BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/17271 21. Wahlperiode 18.06.19 Große Anfrage der Abgeordneten Christiane Schneider, Cansu Özdemir, Sabine Boeddinghaus, Deniz Celik, Martin Dolzer, Dr. Carola Ensslen, Norbert Hackbusch, Stephan Jersch, Heike Sudmann und Mehmet Yildiz (DIE LINKE) vom 21.05.19 und Antwort des Senats Betr.: Maßnahmen nach dem Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (SOG) Das Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (SOG) normiert die wesentlichen Befugnisse und Maßstäbe des hamburgischen Polizeirechts. Die hamburgische Polizei verfügt über weitreichende Eingriffsbefugnisse. Eine Berichtspflicht gegenüber der Bürgerschaft über polizeiliche Maßnahmen besteht allerdings lediglich für Amtshandlungen von Polizeibediensteten des Bundes und der Länder sowie von Bediensteten ausländischer Staaten (§ 30a SOG) und für Amtshandlungen hamburgischer Polizeivollzugsbeamter außerhalb Hamburgs (§ 30b SOG). Im welchen Umfang die Polizei Hamburg darüber hinaus polizeiliche Maßnahmen durchführt, ist öffentlich hingegen nicht bekannt. Für eine effektive Kontrolle der Polizei ist ein Überblick über die Art und Weise polizeilichen Handelns unabdingbar. Vor diesem Hintergrund fragen wir den Senat: Die Bürgerschaft hat am 23. Mai 2012 das Gesetz zur Änderung polizeirechtlicher Vorschriften beschlossen (GVBl. S. 204). Mit diesem am 9. Juni 2012 in Kraft getretenen Gesetz sind für bestimmte Maßnahmen jährliche Berichtspflichten eingeführt worden , denen der Senat nachkommt. Diese Berichtspflichten betreffen gemäß § 8a Absatz 4 Gesetz über die Datenverarbeitung der Polizei (PolDVG) das automatische Kennzeichenlesesystem (AKLS), gemäß § 10e Absatz 7 PolDVG Maßnahmen der Telekommunikationsüberwachung (TKÜ), der Quellen-TKÜ, der Verkehrsdatenerhebung und des Einsatzes besonderer technischer Mittel, gemäß § 30a Absatz 3 Satz 2 SOG die Amtshandlungen von Bediensteten ausländischer Polizeibehörden oder Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach Maßgabe der Artikel 17 bis 23 des Rahmenbeschlusses 2008/615/JI (Prüm-Beschluss) in der Freien und Hansestadt Hamburg und gemäß § 30b Absatz 1 Satz 3 SOG die Amtshandlungen hamburgischer Polizeivollzugsbeamter außerhalb der Bundesrepublik Deutschland. Darüber hinaus berichtet der Senat über Maßnahmen an gefährlichen Orten, nachdem die Bürgerschaft am 23. Januar 2014 beschlossen hat, § 4 Absatz 2 PolDVG (Maßnahmen in Gefahrengebieten) in die Berichtspflicht miteinzubeziehen (vergleiche Drs. 20/10585). In diesem Zusammenhang berichtet der Senat unter anderem über Drucksache 21/17271 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Identitätsfeststellungen, Platzverweise und Aufenthaltsverbote, die nach dem SOG an gefährlichen Orten vorgenommen werden. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: I. Auswirkungen des „BKA-Urteils“ des BVerfG vom 20.04.2016 (Az: 1 BvR 966/09 und 1 BvR 1140/09): 1. Mit welchen konkreten Maßnahmen hat die Innenbehörde auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 20.04.2016 reagiert? 2. Für welche Gesetze, Verordnungen und Dienstvorschriften des hamburgischen Polizeirechts ergeben sich aus dem unter 1. genannten Urteil aus Sicht des Senats beziehungsweise der zuständigen Behörde Änderungsbedarfe ? Bitte die jeweiligen Vorschriften und die Änderungsbedarf mit grober Angabe des Inhalts angeben. 