BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/1721 21. Wahlperiode 06.10.15 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Dennis Gladiator und Karin Prien (CDU) vom 28.09.15 und Antwort des Senats Betr.: Beschlagnahmung privater Immobilien zur Flüchtlingsunterbringung in Einrichtungen Die angemessene Unterbringung von Flüchtlingen ist eine gesellschaftliche Aufgabe, die das ganze Land und damit selbstverständlich auch den Senat vor große Herausforderungen stellt. Aber der vor wenigen Tagen eingebrachte Entwurf eines „Gesetzes zur Flüchtlingsunterbringung in Einrichtungen“, mit dem der Senat sich das Recht genehmigt, private Grundstücke und Gebäude zur Flüchtlingsunterbringung gegen den Willen der Eigentümer zu beschlagnahmen, ist ein massiver Angriff in die grundgesetzlich geschützten Positionen des Einzelnen. Dies ist nicht hinnehmbar. Vor allem versucht der Senat dabei bewusst die Öffentlichkeit über die Tragweite des Gesetzes zu täuschen. So betont der Erste Bürgermeister zwar, dass es sich bei den sicherzustellenden Gebäuden beziehungsweise Grundstücken ausschließlich um Gewerbeimmobilien handeln soll, doch ist diese Beschränkung im Gesetzentwurf nicht enthalten. Lediglich in der Begründung findet sich ein Hinweis darauf. Damit hält sich der Senat ein Hintertürchen offen, auf privaten Wohnraum zuzugreifen. Ebenso ist die zeitliche Begrenzung auf den 31. März 2017 in Anbetracht der selbst in der Gesetzesbegründung ausdrücklich erwähnten auch im kommenden Jahr stark steigenden Flüchtlingszahlen eine Farce. Die Situation wird sich insbesondere vor dem Hintergrund der auch für das Jahr 2016 auf hohem Niveau erwarteten Zugangszahlen in den kommenden 18 Monaten nicht so stark entspannen, dass die jetzt nach Ansicht des Senats dringend zu schaffende rechtliche Möglichkeit der Sicherstellung privater Immobilien dann obsolet wird. Vor diesem Hintergrund fragen wir den Senat: Mit dem Gesetzesentwurf des Senats vom 22. September 2015 hat sich der Innenausschuss der Bürgerschaft am 29. September 2015 befasst, der Innenausschuss hat die weitere Beratung des Antrages vertagt. Zwischenzeitlich haben die Fraktionen von SPD und GRÜNEN einen weiteren Antrag mit einem gleichlautenden Gesetzesentwurf eingebracht (Drs. 21/1753). Die Bürgerschaft hat am 1. Oktober 2015 das Gesetz beschlossen. Das Gesetz ist am 3. Oktober 2015 in Kraft getreten (siehe HmbGVBl. Nummer 40, S. 245). Soweit nachfolgend auf den Gesetzesentwurf beziehungsweise das Gesetz Bezug genommen wird, beziehen sich diese Antworten gleichermaßen auf den Gesetzesentwurf vom 22. September 2015 wie auf das beschlossene Gesetz. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: Drucksache 21/1721 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 1. Welche rechtlichen Möglichkeiten zur Sicherstellung von Grundstücken oder Gebäuden im privaten Eigentum bestehen nach der geltenden Rechtslage? Es wird aufgrund der Vorbemerkungen der Anfrage davon ausgegangen, dass sich die Frage auf eine Inanspruchnahme von Nichtstörern zur Gefahrenabwehr beschränkt. Nachdem seit dem 3. Oktober 2015 geltenden Recht können Häuser oder Wohnungen im privaten Eigentum nach § 10 Abs. 2 i.V.m. § 14a SOG sichergestellt werden, wenn die Sicherstellung zur Einweisung von Obdachlosen zur Abwehr einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr für die Sicherheit und Ordnung erforderlich ist. Eine danach zu treffende Entscheidung müsste jeweils im Einzelfall