21/17134 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 6 17. Welche Asyl- und Aufenthaltsstatus haben die Ausländer mit Asylbeziehungsweise Flüchtlingshintergrund, die derzeit in der Anlage wohnen ? Bitte aufschlüsseln wie in Drs. 21/12634 (Frage 10.). Der Asyl- und Aufenthaltsstatus der im ausländerbehördlichen Fachverfahren unter der Anschrift der Einrichtung erfassten Personen im Sinne der Fragestellung ist der folgenden Übersicht zu entnehmen: Aufenthaltsstatus Personen Asylberechtigung (§ 2 AsylG) 9 Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG) 90 subsidiärer Schutz (§ 4 AsylG) 64 aufenthaltsberechtigt aufgrund der Bestimmungen zum Familiennachzug (§§ 27 ff. AufenthG) 1 ausreisepflichtig mit Duldung (§ 60a AufenthG) - ausreisepflichtig ohne Duldung - sonstige* 104 (Quelle: Einwohner-Zentralamt, Stand: 30. April 2019) * Dies umfasst Personen, die zwar einen „Asyl- beziehungsweise Flüchtlingshintergrund“ im Sinne der Fragestellung haben, jedoch keiner der vorgegebenen Kategorien zuzuordnen sind, insbesondere Personen, die im Besitz einer Aufenthaltsgestattung (§§ 55, 63 AsylG) oder einer Aufenthaltserlaubnis aus anderen als den genannten Gründen (zum Beispiel Abschiebungsverbote, §§ 25 Absatz 3, 60 Absatz 5 oder 7 AufenthG) sind. Differenzen zwischen der hier genannten Anzahl der Personen und derjenigen zur Belegung können sich daraus ergeben, dass diese Auswertung anhand der Definition „Asyl- und Flüchtlingshintergrund“ der Drs. 21/12634 erfolgt ist. Darüber sind die jeweiligen Informationen aus unterschiedlichen Datenbeständen ausgewertet worden. 18. Aus welchen Herkunftsländern stammen die Ausländer mit Asyl- beziehungsweise Flüchtlingshintergrund? Die Staatsangehörigkeiten der im ausländerbehördlichen Fachverfahren unter der Anschrift der Einrichtung erfassten Personen im Sinne der Fragestellung sind der folgenden Übersicht zu entnehmen: Staatsangehörigkeit/Herkunftsland Personen Afghanistan 95 Syrien 91 Irak 35 Eritrea 17 Somalia 15 Nordmazedonien 4 ungeklärt 4 Serbien 3 Iran 2 sonstige asiatische Staaten 1 staatenlos 1 (Quelle: Einwohner-Zentralamt, Stand: 30. April 2019) Differenzen zwischen der hier genannten Anzahl der Personen und derjenigen zur Belegung können sich daraus ergeben, dass diese Auswertung anhand der Definition „Asyl- und Flüchtlingshintergrund“ der Drs. 21/12634 erfolgt ist. Darüber sind die jeweiligen Informationen aus unterschiedlichen Datenbeständen ausgewertet worden. 19. Welches Geschlechterverhältnis weisen die Ausländer mit Asyl- beziehungsweise Flüchtlingshintergrund auf und wie ist das quantitative Verhältnis von Familien und Alleinstehenden? Der Anteil männlicher Bewohner liegt bei 53,4 Prozent, der Anteil weiblicher Bewohnerinnen bei 46,6 Prozent. Eine Auswertung aus dem ausländerbehördlichen Fachverfahren, ob es sich um Alleinstehende oder Familien handelt, ist nicht möglich. Der Familienstand der im aus- Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/17134 7 länderbehördlichen Fachverfahren unter der Anschrift der Einrichtung erfassten Personen im Sinne der Fragestellung sind der folgenden Übersicht zu entnehmen: Familienstand Personen ledig 150 (davon 121 Minderjährige) verheiratet 111 unbekannt 3 verwitwet 3 geschieden 1 (Quelle: Einwohner-Zentralamt, Stand: 30. April 2019) Differenzen zwischen der hier genannten Anzahl der Personen und derjenigen zur Belegung können sich daraus ergeben, dass diese Auswertung anhand der Definition „Asyl- und Flüchtlingshintergrund“ der Drs. 21/12634 erfolgt ist. Darüber sind die jeweiligen Informationen aus unterschiedlichen Datenbeständen ausgewertet worden. 20. Wie viele ausreisepflichtige Ausländer mit Asyl- beziehungsweise Flüchtlingshintergrund (einschließlich aller Duldungssachverhalte nach Aufenth G) wohnen derzeit in der Anlage? 