3. Welche Änderungen in welchen Normen und Dienstvorschriften des hamburgischen SOG wurden bereits aufgrund des unter 1. genannten Urteils durchgeführt? Bitte die jeweiligen Vorschriften und die Änderungen mit grober Angabe des Inhalts sowie das Änderungsdatum angeben . Im Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung wurden aufgrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichtes vom 20. April 2016 (1 BvR 966/09) bisher keine gesetzlichen Änderungsvorschläge durch den Senat initiiert. Für den Einsatz Verdeckter Ermittler nach § 12 des Gesetzes über die Datenverarbeitung der Polizei (PolDVG) ist durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Datenverarbeitung der Polizei vom 20. Juli 2016 (HmbGVBl. 2016, 324) in Umsetzung des vorstehend genannten Urteils des Bundesverfassungsgerichtes ein Richtervorbehalt eingefügt worden (vergleiche Drs. 21/4851). Die für den internen Dienstgebrauch bestimmte Polizeidienstvorschrift für den täglichen Dienst der Polizei Hamburg (PDV 350 HH) wurde entsprechend angepasst. Zu möglichen Änderungsbedarfen siehe zuletzt Drs. 21/15028. II. Besondere Maßnahmen nach dem SOG: 4. Wie viele Personen sind seit dem 01.01.2017 gemäß § 11 SOG vorgeladen worden? Bitte bei dieser und den Unterfragen nach Jahren differenzieren . a. Wie viele Personen leisteten seit dem 01.01.2017 einer Vorladung nach § 11 SOG Folge? b. Wie viele Personen wurden seit dem 01.01.2017 gemäß § 11 Absatz 3 S. 2 Nummer 1 SOG zwangsweise vorgeführt? c. Wie viele Personen wurden seit dem 01.01.2017 gemäß § 11 Absatz 3 S. 2 Nummer 2 SOG zwangsweise vorgeführt? d. Wie vielen Personen wurden seit dem 01.01.2017 gemäß § 11 Absatz 3 S.2 SOG ein Zwangsgeld auferlegt? Im Zeitraum 1. Januar 2017 bis 24. Mai 2019 wurden insgesamt 62 Personen auf Grundlage des Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (SOG) zur Gefahrenabwehr erkennungsdienstlich behandelt. Im Zusammenhang mit der erkennungsdienstlichen Behandlung kann vor Anordnung der zwangsweisen Vorführung ein Zwangsgeld gegen die Person festgesetzt werden. In der Eingangsverwaltung des Justiziariats der Polizei sind im Jahr 2017 zehn Fälle, im Jahr 2018 sieben Fälle und im Jahr 2019 noch kein Fall erfasst, bei denen Zwangsgeld auferlegt wurde. Darüber hinaus werden Statistiken im Sinne der Fragestellung bei der Polizei nicht geführt. Zur Beantwortung wäre eine Durchsicht aller Hand- und Ermittlungsakten des erfragten Zeitraums bei der Polizei erforderlich. Die Auswertung von mehreren Hun- Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/17271 3 derttausend Akten ist in der für die Beantwortung Parlamentarischer Anfragen zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. 5. Wie viele Personen wurden seit dem 01.01.2017 zur Gefahrenabwehr gemäß § 12 Absatz 1 SOG angehalten und ihre Personalien festgestellt? Bitte bei dieser und den Unterfragen nach Jahren differenzieren. a. Wie viele diese Personen wurden zur Dienststelle verbracht, da ihre Personalien auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden konnten oder der Verdacht bestand, dass ihre Angaben unrichtig sind (§ 12 Absatz 2 SOG)? Bitte nach Gründen differenzieren. b. Welche Umstände stellen regelmäßig „erhebliche Schwierigkeiten“ dar, die dazu führen, dass Personen zur Personalienfeststellung auf eine Dienststelle verbracht werden? Von der Polizei: keine. 