BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/17197 21. Wahlperiode 21.05.19 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Stephan Gamm (CDU) vom 14.05.19 und Antwort des Senats Betr.: Viel Lärm im rot-grünen Senat statt geräuschloser Lösung – Wo bleibt der gesetzlich vorgeschriebene Lärmaktionsplan 2018? Am 18. Juli 2002 trat die „Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bewertung und die Bekämpfung von Umgebungslärm“ in Kraft. In Deutschland ging diese Umgebungsrichtlinie mit einer Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) in deutsches Recht über. Der sechste Teil des BImSchG „Lärmminderungsplan“ umfasst seitdem die Paragrafen 47a bis 47f und beinhaltet Aussagen zu Zuständigkeiten, Zeiträumen und Anforderungen an Lärmkarten und Lärmaktionspläne. „Alle fünf Jahre wird der Lärmaktionsplan (LAP) fortgeschrieben. Dies ist gesetzlich vorgeschrieben und beinhaltet eine Rückschau auf das bisher Erreichte und die Planung des weiteren Vorgehens. Der letzte LAP ist von 2013.“ Mit diesen Worten beginnt der Text der Homepage der Behörde für Umwelt und Energie (BUE) zur Fortschreibung Lärmaktionsplan für Hamburg (Dritte Stufe) unter der URL: https://www.hamburg.de/ oeffentlichkeitsbeteiligung-zur-fortschreibung-laermaktionsplan/. Die auf dieser Seite durchgeführte Öffentlichkeitsbeteiligung war vom 22. Mai bis zum 19. Juni 2018 freigeschaltet. Ebenfalls findet sich auf der Seite eine Auswertung der Umfrage unter dem Titel „Lärmaktionsplan Hamburg 2018“. Weiter ist allerdings zu lesen, dass es sich um den Bearbeitungsstand V.2.0 vom 9. Juli 2018 mit der letzten Korrektur am 27. Juli 2018 handelt. Weder ein abschließender Bericht zur Bürgerbeteiligung noch ein neuer Lärmaktionsplan 2018 sind auf dieser Seite einsehbar. Zugleich schreibt der Senat auf der Homepage der BUE am 28.11.2017 unter der URL https://www.hamburg.de/bue/9965652/2017-11-28-buelaermkarten /: „In 2018 soll der Lärmaktionsplan fortgeschrieben werden.“ Und weiter: „Der Lärmaktionsplan soll 2018 vom Senat beschlossen werden. Hintergrund der Lärmkarten ist eine EU-Richtlinie von 2002, nach der die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, schädliche Umwelteinflüsse durch so genannten Umgebungslärm zu vermeiden und zu vermindern. Um dies zu gewährleisten, muss seither alle fünf Jahre (2007, 2012) für Ballungsräume mit mehr als 250.000 Einwohnerinnen und Einwohnern die Lärmbelastung einheitlich auf Karten dargestellt werden. Und zwar an Hauptverkehrsstraßen , Hauptschienenstrecken und Großflughäfen. Aus den Ergebnissen sind Lärmminderungsmaßnahmen für die nächsten fünf Jahre abzuleiten.“ Nunmehr ist bereits das erste Halbjahr 2019 zu großen Teilen abgelaufen und der Lärmaktionsplan 2018 liegt immer noch nicht vor, obwohl der Senat Drucksache 21/17197 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 an anderer Stelle immer wieder bekundet, wie wichtig ihm die Einhaltung europarechtlicher Vorschriften sei. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Der Gesetzgeber sieht eine Verpflichtung zur Überprüfung und bei Bedarf eine Überarbeitung der Lärmkarten und des Lärmaktionsplans (LAP) vor. Dazu ist ein Turnus von fünf Jahren vorgesehen, wobei die Überprüfung des LAP ein Jahr nach der letzten Kartierung erfolgen soll. Die Kartierung wurde überprüft und eine Überarbeitung in Kenntnis einer besseren Datengrundlage in Form einer neuen Berechnung durchgeführt und im Herbst 2017 veröffentlicht. Auch der LAP wurde überprüft und ein Überarbeitungsbedarf festgestellt. Bereits im August 2017 wurde ein Zeitplan zur inhaltlichen Fortschreibung erstellt. Im Juni 2018 wurden im Rahmen einer online basierten Öffentlichkeitsbeteiligung die Bürgerinnen und Bürger zur Beteiligung eingeladen. Der Umsetzungsstand und das Interesse der Bürgerrinnen und Bürger zeigt, wie anspruchsvoll es ist, Mobilität für alle Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer auf allen Verkehrswegen zu ermöglichen und dabei gleichzeitig den Schutz der Gesundheit und der Umwelt zu gewährleisten. Von daher wird die Fortschreibung zum Anlass genommen, um Minderungen der Gesundheitsgefährdungen und Belästigungen zu erreichen. Im April 2018 ist unter Hinzuziehen eines Gutachters zur fachlichen Begleitung der Umsetzungsvorschläge die Fortschreibung aufgenommen worden. Der gegenüber dem LAP 2013 vertiefte Konkretisierungsgrad zu beschließender Maßnahmen löst einen erhöhten Abstimmungsbedarf aus. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. Wann wurden die letzten Lärmkarten veröffentlicht und was waren die wichtigsten Änderungen gegenüber den Lärmkarten des Jahres 2012? Siehe Vorbemerkung. 