21. Wie viele dieser Personen aus welchem Herkunftsland werden aus welchem Grund geduldet? Bitte aufschlüsseln wie in Drs. 21/13466. 22. Wie viele der a) Ausreispflichtigen ohne Duldung, b) Ausreisepflichtigen mit Duldung kommen aus sicheren Herkunftsstaaten? Bitte nach Staaten aufschlüsseln . Keine, siehe auch Antwort zu 17. 23. Wie viele Ausländer mit Asyl- beziehungsweise Flüchtlingshintergrund müssen bis spätestens zum 31.12.2019 noch ausziehen, um die vertraglich festgesetzte Obergrenze von 75 Wohnungen für maximal 300 Flüchtlinge einzuhalten? 24. Hat der Absenkungsprozess bereits begonnen oder wann soll dieser einsetzen? 25. Wie viele möglicherweise bereits frei gewordene Wohnungen sind bereits an Wohnungssuchende des regulären Wohnungsmarktes vermittelt worden? Siehe Drs. 21/17099 und Vorbemerkung. 26. Wie viele Ausländer mit Asyl- beziehungsweise Flüchtlingshintergrund sind bislang aus der Anlage ausgezogen, weil sie selbst auf dem regulären Wohnungsmarkt eine neue Wohnung gefunden haben und diese auch aus eigenen Mitteln finanzieren können? Keine. b) Standort „Duvenacker" 27. Wie viele Personen wohnen derzeit (Stand: April 2019) in der Unterkunft ? 28. Wie viele der Personen sind Ausländer mit Asyl- beziehungsweise Flüchtlingshintergrund und wie viele der Personen gehören nicht zu dieser Gruppe? 29. Insbesondere: Wie viele Studenten, Auszubildende und Obdachlose wohnen derzeit in der Anlage? Siehe Antwort zu 1. bis 3. Drucksache 21/17134 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 8 30. Welche Asyl- und Aufenthaltsstatus haben die Ausländer mit Asylbeziehungsweise Flüchtlingshintergrund, die derzeit in der Anlage wohnen ? Bitte aufschlüsseln wie in Drs. 21/12634 (Frage 10.). Der Asyl- und Aufenthaltsstatus der im ausländerbehördlichen Fachverfahren unter der Anschrift der Einrichtung erfassten Personen im Sinne der Fragestellung ist der folgenden Übersicht zu entnehmen: Aufenthaltsstatus Personen Asylberechtigung (§ 2 AsylG) 2 Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG) 113 subsidiärer Schutz (§ 4 AsylG) 58 aufenthaltsberechtigt aufgrund der Bestimmungen zum Familiennachzug (§§ 27 ff. AufenthG) 1 ausreisepflichtig mit Duldung (§ 60a AufenthG) 19 ausreisepflichtig ohne Duldung - sonstige* 116 (Quelle: Einwohner-Zentralamt, Stand: 30. April 2019) * Dies umfasst Personen, die zwar einen „Asyl- beziehungsweise Flüchtlingshintergrund“ im Sinne der Fragestellung haben, jedoch keiner der vorgegebenen Kategorien zuzuordnen sind, insbesondere Personen, die im Besitz einer Aufenthaltsgestattung (§§ 55, 63 AsylG) oder einer Aufenthaltserlaubnis aus anderen als den genannten Gründen (zum Beispiel Abschiebungsverbote, §§ 25 Absatz 3, 60 Absatz 5 oder 7 AufenthG) sind. Differenzen zwischen der hier genannten Anzahl der Personen und derjenigen zur Belegung können sich daraus ergeben, dass diese Auswertung anhand der Definition „Asyl- und Flüchtlingshintergrund“ der Drs. 21/12634 erfolgt ist. Darüber sind die jeweiligen Informationen aus unterschiedlichen Datenbeständen ausgewertet worden. 31. Aus welchen Herkunftsländern stammen die Ausländer mit Asyl- beziehungsweise Flüchtlingshintergrund? Die Staatsangehörigkeiten der im ausländerbehördlichen Fachverfahren unter der Anschrift der Einrichtung erfassten Personen im Sinne der Fragestellung sind der folgenden Übersicht zu entnehmen: Staatsangehörigkeit/Herkunftsland Personen Afghanistan 135 Syrien 63 Eritrea 39 Irak 16 Russische Föderation 10 sonstige asiatische Staaten 9 Georgien 7 Iran 6 Somalia 6 Albanien 4 Armenien 4 Türkei 4 ungeklärt 3 Kosovo 2 Libanon 1 (Quelle: Einwohner-Zentralamt, Stand: 30. April 2019) Differenzen zwischen der hier genannten Anzahl der Personen und derjenigen zur Belegung können sich daraus ergeben, dass diese Auswertung anhand der Definition „Asyl- und Flüchtlingshintergrund“ der Drs. 21/12634 erfolgt ist. Darüber sind die jeweiligen Informationen aus unterschiedlichen Datenbeständen ausgewertet worden. 