6. Wie viele Personen wurde seit dem 01.01.2017 zur Gefahrenabwehr vorübergehend von einem Ort verwiesen oder vorübergehend das Betreten eines Ortes untersagt (§ 12a SOG)? Bitte nach Jahren sowie, soweit möglich, nach Örtlichkeiten (beispielsweise Stadtteil/Bezirk), innerhalb derer der Platzverweis ausgesprochen wurde (also nicht für die Örtlichkeiten , auf welche sich der Platzverweis jeweils bezog), differenzieren. Die Polizei erfasst im Sinne der Fragestellung statistisch auswertbar nur die Anzahl der im Zusammenhang mit der Bekämpfung der öffentlich wahrnehmbaren Drogenkriminalität durch die Taskforce Betäubungsmittel (BtM) sowie die an sogenannten gefährlichen Orten durchgeführten Maßnahmen. Daten für die Taskforce BtM werden monatsweise erhoben und liegen auswertbar bis einschließlich 30. April 2019 vor. Erhebungen für „gefährliche Orte“ werden quartalsweise durchgeführt, auswertbare Daten liegen bis einschließlich 31. März 2019 vor. Die Anzahl der im Rahmen der Taskforce BtM und an „gefährlichen Orten“ erteilten Platzverweise sind in den nachstehenden Tabellen aufgeführt: Taskforce BtM 2017 2018 2019 (bis 30. April) Polizeikommissariat (PK) 11 - St. Georg 1 920 2 485 914 PK 14 - Innenstadt 0 11 55 PK 15 - St. Pauli 372 697 322 PK 16 - Schanzenviertel 111 177 30 Gesamt 2 403 3 370 1 321 Gefährliche Orte 2018 2019 (bis 31. März) PK 11 - Gefährlicher Ort BtM 1 769 202 PK 11 - Gefährlicher Ort BtM 2 1 725 467 PK 15 - Gefährlicher Ort BtM 799 248 PK 15 - Gefährlicher Ort Gewalt 578 127 Gesamt 3 871 1 044 Darüber hinaus siehe Antwort zu 4. bis 4. d. sowie Drs. 21/16497. 7. Wie viele Personen haben seit dem 01.01.2017 ein Betretungsverbot im Sinne des § 12b Absatz 1 SOG erhalten? Bitte nach Jahren sowie, soweit möglich, nach Örtlichkeiten (beispielsweise Stadtteil/Bezirk), innerhalb derer der Platzverweis ausgesprochen wurde (also nicht für die Örtlichkeiten, auf welche sich der Platzverweis jeweils bezog), differenzieren . Siehe Antwort zu 4. bis 4. d. Drucksache 21/17271 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 4 8. Wie viele Personen haben seit dem 01.01.2017 ein Aufenthaltsverbot gemäß § 12b Absatz 2 SOG erhalten? Bitte detailliert tabellarisch nach Jahren sowie Orten beziehungsweise Gebieten (zum Beispiel „gefährlichen Orten“) ausweisen und Gesamtzahl benennen. a. Für welche Zeiträume wurden die Aufenthaltsverbote gemäß § 12b Absatz 2 SOG ausgesprochen? Bitte detailliert nach Jahren sowie Orten beziehungsweise Gebieten (zum Beispiel „gefährlichen Orten“) ausweisen und Gesamtzahl benennen b. Wie oft und für welche Dauer wurden Ingewahrsamnahmen wegen Verstößen gegen Aufenthaltsverbote angeordnet? Bitte detailliert nach Jahren sowie Orten beziehungsweise Gebieten sowie nach Stunden und Tagen der Freiheitsentziehung differenzieren und tabellarisch darstellen. Übersichten über Anlass, Dauer und Örtlichkeit der erteilten Aufenthaltsverbote werden zu Controllingzwecken bei der für die Sachbearbeitung zuständigen Dienststelle erhoben. Die Auswertung erfolgt nicht automatisiert. Eine Vollständigkeit der Daten ist daher nicht gesichert. Die nachfolgende Tabelle führt die erhobenen