auf das auszuwählende Objekt und die von Obdachlosigkeit betroffenen Personen bezogen werden, die geeignet, erforderlich und angemessen sein muss. 2. Wie begründet der Senat beziehungsweise die zuständige Behörde, dass der Gesetzentwurf im eigentlichen Gesetzesteil, der die Eingriffsrechte der Freien und Hansestadt Hamburg bestimmt, keine Einschränkung auf Gewerbeimmobilien enthält, obwohl vonseiten des Senats behauptet wird, nur diese seien Gegenstand der geplanten Sicherstellung ? Mit dem Gesetzesentwurf wird – wie sich der Gesetzesbegründung entnehmen lässt – die Möglichkeit geschaffen, auf große ungenutzte gewerbliche Objekte, insbesondere gewerbliche Hallen und ähnliche Gebäude, zugreifen zu können. Nur durch die Inanspruchnahme solcher Objekte, die in sehr kurzer Zeit für eine Unterbringung einer großen Zahl von Menschen hergerichtet werden können, kann der Gefahr der Obdachlosigkeit einer Vielzahl von Menschen zeitnah und effektiv begegnet werden. In den beschriebenen Objekten können sich gegebenenfalls auch (ebenfalls) ungenutzte Werks- beziehungsweise Hausmeisterwohnungen befinden. Um eine Sicherstellung nicht an dem Vorhandensein solcher (ungenutzter) Wohnungen scheitern zu lassen, ist auf der Tatbestandsebene keine Einschränkung auf Gewerbeimmobilien vorgesehen worden. Ungeachtet dessen ist die Sicherstellung einzelner Wohnungen zur Vermeidung von Obdachlosigkeit der großen Zahl von Flüchtlingen, die derzeit untergebracht werden müssen, nicht geeignet und scheidet deshalb aus. 3. Soll eine Sicherstellung auch bei bestehenden Miet- oder Pachtverhältnissen mit tatsächlicher Nichtnutzung erfolgen können? Falls ja, wie soll sich dies nach Ansicht der zuständigen Behörden auf das zwischen Vermieter und Mieter bestehende Vertragsverhältnis auswirken ? Bestehende Miet- oder Pachtverträge können – wie sich der Gesetzesbegründung entnehmen lässt – einer Sicherstellung nicht entgegengehalten werden, wenn die darin vereinbarte Nutzung tatsächlich nicht ausgeübt wird oder nicht unmittelbar bevorsteht. Die Vorschrift regelt nicht, welche Auswirkungen die Sicherstellung auf ein bestehendes Miet- oder Pachtverhältnis hat. Dies ist eine rein zivilrechtliche Frage, die zwischen den Parteien des Miet- oder Pachtverhältnisses – unter Rückgriff auf die Regelungen im Miet- beziehungsweise Pachtvertrag beziehungsweise unter Rückgriff auf die allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen zu Miet- beziehungsweise Pachtverträgen – zu klären ist. 4. Welche Möglichkeiten sind vorgesehen, um die sichergestellten Immobilien dem Eigentümer wieder zur Nutzung zu überlassen? Das Gesetz zur Sicherung der Unterbringung von Flüchtlingen regelt in § 14 a Absatz 1 Satz 5 SOG, dass eine Sicherstellung nur so lange aufrechterhalten bleiben darf, wie dies für den Sicherstellungszweck erforderlich ist. Daher ist die Sicherstellung bei Wegfall des Sicherstellungszwecks aufzuheben. Dies geschieht durch Bescheid der zuständigen Behörde. Dies gilt auch für den Fall des gesetzlichen Zeitablaufs der Sicherstellung nach § 3 des Gesetzes. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1721 3 5. Wer trägt die Kosten für den Rückbau baulicher Maßnahmen im Zuge der Flüchtlingsunterbringung nach deren Beendigung? Die Kosten für den Rückbau baulicher Maßnahmen trägt grundsätzlich die Behörde, welche die Sicherstellung anordnet, soweit nicht im jeweiligen Einzelfall mit dem Eigentümer gesonderte vertragliche Vereinbarungen getroffen werden. 