32. Welches Geschlechterverhältnis weisen die Ausländer mit Asyl- beziehungsweise Flüchtlingshintergrund auf und wie ist das quantitative Verhältnis von Familien und Alleinstehenden? Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/17134 9 Der Anteil männlicher Bewohner liegt bei 54,7 Prozent, der Anteil weiblicher Bewohnerinnen bei 45,3 Prozent. Eine Auswertung aus dem ausländerbehördlichen Fachverfahren, ob es sich um Alleinstehende oder Familien handelt, ist nicht möglich. Der Familienstand der im ausländerbehördlichen Fachverfahren unter der Anschrift der Einrichtung erfassten Personen im Sinne der Fragestellung sind der folgenden Übersicht zu entnehmen: Familienstand Personen ledig 160 (davon 103 Minderjährige) verheiratet 137 unbekannt 7 verwitwet 3 geschieden 2 (Quelle: Einwohner-Zentralamt, Stand: 30. April 2019) Differenzen zwischen der hier genannten Anzahl der Personen und derjenigen zur Belegung können sich daraus ergeben, dass diese Auswertung anhand der Definition „Asyl- und Flüchtlingshintergrund“ der Drs. 21/12634 erfolgt ist. Darüber sind die jeweiligen Informationen aus unterschiedlichen Datenbeständen ausgewertet worden. 33. Wie viele ausreisepflichtige Ausländer mit Asyl- beziehungsweise Flüchtlingshintergrund (einschließlich aller Duldungssachverhalte nach Aufenth G) wohnen derzeit in der Anlage? 34. Wie viele dieser Personen aus welchem Herkunftsland werden aus welchem Grund geduldet? Bitte aufschlüsseln wie in Drs. 21/13466. Die Duldungsgründe sowie die Staatsangehörigkeit der im ausländerbehördlichen Fachverfahren unter der Anschrift der Einrichtung erfassten Personen im Sinne der Fragestellung sind der folgenden Übersicht zu entnehmen: Duldungsgrund Personen Staatsangehörigkeit Passlosigkeit/kein Passersatz 4 sonstige asiatische Staaten (3) Libanon (1) Art. 6 GG (bleibeberechtigtes Kind) 3 Georgien (2) Kosovo (1) familiäre Bindung zu Duldungsinhaber 3 Georgien Kosovo sonstiges asiatische Staaten offenes Asylverfahren eines Familienangehörigen 3 Armenien Art. 6 GG (bleibeberechtigter Elternteil) 2 Russische Föderation Vollzugsauftrag offen 2 Georgien Art. 6 GG (bleibeberechtigter Ehepartner ) 1 Russische Föderation sonstiges rechtliches Abschiebungshindernis 1 Syrien (Quelle: Einwohner-Zentralamt, Stand: 30.April 2019) Im Übrigen siehe Antwort zu 7. und 8. 35. Wie viele der a) Ausreispflichtigen ohne Duldung, b) Ausreisepflichtigen mit Duldung kommen aus sicheren Herkunftsstaaten? Bitte nach Staaten aufschlüsseln . Zwei Personen, die im Besitz einer Duldung sind, stammen aus dem Kosovo, siehe auch Antwort zu 33. und 34. Drucksache 21/17134 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 10 36. Wie viele Ausländer mit Asyl- beziehungsweise Flüchtlingshintergrund müssen bis spätestens zum 31.12.2019 noch ausziehen, um die vertraglich festgesetzte Obergrenze von dann noch 75 Wohnungen für maximal 300 Flüchtlinge einzuhalten? 37. Hat der Absenkungsprozess bereits begonnen oder wann soll dieser einsetzen? 38. Wie viele möglicherweise bereits frei gewordene Wohnungen sind bereits an Wohnungssuchende des regulären Wohnungsmarktes vermittelt worden? Siehe Antwort zu 10. bis 12. Im Übrigen siehe Vorbemerkung. 