Daten auf. Jahr PK-Gebiet Anzahl Personen 1-7 Tage 8-30 Tage 31 Tage - 3 Monate 3 Monate - 6 Monate 2017 PK 11 5 0 5 0 0 PK 14 5 0 5 0 0 PK 15 15 0 4 1 10 PK 16 4 0 4 0 0 PK 21 1 0 0 0 1 PK 46 1 0 1 0 0 PK 47 1 0 0 0 1 Gesamt 32 0 19 1 12 2018 PK 11/14 (Binnenalster) 31 0 0 31 0 PK 14 1 0 1 0 0 PK 15 8 0 3 4 1 PK 16 7 0 7 0 0 PK 16, 17, 21 1 0 0 0 1 PK 21 1 0 0 0 1 PK 21 1 0 0 0 1 PK 44 1 0 0 1 0 PK 46 7 0 2 4 1 PK 47 2 0 0 2 0 Gesamt 60 0 13 42 5 2019 PK 11 2 0 2 0 0 PK 11/14 (Binnenalster) 14 0 0 14 0 PK 14 2 0 2 0 0 PK 15 6 0 5 1 0 PK 15/16 4 4 0 0 0 PK 16 3 0 3 0 0 PK 21 1 0 0 0 1 PK 46 5 0 0 4 1 PK 47 4 0 0 3 1 Gesamt 41 4 12 22 3 Die Anzahl der im Rahmen der Taskforce BtM und an „gefährlichen Orten“ erteilten Aufenthaltsverbote sind in den nachstehenden Tabellen aufgeführt: Taskforce BtM 2017 2018 2019 (bis 30. April) PK 11 - St. Georg 11 344 15 316 5 428 PK 14 - Innenstadt 0 3 12 PK 15 - St. Pauli 1 911 3 985 1 662 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/17271 5 2017 2018 2019 (bis 30. April) PK 16 - Schanzenviertel 53 49 16 Gesamt 13 308 19 353 7 118 Gefährliche Orte 2018 2019 (bis 31. März) PK 11 - Gefährlicher Ort BtM 1 8 754 2 065 PK 11 - Gefährlicher Ort BtM 2 7 036 2 231 PK 15 - Gefährlicher Ort BtM 5 914 1 833 PK 15 - Gefährlicher Ort Gewalt 1 552 454 Gesamt 23 256 6 583 Im Übrigen siehe Antworten zu 4. bis 4. d. und 6. sowie Drs. 21/16497. 9. Wie viele Personen haben seit dem 01.01.2017 ein Kontakt- und Näherungsverbot gemäß § 12b Absatz 3 SOG erhalten? Bitte nach Jahren sowie nach Geschlecht aufschlüsseln. Siehe Antwort zu 4. bis 4. d. 10. Wie viele Personen wurden seit dem 01.01.2017 gemäß § 12c SOG auf Grundlage welcher Nummer des § 12c Absatz 1 SOG polizeilich begleitet ? Bitte nach Jahren sowie nach Dauer der Anordnung der Maßnahme i.S.d. § 12c Absatz 4 differenzieren. Keine. 11. Wie viele Gewahrsamnahmen wurden seit dem 01.01.2017 gemäß § 13 SOG aus welchen Gründen durchgeführt? Bitte bei dieser und den Unterfragen nach Jahren differenzieren und angeben, auf welchen Absatz und Nummer des § 13 SOG die Gewahrsamnahme gestützt wurde . Die Polizei erfasst im Elektronischen Verwahrbuch (EVB) für an Dienststellen verwahrte Personen den Grund „Ingewahrsamnahme“ oder „Festnahme“; eine weitere Differenzierung erfolgt im EVB nicht. Die Anzahl der im EVB mit dem Grund „Ingewahrsamnahme “ erfassten Datensätze ist in der nachstehenden Tabelle dargestellt: Jahr 2017 2018 2019 (bis 26. Mai) Im EVB registrierte „Ingewahrsamnahmen“ 6 433 7 199 2 927 Die Anzahl der hiervon im Rahmen der Taskforce BtM und an „gefährlichen Orten“ durchgeführten Ingewahrsamnahmen und die differenzierte Darstellung im Sinne der Fragestellung für die Taskforce BtM sind den nachfolgenden Tabellen zu entnehmen: Task Force BtM 2017: § 13 (1) 2. SOG § 13 (1) 3. SOG § 13 (1) 4. SOG Sonstige Gesamt PK 11 - St. Georg 351 41 252 49 693 PK 14 - Innenstadt 0 0 0 0 0 PK 15 - St. Pauli 64 10 14 33 121 PK 16 - Schanzenviertel 16 0 10 2 28 Gesamt 431 51 276 84 842 2018: § 13 (1) 2. SOG § 13 (1) 3. SOG § 13 (1) 4. SOG Sonstige Gesamt PK 11 - St. Georg 645 38 649 94 1426 PK 14 - Innenstadt 0 0 0 0 0 PK 15 - St. Pauli 114 14 38 40 206 PK 16 - Schanzenviertel 17 3 1 7 28 Drucksache 21/17271 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 6 § 13 (1) 