BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/17153 21. Wahlperiode 17.05.19 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Deniz Celik (DIE LINKE) vom 09.05.19 und Antwort des Senats Betr.: Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung PpUGV – Welche Auswirkungen hat sie auf den Pflegenotstand in Hamburger Krankenhäusern (II) Zum 01.01.2019 trat das Pflegepersonalstärkungsgesetz in Kraft. Unter anderem regelt dieses Gesetz sogenannte Personaluntergrenzen in „pflegesensitiven “ Bereichen. Näheres regelt die Verordnung zur Festlegung von Pflegepersonaluntergrenzen in pflegesensitiven Bereichen in Krankenhäusern (PpUGV). In zwei vorhergehenden Schriftlichen Kleinen Anfragen (Drs. 21/16380 und Drs. 21/16950) gab der Senat bei vielen Fragen an, dass der Behörde keine Daten vorliegen würden. Tatsächlich können der Senat beziehungsweise die zuständige Behörde nur Antworten geben, soweit sie über die Daten verfügen oder sie beschaffen können. Umgekehrt unterliegen sie der Pflicht, sich um die Beschaffung der erforderlichen Kenntnisse und Informationen zu bemühen . Gelingt die Beschaffung nicht oder nicht vollständig, sind zur Begründung zumindest Bemühungen und das Ergebnis mitzuteilen (vergleiche David, Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg, 2. Auflage 2004, Artikel 25 Rn. 28 ff. sowie Hamburgisches Verfassungsgericht, Urteil vom 21.12.2010 – HVerfG 1/10). Wir weisen darauf hin, dass diese Daten in den jährlichen Qualitätsberichten der Krankenhäuser dargestellt werden (§9 PpUG), es sich folglich also nicht um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse handeln kann. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Die zuständige Behörde hat ein hohes Interesse an einer guten und transparenten Personalausstattung an den Hamburger Plankrankenhäusern. Die zuständige Senatorin hat sich daher auf der Bundesebene mit Erfolg für Pflegepersonaluntergrenzen und ein entsprechendes Berichtswesen eingesetzt. Der erste Qualitätsbericht für 2019 wird voraussichtlich erst Ende 2020 oder Anfang 2021 erscheinen. Die zuständige Behörde hat das Ziel, möglichst deutlich früher Transparenz über die Situation in Hamburg herzustellen. Gleichzeitig erfordern die sehr zahlreich zugelieferten Rohdaten eine Plausibilitätsprüfung sowie eine rechtliche Prüfung, inwieweit Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Plankrankenhäuser betroffen sind. Beide Prüfungen sind noch nicht abgeschlossen. Erst danach kann über die Form der Veröffentlichung entschieden werden. Krankenhaus- und stationsbezogene Auswertungen fallen bis dahin grundsätzlich unter den Schutz des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses der Plankrankenhäuser. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Datenqualität noch nicht ausreichend gesichert ist. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: Drucksache 21/17153 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 1. Welche Daten hat das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (IneK) der Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz übermittelt? Bitte als Anlage beifügen. Sollte die Beschaffung dem Senat beziehungsweise der Behörde nicht möglich sein, bitte entsprechend darlegen , welche Bemühungen unternommen wurden, woran die Beschaffung gescheitert ist und inwiefern abzusehen ist, wann die Daten voraussichtlich vorliegen werden. 2. Falls diese Daten der Gesundheitsbehörde noch nicht vorliegen: Welche Daten haben die Hamburger Krankenhäuser an das Institut für das Entgeltsystem (IneK) für das 1. Quartal 2019 übermittelt? Bitte als Anlage beifügen. Sollte die Beschaffung dem Senat beziehungsweise der Behörde nicht möglich sein, bitte entsprechend darlegen, welche Bemühungen unternommen wurden, woran die Beschaffung gescheitert ist und inwiefern abzusehen ist, wann die Daten voraussichtlich vorliegen werden. Der Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz wurden vom Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) am 2. Mai 2019 die nach §137i SGB V und der PpUGV vorgesehenen Daten für das 1. Quartal 2019 übermittelt (Zur Verordnung siehe: http://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl& jumpTo=bgbl118s1632.pdf). Übermittelt wurden die Angaben von 21 Plankrankenhäusern und 110 Stationen, die nach § 3 PpUGV durch das InEK als pflegesensitive Bereiche ermittelt wurden. Bei den in Rede stehenden Daten handelt es sich um die erste Übermittlung im Rahmen eines neuen Verfahrens. In der Anfangsphase eines solchen Verfahrens ist erfahrungsgemäß mit erfassungsbedingten Ungenauigkeiten zu rechnen, die bei einer eventuellen Veröffentlichung von Einzelwerten zu Fehlinterpretationen führen können. Vergleichswerte für eine Validierung liegen noch nicht vor. Erste Analysen deuten auf teilweise unplausible Angaben in den Daten des InEK hin. Gegebenenfalls von den Plankrankenhäusern geltend zumachende Ausnahmetatbestände nach § 8 Absatz 2 PpUGV konnten noch nicht berücksichtigt werden, da sie in dem hierfür vorgesehenen Verfahren mit den Plankrankenhäusern noch nicht erörtert werden konnten. 3. Wie hat sich die Zahl der Vollzeitäquivalente bei Pflegefach- und Pflegehilfskräften insgesamt in den Hamburger Krankenhäusern seit 2018 entwickelt ? Ist hier gegenüber der vorherigen Entwicklung ein positiver Effekt festzustellen (bitte begründen)? Falls die Daten weiterhin noch nicht vorliegen: Zu welchen Zeitpunkten lagen die entsprechenden Daten für das jeweilige Vorjahr vor (für die Jahre 2015 – 2018)? Die Daten liegen in der Regel im September des Folgejahres in plausibilisierter Form vor.