39. Wie viele Ausländer mit Asyl- beziehungsweise Flüchtlingshintergrund sind bislang aus der Anlage ausgezogen, weil sie selbst auf dem regulären Wohnungsmarkt eine neue Wohnung gefunden haben und diese auch aus eigenen Mitteln finanzieren können? Es sind 33 Auszüge in privaten Wohnraum erfolgt. Ob diese aus eigenen Mitteln finanziert werden, ist nicht bekannt. III. Bürgervertrag „Rissen“ – Unterkunft am Standort „Suurheid“ 40. Wie viele Personen wohnen derzeit (Stand: April 2019) in der Unterkunft ? 41. Wie viele der Personen sind Ausländer mit Asyl- beziehungsweise Flüchtlingshintergrund und wie viele der Personen gehören nicht zu dieser Gruppe? 42. Insbesondere: Wie viele Studenten, Auszubildende und Obdachlose wohnen derzeit in der Anlage? Siehe Antwort zu 1. bis 3. 43. Welche Asyl- und Aufenthaltsstatus haben die Ausländer mit Asylbeziehungsweise Flüchtlingshintergrund, die derzeit in der Anlage wohnen ? Bitte aufschlüsseln wie in Drs. 21/12634 (Frage 10.). Der Asyl- und Aufenthaltsstatus der im ausländerbehördlichen Fachverfahren unter der Anschrift der Einrichtung erfassten Personen im Sinne der Fragestellung ist der folgenden Übersicht zu entnehmen: Aufenthaltsstatus Personen Asylberechtigung (§ 2 AsylG) 1 Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG) 139 subsidiärer Schutz (§ 4 AsylG) 36 aufenthaltsberechtigt aufgrund der Bestimmungen zum Familiennachzug (§§ 27 ff. AufenthG) - ausreisepflichtig mit Duldung (§ 60a AufenthG) - ausreisepflichtig ohne Duldung - sonstige* 104 (Quelle: Einwohner-Zentralamt, Stand: 30. April 2019) * Dies umfasst Personen, die zwar einen „Asyl- beziehungsweise Flüchtlingshintergrund“ im Sinne der Fragestellung haben, jedoch keiner der vorgegebenen Kategorien zuzuordnen sind, insbesondere Personen, die im Besitz einer Aufenthaltsgestattung (§§ 55, 63 AsylG) oder einer Aufenthaltserlaubnis aus anderen als den genannten Gründen (zum Beispiel Abschiebungsverbote, §§ 25 Absatz 3, 60 Absatz 5 oder 7 AufenthG) sind. Differenzen zwischen der hier genannten Anzahl der Personen und derjenigen zur Belegung können sich daraus ergeben, dass diese Auswertung anhand der Definition „Asyl- und Flüchtlingshintergrund“ der Drs. 21/12634 erfolgt ist. Darüber sind die jeweiligen Informationen aus unterschiedlichen Datenbeständen ausgewertet worden. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/17134 11 44. Aus welchen Herkunftsländern stammen die Ausländer mit Asyl- beziehungsweise Flüchtlingshintergrund? Die Staatsangehörigkeiten der im ausländerbehördlichen Fachverfahren unter der Anschrift der Einrichtung erfassten Personen im Sinne der Fragestellung sind der folgenden Übersicht zu entnehmen: Staatsangehörigkeit/Herkunftsland Personen Afghanistan 106 Syrien 76 Irak 38 Iran 16 Ägypten 12 Eritrea 11 ungeklärt 9 Russische Föderation 4 Somalia 4 sonstige asiatische Staaten 3 staatenlos 1 (Quelle: Einwohner-Zentralamt, Stand: 30. April 2019) Differenzen zwischen der hier genannten Anzahl der Personen und derjenigen zur Belegung können sich daraus ergeben, dass diese Auswertung anhand der Definition „Asyl- und Flüchtlingshintergrund“ der Drs. 21/12634 erfolgt ist. Darüber sind die jeweiligen Informationen aus unterschiedlichen Datenbeständen ausgewertet worden. 45. Welches Geschlechterverhältnis weisen die Ausländer mit Asyl- beziehungsweise Flüchtlingshintergrund auf und wie ist das quantitative Verhältnis von Familien und Alleinstehenden? Der Anteil männlicher Bewohner liegt bei 51,4 Prozent, der Anteil weiblicher Bewohnerinnen bei 48,6 Prozent. Eine Auswertung aus dem ausländerbehördlichen Fachverfahren, ob es sich um Alleinstehende oder Familien handelt, ist nicht möglich. Der Familienstand der im ausländerbehördlichen Fachverfahren unter der Anschrift der Einrichtung erfassten Personen im Sinne der Fragestellung sind der folgenden Übersicht zu entnehmen: Familienstand Personen ledig 154 (davon 130 Minderjährige) verheiratet 115 unbekannt 9 verwitwet 1 geschieden 1 (Quelle: Einwohner-Zentralamt, Stand: 30. April 2019) Differenzen zwischen der hier genannten Anzahl der Personen und derjenigen zur Belegung können sich daraus ergeben, dass diese Auswertung anhand der Definition „Asyl- und Flüchtlingshintergrund“ der Drs. 21/12634 erfolgt ist. Darüber sind die jeweiligen Informationen aus unterschiedlichen Datenbeständen ausgewertet worden. 