2. SOG § 13 (1) 3. SOG § 13 (1) 4. SOG Sonstige Gesamt Gesamt 776 55 688 141 1660 2019 (bis 30.April): § 13 (1) 2. SOG § 13 (1) 3. SOG § 13 (1) 4. SOG Sonstige Gesamt PK 11 - St. Georg 230 9 207 20 466 PK 14 - Innenstadt 3 0 0 1 4 PK 15 - St. Pauli 42 6 25 25 98 PK 16 - Schanzenviertel 2 0 0 0 2 Gesamt 277 15 232 46 570 Gefährliche Orte 2018 2019 (bis 31. März) PK 11 - Gefährlicher Ort BtM 1 493 130 PK 11 - Gefährlicher Ort BtM 2 616 237 PK 15 - Gefährlicher Ort BtM 127 78 PK 15 - Gefährlicher Ort Gewalt 368 76 Gesamt 1 604 521 Eine Differenzierung der Maßnahmen der an „gefährlichen Orte“ nach §13 SOG, analog zu der Darstellung der Maßnahmen der „Taskforce BtM“, ist nicht möglich. Im Übrigen siehe Antwort zu 6. sowie Drs. 21/16497. a. In wie vielen dieser Fälle wurde nach welchem Zeitraum eine richterliche Entscheidung mit welchen Ergebnis beantragt? b. In wie vielen dieser Fälle wurde von der Einholung einer richterlichen Entscheidung abgesehen, weil anzunehmen war, dass die Entscheidung des Richters erst nach Wegfall des Grundes der Maßnahme ergehen würde? Bitte Gründe benennen, auf denen diese Annahme basiert hat. Siehe Antwort zu 4. bis 4. d. c. Wie viele und welche Gewahrsamnahmen nach § 13 SOG wurden von welchen Gerichten seit dem 01.01.2017 für rechtswidrig erklärt? Bitte detailliert die Sachverhalte und Gründe erläutern. Dem Justiziariat der Polizei liegen nachstehende Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor: 2017: • Das Verwaltungsgericht Hamburg erließ bezüglich drei Ingewahrsamnahmen gemäß § 13 Absatz 1 Nummer 2 SOG Anerkenntnisurteile. Dies betraf drei Personen , die aufgrund einer Kennzeichenverwechslung eines Busses („Die Falken“) während des G20-Gipfels am 8. Juli 2017 in Gewahrsam genommen wurden. 2018: • Das Verwaltungsgericht Hamburg erließ ein Urteil bezüglich drei Personen, die gemäß § 13 Absatz 1 Nummer 2 SOG in Gewahrsam genommen wurden. Die drei Kläger sind italienische Staatsangehörige. Sie reisten am 6. Juli 2017 in einer größeren Gruppe in Hamburg ein. Die Gruppe wurde noch auf dem Flughafen einer im Hinblick auf den bevorstehenden G20-Gipfel vorgenommenen Personenkontrolle unterzogen. Dabei wurde festgestellt, dass zwei der Kläger in italienischen Polizeiregistern verzeichnet waren. Die Eintragungen betrafen unter anderem Widerstand gegen Polizeibeamte, Versammlungsrechtsverstöße, Hausfriedensbruch, Verstöße gegen den öffentlichen Frieden. Einer der Kläger zu wurde in dem Zusammenhang als „Gewalttäter links orientiert“ geführt. Bei der Durchsuchung wurden Vermummungsgegenstände aufgefunden. Die Ingewahrsamnahme wurde am 8. Juli 2017 angeord- Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/17271 7 net. Nach Auffassung des Verwaltungsgericht lagen die Voraussetzungen für die Ingewahrsamnahme nicht vor (17 K 3100/18). Das Urteil ist nicht rechtskräftig. • Das Landgericht Hamburg hat in 24 Fällen Beschlüsse erlassen, wonach die polizeiliche Ingewahrsamnahme gemäß § 13 Absatz 1 Nummer 2 SOG bis zum Beschluss des Amtsgerichts Hamburg auf Fortdauer der Ingewahrsamnahme rechtswidrig sei. Elf Beschlüsse des Landgerichts Hamburg sind rechtskräftig. - In 14 Fällen wurden die Personen am 7. Juli 2017 gegen 6.25 Uhr im Bereich der Straße Rondenbarg, Höhe Hausnummer 20 in Hamburg in einer Gruppe von