BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/17206 21. Wahlperiode 21.05.19 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Cansu Özdemir (DIE LINKE) vom 14.05.19 und Antwort des Senats Betr.: Der Fall Omaima A. (III) Aus der Beantwortung der Drs. 21/17044 seitens des Hamburger Senates ergeben sich erneut weitere Fragen. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Die zuständigen Behörden geben in diesem Zusammenhang aus grundsätzlichen Erwägungen keine Auskunft zu etwaigen Ermittlungsverfahren. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. Auf welchen Erkenntnissen der Polizei Hamburg beruht die Feststellung, dass gegenwärtig von Omaima A. keine Gefährdung ausgeht? 2. Wie wurden diese Erkenntnisse zur Einschätzung der Gefährdung gewonnen, wenn sie nicht mit dem Risikobewertungsinstrument RADARi TE beurteilt worden sind? Die Einstufung zum Gefährder erfolgt nach Betrachtung des jeweiligen Einzelfalls. Der Polizei liegen in diesem Fall keine konkreten gefahrenbegründenden Tatsachen vor. Somit erfolgte auch keine Gefährdungseinschätzung. Im Übrigen siehe Vorbemerkung und Drs. 21/10750. 3. Durch wen erfuhr die Polizei Hamburg von der Ausreise von Omaima A. im März 2015 (vergleiche Drs. 21/16908)? Siehe Vorbemerkung. 4. War Omaima A. der Arbeitsrate Zentrale Hinweisaufnahme (ZHA) bekannt? 5. Zählte die Person Omaima A. zu einem der 400 Altfälle, die einer erneuten Überarbeitung unterzogen worden sind (vergleiche Drs. 21/10750)? Wenn ja, in welche der vier Kategorien (0 – 3) wurde sie eingestuft? Nein. 6. Ist die Bearbeitung dieser 400 Altfälle bereits umgesetzt? a. Welche Erkenntnisse haben sich aus der Bearbeitung ergeben? b. Wie viele Fälle wurden mit welchen Stufen kategorisiert? c. In wie vielen Fällen wurden erneut Ermittlungen aufgenommen? Siehe Drs. 21/12151.