46. Wie viele ausreisepflichtige Ausländer mit Asyl- beziehungsweise Flüchtlingshintergrund (einschließlich aller Duldungssachverhalte nach Aufenth G) wohnen derzeit in der Anlage? 47. Wie viele dieser Personen aus welchem Herkunftsland werden aus welchem Grund geduldet? Bitte aufschlüsseln wie in Drs. 21/13466. 48. Wie viele der a) Ausreispflichtigen ohne Duldung, b) Ausreisepflichtigen mit Duldung Drucksache 21/17134 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 12 kommen aus sicheren Herkunftsstaaten? Bitte nach Staaten aufschlüsseln . Keine, siehe Antwort zu 43. 49. Wie viele Ausländer mit Asyl- beziehungsweise Flüchtlingshintergrund müssen bis spätestens zum 31.12.2019 noch ausziehen, um die vertraglich festgesetzte Obergrenze von 300 Flüchtlingen einzuhalten? 50. Hat der Absenkungsprozess bereits begonnen oder wann soll dieser einsetzen? 51. Wie viele möglicherweise bereits frei gewordene Wohnungen sind bereits an Wohnungssuchende des regulären Wohnungsmarktes vermittelt worden? Siehe Antwort zu 23. bis 25. Im Übrigen siehe Vorbemerkung. 52. Wie viele Ausländer mit Asyl- beziehungsweise Flüchtlingshintergrund sind bislang aus der Anlage ausgezogen, weil sie selbst auf dem regulären Wohnungsmarkt eine neue Wohnung gefunden haben und diese auch aus eigenen Mitteln finanzieren können? Es sind fünf Auszüge in privaten Wohnraum erfolgt. Ob diese aus eigenen Mitteln finanziert werden, ist nicht bekannt. IV. Bürgervertrag „Rissen“ – Unterkunft am Standort „Mittlerer Landweg“ 53. Wie viele Personen wohnen derzeit (Stand: April 2019) in der Unterkunft ? 54. Wie viele der Personen sind Ausländer mit Asyl- beziehungsweise Flüchtlingshintergrund und wie viele der Personen gehören nicht zu dieser Gruppe? 55. Insbesondere: Wie viele Studenten, Auszubildende und Obdachlose wohnen derzeit in der Anlage? Siehe Antwort zu 1. bis 3. 56. Welche Asyl- und Aufenthaltsstatus haben die Ausländer mit Asyl- beziehungsweise Flüchtlingshintergrund, die derzeit in der Anlage wohnen ? Bitte aufschlüsseln wie in Drs. 21/12634 (Frage 10.). Der Asyl- und Aufenthaltsstatus der im ausländerbehördlichen Fachverfahren unter der Anschrift der Einrichtung erfassten Personen im Sinne der Fragestellung ist der folgenden Übersicht zu entnehmen: Aufenthaltsstatus Personen Asylberechtigung (§ 2 AsylG) 5 Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG) 772 subsidiärer Schutz (§ 4 AsylG) 411 aufenthaltsberechtigt aufgrund der Bestimmungen zum Familiennachzug (§§ 27 ff. AufenthG) 18 ausreisepflichtig mit Duldung (§ 60a AufenthG) 74 ausreisepflichtig ohne Duldung - sonstige* 816 (Quelle: Einwohner-Zentralamt, Stand: 30. April 2019) * Dies umfasst Personen, die zwar einen „Asyl- beziehungsweise Flüchtlingshintergrund“ im Sinne der Fragestellung haben, jedoch keiner der vorgegebenen Kategorien zuzuordnen sind, insbesondere Personen, die im Besitz einer Aufenthaltsgestattung (§§ 55, 63 AsylG) oder einer Aufenthaltserlaubnis aus anderen als den genannten Gründen (zum Beispiel Abschiebungsverbote, §§ 25 Absatz 3, 60 Absatz 5 oder 7 AufenthG) sind. Differenzen zwischen der hier genannten Anzahl der Personen und derjenigen zur Belegung können sich daraus ergeben, dass diese Auswertung anhand der Definition Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/17134 13 „Asyl- und Flüchtlingshintergrund“ der Drs. 21/12634 erfolgt ist. Darüber sind die jeweiligen Informationen aus unterschiedlichen Datenbeständen ausgewertet worden. 