zunächst etwa 200 überwiegend schwarz gekleideten und vermummten Personen festgestellt, die von einem Camp im Vorhornweg am Volkspark zu einem (nicht angemeldeten) Protestmarsch in Richtung Innenstadt aufgebrochen waren. Die Gruppe bewegte sich auf eine polizeiliche Absperrung zu. Die Personen blieben auch dann in der Gruppe, als von Teilnehmern aus der Menge unter anderem Steine und Böller auf die Polizisten geworfen wurden. Die Personen gehörten zu einer Gruppe von 73 Personen, die festgenommen werden konnten. Die Polizei konnte unter anderem Sturmhauben, Steine, Stahlseile, Kabelbinder, Hämmer , eine Zwille und verschiedene Feuerwerkartikel sicherstellen. Im Anschluss an die Ablehnung des Haftbefehls wurde die Fortdauer der Ingewahrsamnahme vom Amtsgericht Hamburg angeordnet. In sechs der 14 Fälle sind die Beschlüsse rechtskräftig (Grund: keine unverzügliche Herbeiführung der richterlichen Entscheidung). - Vier Personen wurden letztlich in Gewahrsam genommen, nachdem es im Verlauf des 7. Juli 2017 im Bereich der Straße Schulterblatt zu massiven Auseinandersetzungen zwischen gewaltbereiten Protestierern und der Polizei gekommen war, die am späten Abend bis kurz vor Mitternacht darin mündeten, dass Polizeikräfte von mehreren Personen von einem Dach beziehungsweise einem Gerüst vor dem Haus Schulterblatt 1 massiv mit Zwillen- und Wurfgeschossen angegriffen wurden. Die Personen wurden auf dem Gerüst angetroffen. In drei der vier Fälle sind die Beschlüsse rechtskräftig (Grund: keine unverzügliche Herbeiführung der richterlichen Entscheidung). - In sechs Fällen wurden Personen während des G20-Gipfels gemäß § 13 Absatz 1 Nummer 2 SOG zur Verhinderung von Straftaten in Gewahrsam genommen (Einzelfälle ). In zwei der sechs Fälle sind die Beschlüsse rechtskräftig (Grund: keine unverzügliche Herbeiführung der richterlichen Entscheidung). Den beiden rechtskräftigen Verfahren liegen folgende Sachverhalte zugrunde: In einem Fall warf die Person einen Stein auf die eingesetzten Polizeikräfte und traf einen Polizeibeamten im Brustbereich. In dem anderen Fall hatten die Personen mit anderen Personen am 8. Juli 2017 gegen 1.45 Uhr Barrikaden gebaut und Polizeibeamte mit Flaschen und Steinen beworfen . 2019: • Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht hat den Antrag auf Zulassung der Berufung in einem Fall abgelehnt. Diesbezüglich hatte das Verwaltungsgericht Hamburg im Jahre 2018 geurteilt, dass hinsichtlich der am 8. Juli 2017 während des G20-Gipfels erfolgten Ingewahrsamnahme gemäß § 13 Absatz 1 Nummer 2 SOG eines italienischen Staatsangehörigen die rechtlichen Voraussetzungen nicht vorlagen. Dieser hatte sich in einer Gruppe italienischer Staatsangehöriger befunden, die die Abschlusskundgebung am Heiligenfeistfeld verlassen hatten. Bei Mitgliedern der Personengruppe wurde schwarze Wechselbekleidung, Karten der Sicherheitszone „Messegelände“, Aktionskarten „Block G20“ sowie Hinweiszettel im Umgang mit polizeilichem Zwang aufgefunden. Mehrere Mitglieder dieser Personengruppe hatten sich zudem die Telefonnummern des anwaltlichen Drucksache 21/17271 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 8 Notdienstes auf ihre Arme geschrieben. Ausweisdokumente und Bargeld führten die Mitglieder dieser Personengruppe in wasserfesten Tüten mit