6. Wie erfolgt die Berechnung der auf Antrag zu gewährenden Entschädigung ? a. Liegt die Festsetzung der Höhe im Ermessen der Behörde oder wird sie durch ein Gutachten bestimmt? Es erfolgt eine Wertermittlung durch den Landesbetrieb Immobilienmanagement und Grundvermögen (LIG) oder einen Gutachter. Auf dieser Grundlage werden mit den zu entschädigenden Grundeigentümern Verhandlungen geführt. Dabei fließen alle bewertungsrelevanten Daten ein. b. Aus welchem Grund wurde nicht auf die ortsübliche Vergleichsmiete abgestellt? Konkrete Wertgutachten für einzelne Objekte haben im Gegensatz zu Vergleichsmietwerten eine höhere Validität und berücksichtigen individuelle Gegebenheiten. c. Welche Rechtsschutzmöglichkeiten werden dem Eigentümer gegen die Festsetzung einer entsprechenden Entschädigungssumme zustehen? Der Senat erteilt im Rahmen Parlamentarischer Anfragen grundsätzlich keine generellen Rechtsauskünfte. 7. Wie viele Immobilien kommen für die geplante Sicherstellung in Betracht und wie groß sind jeweils ihre Nutzflächen? Die zuständigen Behörden haben bislang keine Zahlen erhoben, wie viele und welche Objekte für eine Sicherstellung nach dem am 3. Oktober 2015 in Kraft getretenen Gesetz in Betracht kommen. Dem Projekt Kapazitätsaufbau (KA) sind zurzeit keine konkreten privaten Flächen oder Gebäude bekannt, die ungenutzt sind und für eine Unterbringung geeignet wären, jedoch vom Eigentümer nicht angeboten werden. 8. In wie vielen Fällen hat die zuständige Behörde bereits erfolglose Verhandlungen zur Bereitstellung einer Immobilie zur Unterbringung von Flüchtlingen durchgeführt? Woran sind die Verhandlungen jeweils gescheitert? Da die betreffenden Eigentümer bereits auf Ansprache durch die vom Landesbetrieb Immobilienmanagement und Grundvermögen (LIG) beauftragten Makler eine Verwendung ihrer Immobilie für Unterbringungszwecke abgelehnt haben, kommt es in der Regel gar nicht zu Verhandlungen. 9. Wie viele Immobilien im Eigentum oder der Verfügungsbefugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, der öffentlichen Unternehmen, an denen die Freie und Hansestadt Hamburg beteiligt ist und einschließlich der Anstalten öffentlichen Rechts sowie der städtischen Wohnungsbaugesellschaften stehen aktuell leer und seit wann stehen diese jeweils leer? Bitte nach jeweiliger Immobilie getrennt unter Angabe des Bezirks, der Fläche und der vorherigen Nutzung angeben. Zur systematischen Ermittlung der für die Beantwortung der Frage erforderlichen Daten hätten mehr als tausend Einzelvorgängen ausgewertet werden müssen. Dies ist in der für die Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. Im Übrigen werden Daten statistisch nicht erfasst. Soweit die Behörden, Bezirke oder Unternehmen verfügbare Daten zu dieser Frage mitgeteilt haben, ergeben sich diese aus nachfolgenden Darstellungen. Im Übrigen sieht der Senat in ständiger Praxis davon ab, konkrete Leerstände und Details zu Leerstandsobjekten zu benennen. Drucksache 21/1721 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 4 BASFI: Öffentliches Unternehmen Bezirk Anzahl Größe in m2 Vereinigung Hamburger Kindertagesstätten gGmbH Hamburg-Nord 1 65,24 Wandsbek 2 2.019,91 BWVI: Die Unternehmen Hamburg Messe und Congress GmbH, Hamburger Hochbahn AG, Hamburg Port Authority AöR sowie Verkehrsbetriebe Hamburg-Holstein AG sind der anliegenden Aufstellung zu entnehmen (siehe Anlage). SAGA: Zum Stand 29. September 2015 waren 1.181 Wohnungen