57. Aus welchen Herkunftsländern stammen die Ausländer mit Asyl- beziehungsweise Flüchtlingshintergrund? Die Staatsangehörigkeiten der im ausländerbehördlichen Fachverfahren unter der Anschrift der Einrichtung erfassten Personen im Sinne der Fragestellung sind der folgenden Übersicht zu entnehmen: Staatsangehörigkeit/Herkunftsland Personen Afghanistan 824 Syrien 642 Irak 197 Eritrea 108 Iran 71 Russische Föderation 68 Somalia 67 ungeklärt 45 Ägypten 12 sonstige asiatische Staaten 10 Serbien 10 Armenien 6 Bosnien und Herzegowina 5 Kosovo 5 Ghana 5 Montenegro 4 Côte d’Ivoire 2 Guinea 2 Nigeria 2 Sudan 2 Australien 1 Gambia 1 Jordanien 1 Libanon 1 Marokko 1 Mosambik 1 staatenlos 1 Tunesien 1 Indien 1 (Quelle: Einwohner-Zentralamt, Stand: 30. April 2019) Differenzen zwischen der hier genannten Anzahl der Personen und derjenigen zur Belegung können sich daraus ergeben, dass diese Auswertung anhand der Definition „Asyl- und Flüchtlingshintergrund“ der Drs. 21/12634 erfolgt ist. Darüber sind die jeweiligen Informationen aus unterschiedlichen Datenbeständen ausgewertet worden. 58. Welches Geschlechterverhältnis weisen die Ausländer mit Asyl- beziehungsweise Flüchtlingshintergrund auf und wie ist das quantitative Verhältnis von Familien und Alleinstehenden? Der Anteil männlicher Bewohner liegt bei 57,5 Prozent, der Anteil weiblicher Bewohnerinnen bei 42,5 Prozent. Eine Auswertung aus dem ausländerbehördlichen Fachverfahren, ob es sich um Alleinstehende oder Familien handelt, ist nicht möglich. Der Familienstand der im ausländerbehördlichen Fachverfahren unter der Anschrift der Einrichtung erfassten Personen im Sinne der Fragestellung sind der folgenden Übersicht zu entnehmen: Familienstand Personen ledig 1 234 (davon 780 Minderjährige) verheiratet 767 Drucksache 21/17134 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 14 Familienstand Personen verwitwet 43 unbekannt 27 geschieden 25 (Quelle: Einwohner-Zentralamt, Stand: 30. April 2019) Differenzen zwischen der hier genannten Anzahl der Personen und derjenigen zur Belegung können sich daraus ergeben, dass diese Auswertung anhand der Definition „Asyl- und Flüchtlingshintergrund“ der Drs. 21/12634 erfolgt ist. Darüber sind die jeweiligen Informationen aus unterschiedlichen Datenbeständen ausgewertet worden. 59. Wie viele ausreisepflichtige Ausländer mit Asyl- beziehungsweise Flüchtlingshintergrund (einschließlich aller Duldungssachverhalte nach Aufenth G) wohnen derzeit in der Anlage? 60. Wie viele dieser Personen aus welchem Herkunftsland werden aus welchem Grund geduldet? Bitte aufschlüsseln wie in Drs. 21/13466. Die Duldungsgründe sowie die Staatsangehörigkeit der im ausländerbehördlichen Fachverfahren unter der Anschrift der Einrichtung erfassten Personen im Sinne der Fragestellung sind der folgenden Übersicht zu entnehmen: Duldungsgrund Personen Staatsangehörigkeit Passlosigkeit/kein Passersatz 23 ungeklärt (9) Irak (5) Afghanistan (3) Iran (2) Russische Föderation (2) Armenien (1) Indien (1) Aufnahme qualifizierte Berufsausbildung 14 Afghanistan (6) Iran (2) Ägypten (1) Ghana (1) Guinea (1) Nigeria (1) sonstige asiatische Staaten (1) Sudan (1) Situation Afghanistan 6 Afghanistan offenes Asylverfahren eines Familienangehörigen 6 Armenien (2) Serbien (2) Australien (1) Syrien (1) Abschiebungsverbot gemäß § 60 Absatz 5 AufenthG 5 Afghanistan Eingabe 5 Russische Föderation Anhängiges Widerspruchsverfahren 4 Serbien (3) Syrien (1) Art. 6 GG (bleibeberechtigtes Kind) 2 Ägypten Marokko Rechtsmittel 2 Somalia Syrien Abschiebungsstopp nach Liste 1 Irak Art. 6 GG (bleibeberechtigter Ehepartner ) 1 Russische Föderation Art. 6 GG (bleibeberechtigtes Elternteil) 1 Ägypten familiäre Bindung zu Duldungsinhaber 1 Kosovo Folgeantragstellung 1 Ägypten Nachfrage/Anfrage beim BAMF 1 Syrien Vollzugsauftrag offen 1 Ghana Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/17134 15 (Quelle: Einwohner-Zentralamt, Stand: 30. April 2019) Im Übrigen siehe Antwort zu 8. 