BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/17156 21. Wahlperiode 17.05.19 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Thilo Kleibauer (CDU) vom 09.05.19 und Antwort des Senats Betr.: Befristung der Baugenehmigung für die f&w-Unterkunft am Volksdorfer Grenzweg (2) Zahlreiche öffentliche Unterkünfte für Flüchtlinge wurden auf Basis befristeter Baugenehmigungen errichtet, obwohl der Betreiber f & w fördern und wohnen AöR an vielen Stellen von einer längeren tatsächlichen Nutzung ausgeht . Für die Errichtung der Folgeunterkunft am Volksdorfer Grenzweg in Bergstedt war die Baugenehmigung bis zum 25.03.2019 befristet (siehe Drs. 21/2797). Zu diesem Zeitpunkt lag noch keine neue Genehmigung vor. Erst am 20.03.2019 ging gemäß Senatsauskunft in Drs. 21/16651 beim zuständigen Bezirksamt ein Antrag auf Verlängerung der Baugenehmigung und der baurechtlichen Nutzung ein. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Der Senat beantwortet die Fragen teilweise auf Grundlage von Auskünften des Betreibers f & w fördern und wohnen AöR (f & w) wie folgt: 1. Wurde die Baugenehmigung für die Unterkunft am Volksdorfer Grenzweg inzwischen über den 25.03.2019 hinaus verlängert? Wenn ja, wann, für welchen Zeitraum und mit welchen zusätzlichen Bestimmungen? Wenn nein, wie ist der Stand des entsprechenden Genehmigungsverfahrens ? Ja, die Genehmigung wurde am 2. Mai 2019 bis zum 25. März 2024 verlängert und widerruflich erteilt. Der Widerruf wird ausgesprochen, wenn eine das Wohnen störende Gewerbenutzung im Gewerbegebiet angesiedelt werden sollte. 2. Warum wurde der Antrag auf Verlängerung der Baugenehmigung erst wenige Tage vor dem Ablauf der Nutzungsfrist gestellt? Es ist ausreichend, wenn Verlängerungsanträge vor Ablauf der Geltungsdauer gestellt werden. Diese Vorgehensweise ist mit der Bauprüfabteilung des Bezirksamtes abgestimmt worden. 3. Auf welcher rechtlichen Basis erfolgt die bauliche Nutzung des Grundstücks seit dem 25.03.2019? Die bauliche Nutzung erfolgt auf Grundlage der Baugenehmigung vom 25. März 2014. Anlagen für soziale Zwecke sind in dem ausgewiesenen Gewerbegebiet Bergstedt 18 ausnahmsweise zulässig. Drucksache 21/17156 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 4. Ist es zutreffend, dass sich aus der ursprünglichen Baugenehmigung die Vorgabe ergibt, die bauliche Anlage innerhalb von einem Monat nach Fristende zurückzubauen? 5. Inwiefern ergibt sich durch den am 20.03.2019 eingegangenen Antrag eine aufschiebende Wirkung für die Befristung der bisherigen Baugenehmigung ? Das Einreichen eines Verlängerungsantrages hat keine Auswirkung auf die Gültigkeit einer Genehmigung. Während des Prüfverfahrens eines Antrages auf Verlängerung wird jedoch ein Rückbau seitens der Verwaltung nicht durchgesetzt, da dies nicht verhältnismäßig wäre. Im Übrigen siehe Antwort zu 2. 6. In welcher Form überwacht f & w fördern und wohnen AöR die vorliegenden Befristungen von Bau- und Nutzungsgenehmigungen für die einzelnen Einrichtungen? An welchen anderen Standorten sind baurechtliche Fristen bereits abgelaufen oder laufen nur noch bis zum 30.06.2019? f & w aktualisiert und prüft die erteilten Baugenehmigungen und die dazugehörigen Befristungen in einem internen Verfahren. Folgende Standorte sind vom Auslaufen befristeter Genehmigungen bis 30. Juni 2019 betroffen: - Georg-Wilhelm-Straße (Schule Kurdamm) am 31. März 2019, - Grüner Deich am 30. April 2019, - Curslacker Neuer Deich II am 19. Mai 2019, - Pinneberger Straße am 3. Juni 2019. Für den Standort Pinneberger Straße wird der Antrag auf Verlängerung in den nächsten Tagen gestellt, für die übrigen Standorte ist er bereits gestellt worden. Die Bescheide sind noch nicht ergangen. 7. In welcher Form werden beim hier zuständigen Bezirksamt Befristungen von baurechtlichen Genehmigungen gesondert erfasst und terminlich überwacht? Die Termine, die aufgrund einer Befristung überwacht werden müssen, werden im Fachverfahren der Bauprüfabteilung hinterlegt und sind danach abrufbar.