beziehungsweise Gewerberäume bei SAGA GWG aufgrund von Wohnungsübergängen nicht genutzt. Dies resultiert ganz überwiegend aus umfänglichen Modernisierungen und AbbruchNeubau -Projekten. Eine Zwischenunterbringung von Flüchtlingen würde hier zu einer Verschiebung von Baubeginnen und damit zulasten des Neubauprogrammes von SAGA GWG gehen. Im Übrigen prüft SAGA GWG jeweils einzelfallbezogen, ob Zwischennutzungen zur Unterbringung von Flüchtlingen im Rahmen systemischer Lösungen infrage kommen. BSW und BUE: BUE-Unternehmen Bezirk Anzahl Größe in m2 Hamburg-Nord 2 1.400 Bergedorf 1 170 BSW-Unternehmen Bezirk Anzahl Größe in m2 Hamburg-Mitte 3 15.415 JB: Mit Ausnahme von drei Immobilien befinden sich alle Immobilien in unmittelbarer Nähe der Außenmauern der JVA Fuhlsbüttel beziehungsweise der Untersuchungshaftanstalt und stehen daher für eine freie Vermietung nicht zur Verfügung. Darüber hinaus befinden sich die nachstehend genannten Immobilien ganz überwiegend in einem renovierungsbedürftigen Zustand. Bezirk Anzahl Größe in m2 Hamburg-Mitte 2 199,25 Hamburg-Nord 17 2.237,15 Die Liegenschaften sind zum einen aus Sicherheitsgründen nur eingeschränkt belegbar und befinden sich zum anderen ganz überwiegend in stark sanierungsbedürftigen Zustand. Übrige Behörden: Aus den Bereichen der übrigen Fachbehörden sind keine Immobilien im Sinne der Frage benannt worden. Bezirke: Gesamtflächen in den Bezirken ergeben sich aus nachfolgender Aufstellung. Bezirk Anzahl Größe in m2 Hamburg-Mitte 34 29.434,29 Altona 22 12.256,15 Eimsbüttel 6 7.707,34 Hamburg-Nord 17 41.215,49 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1721 5 Bezirk Anzahl Größe in m2 Wandsbek 13 9.862,71 Bergedorf 1 1.596 Harburg 14 11.145,68 10. Wie viele der leer stehenden öffentlichen Immobilien mit welcher Kapazität werden zur Unterbringung von Flüchtlingen genutzt und wie viele sind in der Prüfung für eine zukünftige Nutzung? Vorangestellt wird, dass auch Gewerbeimmobilien „private Immobilien“ sind, sodass diese von der Anfrage als umfasst angesehen werden und sie sich nicht allein auf private Wohnungen bezieht. Die Antwort bezieht angesichts der Zielrichtung des Senats, keine privaten Wohnungen sicherzustellen, nur „öffentlichen Immobilien“ ein. BIS: Folgende Immobilien aus öffentlicher Hand standen vor der Nutzung als Erstaufnahmeeinrichtung leer beziehungsweise teilweise leer: Standort Kapazität Davon im Gebäude Grellkamp 40 (ehemalige Schule) ca. 800 (nach Aufstockung ) ca. 360 (nach Aufstockung ) Karl-Arnold-Ring 11 (ehemalige Schule) ca. 430 ca. 285 Harburger Poststraße 1 (ehemaliges Postgebäude) ca. 770 ca. 200 Im Übrigen sieht der Senat in ständiger Praxis davon ab, zu einzelnen Prüfungsschritten Auskunft zu erteilen, sofern es sich um ergebnisoffene Prüfungen handelt. BASFI: Folgende öffentliche Immobilien werden zur Unterbringung von Flüchtlingen (und von Wohnungslosen) genutzt: Standort Art Unterbringungskapazität Altona Notkestraße örU 100 Kroonhorst örU 267 August-Kirch-Str. örU 288 Holmbrook örU 208 Sieversstücken 3 örU 300 Holstenkamp örU 156 Borselstr. örU 8 Bergedorf Achterdwars örU 178 Ladenbeker Furtweg örU 160 Brookkehre örU 436 Curslacker Neuer Deich I örU 580 Curslacker Neuer Deich II örU 360 Sandwisch örU 100 Weidenbaumsweg örU 250 Friedrich-Frank-Bogen örU 200 Eimsbüttel Bornmoor örU 186 Wegenkamp örU 75 Lokstedter Höhe örU 132 Pinneberger Straße örU 156 Holsteiner Chaussee örU 260 Niendorf Markt örU 112 Hornackerredder örU 22 