61. Wie viele der a) Ausreispflichtigen ohne Duldung, b) Ausreisepflichtigen mit Duldung kommen aus sicheren Herkunftsstaaten? Bitte nach Staaten aufschlüsseln . Fünf Personen, die im Besitz einer Duldung sind, stammen aus Serbien, zwei aus Ghana und eine aus dem Kosovo, siehe auch Antwort zu 59. und 60. 62. Wie viele Ausländer mit Asyl- beziehungsweise Flüchtlingshintergrund müssen bis spätestens zum 31.12.2019 noch ausziehen, um die vertraglich festgesetzte Obergrenze von 300 Flüchtlingen einzuhalten? 63. Hat der Absenkungsprozess bereits begonnen oder wann soll dieser einsetzen? 64. Wie viele möglicherweise bereits frei gewordene Wohnungen sind bereits an Wohnungssuchende des regulären Wohnungsmarktes vermittelt worden? Siehe Antwort zu 10. bis 12. Im Übrigen siehe Vorbemerkung. 65. Wie viele Ausländer mit Asyl- beziehungsweise Flüchtlingshintergrund sind bislang aus der Anlage ausgezogen, weil sie selbst auf dem regulären Wohnungsmarkt eine neue Wohnung gefunden haben und diese auch aus eigenen Mitteln finanzieren können? Es sind 257 Auszüge in privaten Wohnraum erfolgt. Ob diese aus eigenen Mitteln finanziert werden, ist nicht bekannt. V. Politische Selbstverpflichtung beim Projekt Rehagen in Hummelsbüttel – Unterkunft am Standort „Rehagen“ 66. Wie viele Personen wohnen derzeit (Stand: April 2019) in der Unterkunft ? 67. Wie viele der Personen sind Ausländer mit Asyl- beziehungsweise Flüchtlingshintergrund und wie viele der Personen gehören nicht zu dieser Gruppe? 68. Insbesondere: Wie viele Studenten, Auszubildende und Obdachlose wohnen derzeit in der Anlage? Siehe Antwort zu 1. bis 3. 69. Welche Asyl- und Aufenthaltsstatus haben die Ausländer mit Asyl- beziehungsweise Flüchtlingshintergrund, die derzeit in der Anlage wohnen ? Bitte aufschlüsseln wie in Drs. 21/12634 (Frage 10.). Der Asyl- und Aufenthaltsstatus der im ausländerbehördlichen Fachverfahren unter der Anschrift der Einrichtung erfassten Personen im Sinne der Fragestellung ist der folgenden Übersicht zu entnehmen: Aufenthaltsstatus Personen Asylberechtigung (§ 2 AsylG) - Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG) 144 subsidiärer Schutz (§ 4 AsylG) 31 aufenthaltsberechtigt aufgrund der Bestimmungen zum Familiennachzug (§§ 27 ff. AufenthG) - ausreisepflichtig mit Duldung (§ 60a AufenthG) 4 ausreisepflichtig ohne Duldung - sonstige* 122 Drucksache 21/17134 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 16 (Quelle: Einwohner-Zentralamt, Stand: 30. April 2019) * Dies umfasst Personen, die zwar einen „Asyl- beziehungsweise Flüchtlingshintergrund“ im Sinne der Fragestellung haben, jedoch keiner der vorgegebenen Kategorien zuzuordnen sind, insbesondere Personen, die im Besitz einer Aufenthaltsgestattung (§§ 55, 63 AsylG) oder einer Aufenthaltserlaubnis aus anderen als den genannten Gründen (zum Beispiel Abschiebungsverbote, §§ 25 Absatz 3, 60 Absatz 5 oder 7 AufenthG) sind. Differenzen zwischen der hier genannten Anzahl der Personen und derjenigen zur Belegung können sich daraus ergeben, dass diese Auswertung anhand der Definition „Asyl- und Flüchtlingshintergrund“ der Drs. 21/12634 erfolgt ist. Darüber sind die jeweiligen Informationen aus unterschiedlichen Datenbeständen ausgewertet worden. 