BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/17250 21. Wahlperiode 28.05.19 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Harald Feineis (AfD) vom 20.05.19 und Antwort des Senats Betr.: Das zukünftige HmbShKG: Auf welcher Grundlage soll es evaluiert werden und kann seine Umsetzung von den Bezirksämtern auch ohne Personalaufstockung wirksam kontrolliert werden? Am 29.04.2019 ging dem Senat eine Anfrage der AfD-Fraktion zu, in der im Wesentlichen zwei Aspekte des zukünftigen HmbShKG kritisch beleuchtet werden sollten: Erstens der Umstand, dass dem Senat die Gesamtzahl der in Hamburg betriebenen Shisha-Einrichtungen, auf die das zukünftige HmbShKG Anwendung finden soll, nicht bekannt ist und somit auch eine realistische Einschätzung des Kontrollaufwandes bei den Bezirksämtern schwierig erscheint. Zweitens der Umstand, dass der Senat über keine ausreichende Datenbasis im Hinblick auf Fallzahlen für bisher in Shisha-Einrichtungen aufgetretene Kohlenmonoxid-Vergiftungen verfügt, was eine spätere Evaluierung der mit dem HmbShKG verbundenen Zielerreichung schwierig erscheinen lässt. In seiner Antwort vom 07.05.20191 weist der Senat darauf hin, dass die im Gesetz vorgesehene Anmeldepflicht für Betreiber von Shisha-Einrichtungen dazu führen werde, alle in Hamburg ansässigen Einrichtungen dieser Art systematisch erfassen und kontrollieren zu können. Innerhalb eines Jahres solle dann eine Datengrundlage geschaffen werden, die einen effizienten Vollzug des Gesetzes ermöglicht.2 Die Shisha-Einrichtungen sollen dabei – so der Senat – (von den Bezirksämtern) risikoorientiert kontrolliert werden. Bereits in den Beratungen des Gesundheitsausschusses zum HmbShKG- Entwurf wurde die Frage aufgeworfen, ob die personelle Ausstattung der Bezirksämter für die Kontroll- und Überwachungsaufgaben überhaupt ausreichend sei und in welchem Rhythmus Überprüfungen erfolgen sollten.3 Da beide Fragen seitens des Senats nicht überzeugend beantwortet wurden4, 1 Drs. 21/17023. 2 In der Sitzung des Gesundheitsausschusses zum HmbShKG (04.04.2019) hatten die Senatsvertreter sich lediglich erhofft, durch die neu zu schaffende Anzeigepflicht genaue Einrichtungszahlen zu erhalten, Drs. 21/17012, Seite 2. 3 Ebenda. 4 Ebenda, Seite 3 f. Die Frage nach den Kontrollintervallen wurde vom Senat überhaupt nicht beantwortet, die Beantwortung der Frage nach den Personalkapazitäten in den Bezirksämtern durch einen Hinweis auf die Nachweispflichten der Shisha-Betreiber und die Aufgaben der sogenannten Sachverständigen umgangen. Immerhin wies der Senat darauf hin, dass in der BGV eine Stelle zur Entlastung der Bezirksämter vorgesehen sei. Drucksache 21/17250 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 wurden sie im Rahmen der oben genannten Anfrage der AfD-Fraktion erneut vorgebracht – und bezogen auf die Kontrolldichte erneut nicht und bezogen auf die Personalanforderungen nur unzureichend mit einem Verweis auf die Anzeigepflicht der Shisha-Einrichtungen beantwortet. Dies ist angesichts der Tatsache, dass es hier um eine Gefahrenabwehr im gesundheitlichen Bereich geht, umso unverständlicher als der Senat selbst nicht vollkommen ausschließen kann, dass die Bezirksämter personell für die Überwachungs- und Kontrolltätigkeiten nur unzureichend ausgestattet sind.5 Bereits in den Beratungen im Gesundheitsausschuss hatten die Senatsvertreter offenbart, dass ein etwaiger Personalmangel in den Bezirksämtern jedenfalls nicht vor der nächsten Haushaltsplanaufstellung6 – praktisch also wohl erst im Jahre 2021 – behoben würde. In diesem Zusammenhang vermag auch der Hinweis der Senatsvertreter vom 04.04.2019 nicht zu überzeugen, die Bezirke hätten bisher keine mit dem künftigen HmbShKG verbundenen Personalprobleme signalisiert, denn in der Beantwortung der oben genannten AfD-Anfrage räumt der Senat ja selber ein, dass erst einmal (im Laufe eines Jahres) die notwendige Datengrundlage geschaffen werden müsse, um einen effizienten Vollzug des Gesetzes ermöglichen zu können.7 Folglich haben die Bezirksämter bisher ihre Personalbedarfe offenbar ohne die notwendige Datengrundlage eingeschätzt . Die in der AfD-Anfrage geäußerte Befürchtung, die Kontrollaktivitäten