sich. Im Übrigen siehe Antwort zu 4. bis 4. d. 12. In wie vielen Fällen wurden seit dem 01.01.2017 wie viele Sachen gemäß § 14 SOG sichergestellt? Bitte nach Jahren sowie nach einschlägigem Tatbestand (§ 14 Absatz 1 a), b) oder c) differenzieren. Die Polizei erfasst im EVB für an Dienststellen asservierte Gegenstände den Sicherstellungsgrund , eine weitere Differenzierung erfolgt im EVB nicht. Die Anzahl der im EVB mit dem Sicherstellungsgrund „Sicherstellung/Beschlagnahme von Sachen § 14 SOG“ erfassten Datensätze ist in der nachstehenden Tabelle dargestellt: Jahr 2017 2018 2019 (bis 26. Mai) Im EVB registrierte „Sicherstellung/ Beschlagnahme von Sachen § 14 SOG“ 9 230 8 581 2 970 Im Übrigen siehe Antwort zu 4. bis 4. d. 13. Wie viele Personen sind seit dem 01.01.2017 gemäß § 15 Absatz 1 SOG durchsucht worden? Bitte bei dieser und den Unterfragen nach Jahren differenzieren. a. Bei wie vielen Personen wurden seit dem 01.01.2017 körperliche Untersuchungen gemäß § 15 Absatz 4 SOG durchgeführt? b. In wie vielen dieser Fälle bestand eine richterliche Anordnung für die körperliche Durchsuchung? c. In wie vielen dieser Fälle wurde wegen Gefahr im Verzug auf eine richterliche Anordnung verzichtet? Bitte die jeweiligen Umstände angeben, warum Gefahr im Vollzug vorlag? Siehe Antwort zu 4. bis 4. d. 14. In wie vielen Fällen wurden in den letzten zwei Jahren gemäß § 15a SOG Sachen durchsucht? Bitte nach Jahren und den jeweiligen Nummern des § 15a SOG aufschlüsseln? Die Anzahl der an „gefährlichen Orten“ durchgeführten Durchsuchungen von Sachen im Sinne der Fragestellung sind den nachfolgenden Tabellen zu entnehmen: Gefährliche Orte 2018 2019 (bis 31. März) PK 11 - Gefährlicher Ort BtM 1 428 18 PK 11 - Gefährlicher Ort BtM 2 425 26 PK 15 - Gefährlicher Ort BtM 332 49 PK 15 - Gefährlicher Ort Gewalt 195 102 Gesamt 1 380 195 Eine Erfassung für den Bereich Taskforce BtM erfolgt nicht. Im Übrigen siehe Antwort zu 6. sowie Drs. 21/16497. 15. Wie viele Wohnungen im Sinne des § 16 Absatz 1 SOG sind seit dem 01.01.2017 gemäß § 16 Absatz 2 SOG durchsucht worden? Bitte bei dieser und den Unterfragen nach Jahren differenzieren. a. Wie viele Wohnungen im Sinne des § 16 Absatz 1 SOG wurden seit dem 01.01.2017 gemäß § 16 Absatz 4 SOG durchsucht? b. Wie viele „Nachschauen“ im Sinne des § 16 Absatz 5 SOG wurden seit dem 01.01.2017 durchgeführt? c. In wie vielen Fällen wurden Durchsuchungen von Wohnungen zur Nachtzeit (§ 16 Absatz 3 SOG) durchgeführt? Bitte nach Fällen des § 16 Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 2 SOG differenzieren. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/17271 9 d. In wie vielen Fällen wurde die Durchsuchung von Wohnungen nach dem SOG richterlich angeordnet? e. In wie vielen Fällen wurde aufgrund von Gefahr im Verzug auf eine richterliche Anordnung der Wohnungsdurchsuchung verzichtet? Siehe Antwort zu 4. bis 4. d. III. Unmittelbarer Zwang: 16. Gemäß § 18 Absatz 3 SOG sind die „Hilfsmittel der körperlichen Gewalt“ insbesondere Fesseln, Wasserwerfer, technische Sperren, Diensthunde, Dienstfahrzeuge, Reiz- und Betäubungsstoffe sowie Sprengmittel. Welche Hilfsmittel der körperlichen Gewalt stehen welchen Polizeieinheiten in welcher Anzahl zur Verfügung? Bitte detailliert darlegen und die jährliche Entwicklung der Anzahl