Harburg Wetternstraße örU 206 Drucksache 21/1721 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 6 Standort Art Unterbringungskapazität Lewenwerder örU 110 Lewenwerder II örU 198 Kanalplatz (Liegeplatz Transit) örU 216 Hamburg-Mitte Helmuth-Hübener-Haus örU 96 Billbrook örU 600 Spliedtring örU 130 Georg-Wilhelm-Straße örU 126 Mattkamp örU 400 An der Hafenbahn örU 330 Billbrookdeich örU 124 Hinrichsenstraße örU 157 Am Veringhof (Sanitasstraße ) örU 132 Weddestraße örU 120 Hamburg-Nord Hornkamp örU 83 Langenhorner Chaussee örU 80 Freiligrathstraße örU 196 Borsteler Chaussee örU 94 Eschenweg örU 304 Tessenowweg örU 428 Dakarweg 1 örU 244 Alsterberg örU 260 Jugendpark Langenhorn örU 155 Erdkampsweg 156 örU 64 Kiwittsmoor örU 590 Wandsbek Bargteheide Straße örU 148 Großloherring örU 142 Waldweg örU 168 Steilshooper Allee örU 231 Poppenbütteler Weg örU 312 Litzowstraße 30 örU 110 Bahngärten örU 120 Rahlstedter Str. 8 örU 130 August-Krogmann-Str. 98 örU 346 Flughafenstraße örU 200 Folgende öffentliche Immobilien befinden sich in Planung oder im Aufbau für Zwecke der Unterbringung von Flüchtlingen: Standort Art Unterbringungskapazität Altona Alsenstraße örU 80 August-Kirch-Straße (Erweiterung ) örU offen Notkestraße örU 650 Björnsonweg örU 192 Blomkamp, Graf Baudissin Kaserne örU 130 Holmbrook örU 130 Paul-Ehrlich-Straße ZEA 600 Sieversstücken II örU 444 Bergedorf Brookkehre I örU 58 Weidenbaumsweg örU 250 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1721 7 Standort Art Unterbringungskapazität P&R Parkplatz Mittlerer Landweg örU 140 Auf dem Sülzbrack örU offen Eimsbüttel Sophienterrasse örU 190 Niendorf-Markt, PaulSorge -Straße örU 112 Flagentwiet ZEA 800 Vogt-Kölln-Straße ZEA 500 Harburg Am Radeland örU 168 Cuxhavener Straße örU 196 Am Aschenland örU 458 Geutensweg ZEA 740 Quartier Am Aschenland örU ca. 3.000 Hamburg-Mitte Normannenweg ZEA ca. 280 Friesenstraße örU ca. 600 Weddestraße (Erweiterung ) örU 196 Reiherdamm-Kaserne örU 80 Schlenzigstraße örU 380 Hamburg-Nord Krausestraße/Dehnhaide örU offen Heselstücken ZEA 250 Freiligrathstraße örU 200 Jugendparkweg örU 190 Grellkamp ZEA 280 Kiwittsmoor (Park & RidePlatz ) örU 600 Am Anzuchtgarten (Friedhof Ohlsdorf) örU bis zu 700 Wandsbek Volksdorfer Grenzweg örU 170 Rodenbeker Straße örU bis zu 364 Meilerstraße örU 348 Fiersbarg ZEA 950 Poppenbütteler Berg/ Ohlendieck örU bis zu 500 Grunewaldstraße örU 528 Walddörferstraße örU rd. 350 Bei den genannten Einrichtungen handelt es sich um alle Unterbringungseinrichtungen , die sich auf Grundstücken oder in Gebäuden befinden, die – im Sinne der Frage 9. – im Eigentum oder Verfügungsbefugnis der Freien und Hansestadt Hamburg stehen . Nicht alle Flächen und Gebäude waren vor der Aufnahme der jetzigen Nutzung ungenutzt im Sinne eines „Leerstandes“, insbesondere Flächen waren zum Teil für landwirtschaftliche oder gärtnerische Zwecke verpachtet. Einige Gebäude werden seit Jahrzehnten für den Zweck der öffentlichen Unterbringung genutzt. Bei den in den letzten Jahren neu in Nutzung genommen Gebäuden handelt es sich aber in der Regel um solche, deren vorherige Nutzung geendet hatte; darunter auch solche, die von der Freien und Hansestadt Hamburg für die Verwendung als Unterkunftseinrichtung angekauft wurden. Weitere öffentliche Immobilien befinden sich in Prüfung hinsichtlich der Eignung als Unterbringungsstandorte. Der Senat sieht in ständiger Praxis davon ab, zu einzelnen Prüfungsschritten Auskunft zu