BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/17256 21. Wahlperiode 28.05.19 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Daniel Oetzel (FDP) vom 20.05.19 und Antwort des Senats Betr.: Kündigung des Betreuungsplatzes seitens der Kita Verträge beinhalten in der Regel ein beiderseitiges Kündigungsrecht. Dieses ist offenbar auch bei Kita-Betreuungsverträgen so. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Die Sicherstellung des gesetzlichen Rechtsanspruchs auf Kindertagesbetreuung sowie die qualitative Weiterentwicklung der Kindertagesbetreuung haben für den Senat höchste Priorität. Hierzu gehört auch die Frage, wie Kindertageseinrichtungen Eltern vor dem Abschluss eines Betreuungsvertrages und während des Betreuungsverhältnisses in allen Angelegenheiten beraten und die Elternarbeit gestalten. Hierzu gehören unter anderem Fragen der pädagogischen Konzepte der jeweiligen Einrichtung als auch die Frage der gegebenenfalls vorhandenen besonderen Bedürfnisse des Kindes. Die für die Kindertagesbetreuung zuständige Behörde ist zudem zu diesen Themenkomplexen regelmäßig mit den Vertragspartnern des Landesrahmenvertrages. Sollten Eltern sich vor oder während eines Betreuungsverhältnisses nicht adäquat und umfassend von der Einrichtung beraten fühlen, stehen ihnen das für sie zuständige Bezirksamt (Abteilung Kindertagesbetreuung) und die für die Kindertagesbetreuung zuständige Behörde für die Unterstützung in ihren Anliegen zur Verfügung. Dies gilt insbesondere auch für den Fall einer gegebenenfalls drohenden Kündigung des Vertragsverhältnisses . Ziel ist es dann, einerseits zu prüfen, unter welchen Umständen die Betreuung gegebenenfalls doch noch fortgesetzt werden kann, andererseits dabei zu unterstützen, den Übergang in eine Folgebetreuung zu gewährleisten. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. Wie viele Betreuungsverträge wurden in den Jahren 2010 – 2018 vonseiten des Kita-Trägers und nicht vonseiten der Eltern aufgekündigt? (Bitte Jahresweise aufschlüsseln.) 2. Aus welchen Gründen wurden diese Betreuungsverträge seitens der Kita-Träger jeweils gekündigt? (Bitte jahresweise aufschlüsseln.) 3. Wie viele davon wurden aufgrund von geistigen oder körperlichen Behinderungen oder Einschränkungen der Kinder aufgekündigt? Die für Kindertagesbetreuung zuständige Behörde verfügt nicht über die Informationen zur Beantwortung der Fragen 1. bis 3. Sie hat daher die Vertragspartner des Landesrahmenvertrages „Kinderbetreuung in Tageseinrichtungen“ (Arbeiterwohlfahrt Landesverband Hamburg e.V.; Caritasverband für Hamburg e.V.; Deutsches Rotes Kreuz Landesverband Hamburg e.V.; Der PARITÄTISCHE Wohlfahrtsverband Hamburg e.V.; Diakonisches Werk Hamburg e.V., Kindermitte e.V. – Bündnis für soziales Unternehmertum und Qualität in der Kindertagesbetreuung e.V.; SOAL – Alternativer Drucksache 21/17256 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Wohlfahrtsverband e.V. Landesverband Hamburg, Elbkinder – Vereinigung Hamburger Kitas gGmbH) und die nicht organisierten Träger von Kindertageseinrichtungen gebeten, die entsprechenden Auskünfte zu erteilen. Drei Träger und drei Kitas haben mitgeteilt, dass sie keine Betreuungsverträge in dem Zeitraum zwischen 2010 bis 2018 gekündigt haben. Drei weitere Träger und eine Kita haben mitgeteilt, dass Kündigungen von Betreuungsverträgen durch die Kita äußerst selten vorkommen. Gründe hierfür seien in der Regel Unstimmigkeiten in der vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen Kita und Eltern. Eine Behinderung eines Kindes wurde nicht als Kündigungsgrund angegeben. Die Elbkinder – Vereinigung Hamburger Kitas gGmbH hat mitgeteilt, in dem angefragten Zeitraum zwei Kündigungen gegenüber Eltern ausgesprochen zu haben. In beiden Fällen haben Eltern ihren Elternbeitrag über einen langen Zeitraum nicht gezahlt (mindestens ein halbes Jahr) und keinen Kita-Gutschein oder keine Genehmigung der Wohngemeinde aus dem Umland vorgelegt, sodass die Betreuung nicht refinanziert war. Die Elbkinder – Vereinigung Hamburger Kitas gGmbH hat bisher in keinem Fall eine Kündigung aufgrund von geistigen oder körperlichen Behinderungen oder Einschränkungen von Kindern ausgesprochen. Es kann vorkommen, dass Eltern ein Kita- Wechsel vorgeschlagen wird, wenn der besondere Förderbedarf eines Kindes sich erst nach einer gewissen Zeit herausgestellt hat und die erste Kita kein adäquates Förderangebot bereitstellen kann. In solchen Fällen bietet die Elbkinder – Vereinigung Hamburger Kitas gGmbH den Eltern einen Platz in einer benachbarten Integrationskita des Trägers an und begleiten den Übergang der Familie mit vielen Gesprächen. Eine Kündigung des Betreuungsvertrags beinhaltet dieses Prozedere nicht, da die Vertragspartner die gleichen bleiben. Im Übrigen siehe Vorbemerkung. 4. Inwieweit ist die Kündigung eines Kita-Betreuungsvertrages aufgrund von körperlichen oder geistigen Behinderungen zulässig? 5. Welche Fristen gelten für die Aufkündigung eines Kita-Betreuungsvertrages ? § 22 Hamburger Kinderbetreuungsgesetz legt fest, dass die Kündigungsfrist höchstens einen Zeitraum vom dritten Werktag eines Monats bis zum Ende des übernächsten Monats betragen darf. Darüber hinaus sind die Kündigungsfristen abhängig von der Ausgestaltung des privatrechtlichen Vertragsverhältnisses zwischen dem Kita- Träger und den Sorgeberechtigten. Eine Kündigung des Betreuungsvertrages durch den Träger der Tageseinrichtung ist nur aus wichtigem Grund zulässig. Sie ist schriftlich unter Angabe der Gründe zu erklären. Ob ein wichtiger Grund vorliegt, ist im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen. Eine körperliche oder geistige Behinderung allein ist aus Sicht der für Kindertagesbetreuung zuständigen Behörde nicht zwingend ein wichtiger Grund für die Kündigung eines Betreuungsvertrages. 6. Welche Maßnahmen ergreift der Senat, um Eltern, deren Kita-Betreuungsvertrag seitens eines Kita-Trägers aufgekündigt wurde, mit einem neuen und bedarfsgerechten Kitaplatz zu versorgen? Siehe Vorbemerkung.