der Bezirksämter würden an deren Personalausstattung angepasst, anstatt die Personalausstattung an die Kontroll- und Überwachungserfordernisse anzupassen , konnte durch die Senatsantworten somit nicht ausgeräumt werden. Ebenfalls bereits in den Beratungen des Gesundheitsausschusses zum HmbShKG-Entwurf hatte der AfD-Abgeordnete im Hinblick auf eine spätere Evaluierbarkeit der Zielerreichung angeregt, der Senat möge sich im Vorfeld einen Überblick über den Ist-Zustand verschaffen und eine Datengrundlage darüber zusammenstellen, mit welchen Fallzahlen von in Shisha-Einrichtungen auftretenden Kohlenmonoxid-Vergiftungen man es in Hamburg zu tun habe.8 Eine Möglichkeit hierzu wäre, in den Krankenhäusern entsprechende Vergiftungsfälle, die in Shisha-Einrichtungen aufgetreten sind, gesondert dokumentieren zu lassen. Die Anregung des AfD-Abgeordneten war umso verständlicher, als der Senat in seinem Gesetzentwurf9 selbst einräumt , bezüglich des Ist-Zustandes über keine Datenbasis zu verfügen und von einer hohen Dunkelziffer ausgehen zu müssen. Weil die Senatsvertreter im Gesundheitsausschuss in keiner Weise auf das Erfordernis eingingen, den Ist-Zustand zu quantifizieren, wurde dieser Punkt im Rahmen der oben genannten Anfrage erneut vorgetragen. Der Senat ist eine Antwort auf die Frage, auf welcher Datengrundlage eine spätere Gesetzesevaluierung erfolgen soll, allerdings schuldig geblieben. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Welche einrichtungsbezogenen Informationen über Shisha-Betreiber soll die innerhalb eines Jahres (über die Anzeigepflicht) zu schaffende 5 Ebenda, Seite 3. 6 Ebenda. 7 Drs. 21/17023, Seite 3. 8 Drs. 21/17012, Seite 5. 9 Drs. 21/16175, Seite 2. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/17250 3 Datengrundlage enthalten, um einen effizienten HmbShKG-Vollzug gewährleisten zu können? Siehe Drs. 21/17023 und 21/16175, §§ 3 Absatz 1 und Absatz 2. 2. Was genau versteht der Senat unter einer „risikoorientierten“ Kontrolle von Shisha-Einrichtungen beziehungsweise nach welchen Kriterien werden stärker risikobehaftete Einrichtungen von weniger risikobehafteten Einrichtungen unterschieden? Betreiberinnen oder Betreiber von Shisha-Einrichtungen haben allen rechtlichen Anforderungen dieses Gesetzes nachzukommen. Soweit diese Anforderungen erfüllt werden, ist davon auszugehen, dass für Personen in Shisha-Einrichtungen jedenfalls durch erhöhte CO-Werte in der Raumluft keine Gefahr ausgeht. Die Kontrollen richten sich daher auf die Überprüfung, ob alle technischen Anforderungen erfüllt sind. Im Ergebnis konzentriert sich der risikoorientierte Ansatz darauf, Betriebe, die durch einen beanstandungsfreien Betrieb auffallen, weniger engmaschig zu kontrollieren, um zusätzliche Kapazitäten zu schaffen für die Kontrolle von Betrieben, die häufiger durch Beanstandungen auffallen oder aufgrund ihrer Eigenart ein erhöhtes Risiko für die Gesundheit von Besuchern darstellen. 3. Auf welcher Grundlage haben die Bezirksämter ihren Personalbedarf für ihre Kontroll- und Überwachungsaufgabe bisher ermittelt? Denn eine aussagekräftige Datengrundlage im Hinblick auf die Anzahl der Shisha- Einrichtungen soll ja erst im Laufe eines Jahres geschaffen werden. Shisha-Einrichtungen unterlagen auch nach geltender Rechtslage der Überwachung durch die Bezirksämter auf Grundlage des Gaststättenrechts und des allgemeinen Gefahrenabwehrrechts. Der ermittelte Stellenbedarf bezieht sich auf die gegenüber den schon bisher obliegenden Überwachungsaufgaben neu hinzutretenden Aufgaben. Im Übrigen siehe Drs. 21/17012. 4. Da der Senat offenbar die Notwendigkeit, den Ist-Zustand bezogen auf die Fallzahlen zu quantifizieren, nicht sieht und bisher keinen Hinweis darauf gibt, dass er beabsichtigt, den späteren Soll-Zustand in irgendeiner Weise zu quantifizieren, stellt sich die Frage, auf welcher Datengrundlage die Zielerreichung des Gesetzes in zwei bis drei Jahren10 zahlenmäßig evaluiert werden soll. Statistisch erfasste und abgesicherte Fallzahlen für Kohlenstoffmonoxid-Vergiftungen nach Shisha-Konsum liegen für Hamburg und Deutschland nicht vor. Im Übrigen siehe Antwort zu 1. und Drs. 21/16175 und 21/17012. 10 Drs. 21/17012, Seite 3.