erteilen, sofern es sich um ergebnisoffene Prüfungen handelt. Drucksache 21/1721 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 8 11. Warum werden einige der öffentlichen Immobilien nicht zur Unterbringung von Flüchtlingen genutzt? Öffentliche Immobilien werden – sofern sie von den Verfügungsberechtigten hierfür angeboten werden – grundsätzlich darauf geprüft, ob sie für eine Unterbringung infrage kommen und auch entsprechend genutzt. Grundsätzlich kommt nur die Nutzung leer stehender öffentlicher Immobilien in Betracht. Diese Immobilien können jedoch aus verschiedensten Gründen für eine Nutzung als Erstaufnahmeeinrichtung nicht geeignet sein. Praxisrelevant sind vor allem Gründe wie zu geringe Objektgröße, erheblicher Sanierungs- und Herrichtungsaufwand, fehlender Brandschutz, Lage im Hafengebiet oder Störfallkreis, unmittelbar bevorstehender Abriss oder unmittelbar bevorstehende andere Nutzung. 12. Auf Basis welcher Annahmen gehen der Senat oder die zuständige Behörde zum jetzigen Zeitpunkt davon aus, dass bereits in 18 Monaten, also zum 31. März 2017, die Situation sich so entspannt hat, dass keine Sicherstellung mehr erforderlich ist, um die bestehende und weiter drohende massenhafte Obdachlosigkeit zu verhindern? Durch die Befristung bis zum 31. März 2017 wird zum Ausdruck gebracht, dass die Vorschrift des § 14a SOG keine dauerhafte polizeirechtliche Eingriffsmöglichkeit sein soll. Im Übrigen liegen belastbare Prognosen zur weiteren Entwicklung derzeit nicht vor. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1721 9 Anlage Unternehmen Bezirk Fläche (in m²) vorherige Nutzung Leerstand seit (Datum) Begründung Hamburg Messe und Congress GmbH Hamburg-Mitte rd. 60 Werkdienstwohnung 01.07.1999 Zustand stark sanierungsbedürftig Hamburg-Mitte rd. 60 Werkdienstwohnung 01.01.2015 Zustand stark sanierungsbedürftig Verkehrsbetriebe Hamburg-Holstein AG Bergedorf ca. 77 Wohnnutzung Ende 2011 schlechter baulicher Zustand Hamburger Hochbahn AG Wandsbek 80 qm Unterkunft 1. Quartal 2014 Sanierung erforderlich Wandsbek 74 qm Unterkunft August 2015 Sanierung erforderlich Nord 67 qm Unterkunft August 2015 Sanierung erforderlich Nord 76 qm Unterkunft Mai 2015 Sanierung erforderlich Eimsbüttel 84 qm 89 qm 96 qm Unterkunft 2012 Wohnungen durch BASFI abgelehnt , Lärm Hamburg Port Authority AöR Mitte ca. 560 Baubüro HPA für CTS / CC3, 1 Raum Bodenlager HPA, Lagerung von Baumaterialien Mai 15 Abriß Mitte ca. 780 Sägerei / Schildertrupp / Sozialraum / Elektrikerwerkstatt Hafentechnik HPA Jun 15 Betriebsgelände mit Sicherheitsauflagen Mitte ca. 680 ehem. Holzlager Hafentechnik HPA Jun 15 Betriebsgelände mit Sicherheitsauflagen Mitte ca. 740 (Geb. 7) ca. 2440 (Geb. 8) ca. 560 (Geb. 9) ehem. Sanitäterraum, ehem. Heizzentrale, ehem. Büros zentraler Einkauf, Konservierer Hafentechnik HPA Aug 2014 / Jun 2015 Betriebsgelände mit Sicherheitsauflagen Mitte ca. 295 Ausbildungswerkstatt- und Büronutzung Hafentechnik / Bauwerksprüfung HPA Jun 15 Betriebsgelände mit Sicherheitsauflagen Mitte ca. 160 Montagehalle ehem. Eigentümer 2011 Abriß Mitte ca. 150 Montagehalle ehem. Eigentümer 2011 Abriß Mitte ca. 180 Lagerhalle ehem. Eigentümer 2011 Abriß Mitte ca. 180 Lagerhalle ehem. Eigentümer 2011 Abriß Mitte ca. 2400 gewerbliche Büronutzung Jul 13 Revitalisierung erforderlich, Brandschutz , Keinerlei Medienversorgung (Sanitär, Heizung, Elektro) Mitte 10.093 gewerbliche Nutzung / Büro Mai 14 keine Wasserversorgung, schlechte Isolierung