70. Aus welchen Herkunftsländern stammen die Ausländer mit Asyl- beziehungsweise Flüchtlingshintergrund? Die Staatsangehörigkeiten der im ausländerbehördlichen Fachverfahren unter der Anschrift der Einrichtung erfassten Personen im Sinne der Fragestellung sind der folgenden Übersicht zu entnehmen: Staatsangehörigkeit/Herkunftsland Personen Afghanistan 125 Syrien 98 Iran 21 Irak 19 Eritrea 13 Somalia 11 ungeklärt 9 Ukraine 2 Aserbaidschan 1 Guinea 1 sonstige asiatische Staaten 1 (Quelle: Einwohner-Zentralamt, Stand: 30. April 2019) Differenzen zwischen der hier genannten Anzahl der Personen und derjenigen zur Belegung können sich daraus ergeben, dass diese Auswertung anhand der Definition „Asyl- und Flüchtlingshintergrund“ der Drs. 21/12634 erfolgt ist. Darüber sind die jeweiligen Informationen aus unterschiedlichen Datenbeständen ausgewertet worden. 71. Welches Geschlechterverhältnis weisen die Ausländer mit Asyl- beziehungsweise Flüchtlingshintergrund auf und wie ist das quantitative Verhältnis von Familien und Alleinstehenden? Der Anteil männlicher Bewohner liegt bei 57,5 Prozent, der Anteil weiblicher Bewohnerinnen bei 42,2 Prozent (in 0,3 Prozent ist das Geschlecht unbekannt). Eine Auswertung aus dem ausländerbehördlichen Fachverfahren, ob es sich um Alleinstehende oder Familien handelt, ist nicht möglich. Der Familienstand der im ausländerbehördlichen Fachverfahren unter der Anschrift der Einrichtung erfassten Personen im Sinne der Fragestellung ist der folgenden Übersicht zu entnehmen: Familienstand Personen ledig 179 (davon 143 Minderjährige) verheiratet 115 unbekannt 4 verwitwet 3 (Quelle: Einwohner-Zentralamt, Stand: 30. April 2019) Differenzen zwischen der hier genannten Anzahl der Personen und derjenigen zur Belegung können sich daraus ergeben, dass diese Auswertung anhand der Definition „Asyl- und Flüchtlingshintergrund“ der Drs. 21/12634 erfolgt ist. Darüber sind die jeweiligen Informationen aus unterschiedlichen Datenbeständen ausgewertet worden. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/17134 17 72. Wie viele ausreisepflichtige Ausländer mit Asyl- beziehungsweise Flüchtlingshintergrund (einschließlich aller Duldungssachverhalte nach Aufenth G) wohnen derzeit in der Anlage? 73. Wie viele dieser Personen aus welchem Herkunftsland werden aus welchem Grund geduldet? Bitte aufschlüsseln wie in Drs. 21/13466. Die Duldungsgründe sowie die Staatsangehörigkeit der im ausländerbehördlichen Fachverfahren unter der Anschrift der Einrichtung erfassten Personen im Sinne der Fragestellung sind der folgenden Übersicht zu entnehmen: Duldungsgrund Personen Staatsangehörigkeit Passlosigkeit/kein Passersatz 1 Ukraine Aufnahme qualifizierte Berufsausbildung 1 ungeklärt Offenes Asylverfahren eines Familienangehörigen 2 Afghanistan Ukraine (Quelle: Einwohner-Zentralamt, Stand: 30.April 2019) Im Übrigen siehe Antwort zu 8. 74. Wie viele der a) Ausreispflichtigen ohne Duldung, b) Ausreisepflichtigen mit Duldung kommen aus sicheren Herkunftsstaaten? Bitte nach Staaten aufschlüsseln . Keine, siehe auch Antworten zu 69. sowie 72. und 73. 75. Wie viele Ausländer mit Asyl- beziehungsweise Flüchtlingshintergrund müssen bis spätestens zum 31.12.2019 noch ausziehen, um die vertraglich festgesetzte Obergrenze von 300 Flüchtlingen einzuhalten? 76. Hat der Absenkungsprozess bereits begonnen oder wann soll dieser einsetzen? 77. Wie viele möglicherweise bereits frei gewordene Wohnungen sind bereits an Wohnungssuchende des regulären Wohnungsmarktes vermittelt worden? Siehe Antwort zu 10. bis 12. Im Übrigen siehe Vorbemerkung. 78. Wie viele Ausländer mit Asyl- beziehungsweise Flüchtlingshintergrund sind bislang aus der Anlage ausgezogen, weil sie selbst auf dem regulären Wohnungsmarkt eine neue Wohnung gefunden haben und diese auch aus eigenen Mitteln finanzieren können? Es sind 18 Auszüge in privaten Wohnraum erfolgt. Ob diese aus eigenen Mitteln finanziert werden, ist nicht bekannt.