2. Seit wann werden die Ergebnisse der Bürgerbeteiligung 2018 zur Fortschreibung des Lärmaktionsplans im Senat diskutiert? Die Ergebnisse der Bürgerbeteiligung fließen in die Fortschreibung des LAP ein. 3. Wer wurde durch wen mit dem ergänzenden Gutachten beauftragt und wann lag das Ergebnis des Gutachtens dem Senat erstmalig vor? 4. Welche Fristen zur Erstellung des Gutachtens sind seitens des Senats gesetzt worden und in welcher Form sind diese Fristen dem Gutachter mitgeteilt worden? Die zuständige Behörde hat das Ingenieurbüro für Verkehrsanlagen und -systeme – IVAS – beauftragt. Das Ergebnis liegt noch nicht vor. Im Zuge erforderlicher Ergänzungen ist die Frist für das Gesamtgutachten auf Ende Juli 2019 festgelegt worden. 5. Sind dem Gutachter die gesetzlichen Fristen für den Lärmaktionsplan bekannt gewesen oder wurden diese dem Gutachter durch den Auftraggeber bekannt gegeben? Ja. 6. Was führt dazu, dass der Senat und die zuständige Behörde den selbstgenannten gesetzlichen Vorschriften zur Erstellung und Vorlage des Lärmaktionsplans 2018 bis heute nicht nachkommen? Siehe Vorbemerkung. 7. Ist es richtig, dass bereits im letzten Jahr eine abgestimmte Version des Lärmaktionsplans existierte? Wenn ja, warum wurde diese Version bis heute nicht veröffentlicht? Welche Bestandteile der senatsinternen und behördenübergreifenden Diskussion wurden dem Gutachter übergeben, wann fand dies statt und was war Zweck dieser Übergabe? Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/17197 3 Wenn nein, warum fand bisher keine behördenübergreifende Abstimmung statt? Die behördenübergreifende Erarbeitung und Abstimmung des fortgeschriebenen LAP ist noch nicht abgeschlossen. 8. Ist dem Senat bekannt, dass der BUND öffentlichkeitswirksam gefordert hat, dass der Lärmaktionsplan erneut ausgelegt werden müsse? Ja, eine öffentliche Auslegung wird erfolgen. 9. Hat der Senat oder eine seiner Behörden im zeitlichen Nachgang zu dieser Forderung des BUND den Lärmaktionsplan 2018 erneut überarbeitet ? Wenn ja, worin bestanden die Änderungen? Nein, im Übrigen siehe Vorbemerkung. 10. Was ist textlicher Inhalt der letzten behördenübergreifend abgestimmten Fassung des Lärmaktionsplans 2018? Siehe Antwort zu 7. 11. Wann gedenkt der Senat, der gesetzlichen Vorschrift zur Erstellung und Veröffentlichung des Lärmaktionsplans 2018 nachzukommen? 12. Wann sollen die Bürger über die Erfüllung der europarechtlichen Vorschrift informiert werden? Eine gesetzliche Vorschrift zur Erstellung und Veröffentlichung der Fortschreibung eines LAP ist gemäß § 47d Bundesimmissionsschutzgesetz als bundesrechtliche Umsetzung der europäischen Vorschrift nicht gegeben. 13. Können die Hamburger Bürgerinnen und Bürger damit rechnen, dass der europarechtliche Lärmaktionsplan 2018 noch vor der Europawahl am 26. Mai 2019 durch den Senat veröffentlicht wird? Eine Veröffentlichung wird nicht vor dem 26.Mai 2019 erfolgen. 14. Welche Strafen für die Bundesrepublik Deutschland oder die Stadt Hamburg sieht die EU-Richtlinie, die die Lärmaktionsplane zum Inhalt hat, bei Verletzung dieser Richtlinie vor? 15. Stellt die Nichterstellung des Lärmaktionsplans 2018 nach Ansicht des Senats einen Verstoß oder eine Verletzung europarechtlicher Vorschriften und/oder des BImSchG dar? Wenn ja, warum begeht der Senat diese Verletzung beziehungsweise diesen Verstoß? Siehe Drs. 21/16993. 16. Inwieweit ist es dem Senat freigestellt, einen Lärmaktionsplan 2018 auf der im Vorspann genannten europarechtlichen Richtlinie oder des BIm- SchG aufzustellen oder es bleiben zu lassen? Siehe Vorbemerkung sowie Antwort zu 11. und 12. 17. Gibt es bereits ein europarechtliches Verfahren aufgrund der Nichterstellung des Lärmaktionsplans 2018 der Freien und Hansestadt Hamburg? Nein. 18. Welche Behörden sind neben der BUE als federführende Instanz an der Erarbeitung und Abstimmung des Lärmaktionsplans 2018 beteiligt? Beteiligt sind die Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation, die Behörde für Inneres und Sport, die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen, die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz, die Senatskanzlei sowie die Bezirksämter. Darüber hinaus sind der Landesbetrieb für Straßen Brücken und Gewässer sowie der Landesbetrieb Verkehr einbezogen. Drucksache 21/17197 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 4 19. Welche einzelnen Prozessschritte hinsichtlich der Erarbeitung beziehungsweise Überarbeitung (im Sinne von Korrekturen und Nachbesserungen ) der behördeninternen und behördenbergreifenden Abstimmung sowie der abschließenden Entscheidung, sind zum gegenwärtigen Zeitpunkt (Stichtag 14. Mai 2019) noch erforderlich? 20. Besteht ein inhaltlicher Dissens zu Inhalten des jetzigen Arbeitsstandes des Lärmaktionsplans 2018 innerhalb der federführenden Behörde oder den übrigen involvierten Behörden? Wenn ja, zu welchen konkreten Inhalten gibt es nennenswerte Meinungsverschiedenheiten und von welchen Behörden werden diese entsprechend adressiert? Siehe Antwort zu 10.