und der Kosten seit 2014 angeben. Die von der Polizei beschafften und als Führungs- und Einsatzmittel (FEM) bereitgestellten Hilfsmittel der körperlichen Gewalt und Waffen unterteilen sich in persönliche Ausstattung der Vollzugsbeamten und in Dienststellenausstattung. Ferner wird für die meisten FEM ein Reserve-, Ersatz- und Tauschpool vorgehalten. Handfessel, Dienstpistole, Schlagstock und Reizstoffsprühgerät gehören zur persönlichen Ausstattung. Die Anzahl der ausgegebenen Ausstattungsgegenstände leitet sich daher aus der Anzahl der aktiven Polizeibediensteten ab. Die Angaben zum Bestand der Jahre 2014 bis 2018 beziehen sich jeweils auf den Stichtag 31. Dezember. Fesseln Handfesseln sind Bestandteil der persönlichen Ausstattung (13,03 Euro/Stück). Neben weiteren Handfesseln werden als Dienststellenausstattung Liegen-Fixierungssysteme (591,19 Euro/Stück), Fußfesseln (Altbestände) und Gefangenentransportgurte (48,74 Euro) vorgehalten. Die aktuelle Verteilung (Stichtag 27. Mai 2019) ist in der nachstehenden Tabelle dargestellt: Handfesseln Liegen- Fixiersysteme Fußfesseln Gefangenentransportgurte Schutzpolizei (SP) 0 27 28 0 Wasserschutzpolizei (WSP) 1 0 5 0 Landeskriminalamt (LKA) 2 1 13 6 Für alle Dienststellen wurden darüber hinaus Einwegfesseln in folgendem Umfang beschafft: Jahr Anzahl Euro/Stück 2014 10 000 0,123 2015 10 000 0,123 2016 10 000 0,123 2017 35 000 0,117 2018 0 - 2019* 0 - * Stichtag 27. Mai 2019 Wasserwerfer Die Finanzierung der Beschaffung von Sonderfahrzeugen der Landesbereitschaftspolizei (LBP) erfolgt über den Bund. Der Bestand liegt seit 2014 bis heute unverändert bei sechs Fahrzeugen. Drucksache 21/17271 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 10 Technische Sperren 2014 2015 2016 2017 2018 2019* LKA: Kfz-Sperren1 6 6 6 7 7 7 SP: Absperrgitter 128 128 170 182 182 182 S-Rolleneinsätze 220 220 270 240 240 240 Sonderwagen 3 3 3 3 3 3 Kfz-Sperren 10 10 10 10 10 10 * Stichtag 27. Mai 2019 Darüber hinaus stehen der Polizei als zentrale Verfügungsreserve weitere Absperrgitter (245,14 Euro/Stück) wie folgt zur Verfügung: Jahr 2014 2015 2016 2017 2018 2019* Anzahl Absperrgitter 828 816 802 802 802 802 * Stichtag 27. Mai 2019 Weiterhin verfügt die Polizei seit 2017 über 39 eigene „Betonblöcke“ zum Preis von 235,24 Euro/ Stück. Diensthunde Die Polizei verfügt aktuell (Stichtag 24. Mai 2019) über 57 Diensthunde, die Anschaffungskosten pro Hund betragen 450 Euro bis 2 700 Euro. Die jeweilige Anzahl der Diensthunde der Jahre 2014 bis 2018 ist in der nachfolgenden Tabelle dargestellt: Jahr 2014 2015 2016 2017 2018 Anzahl Diensthunde 53 57 56 57 55 Dienstfahrzeuge Die Dienstfahrzeuge der Polizei, die in der Hauptsache dem Transport dienen, werden hier der Vollständigkeit halber mit aufgeführt, da sie als Hilfsmittel der körperlichen Gewalt in Betracht kommen können und im Gesetz entsprechend benannt sind. Jahr 2014 2015 2016 2017 2018 2019* Durchschnittliche Anschaffungskosten in Euro Pkw 482 480 478 475 490 490 25 000 FuStw 109 109 110 120 121 121 34 000 mFuStw 131 131 132 132 147 147 54 000 leMKW 120 119 119 120 127 127 54 000 Lkw 25 28 28 29 35 35 53 000 Kräder 41 39 38 41 41 41 31 000 Sonderfahrzeuge 101 103 105 111 118 118 27 000 Anhänger etc. 50 50 50 51 51 52 30 000 * Stichtag 27. Mai 2019 FuStw = Funkstreifenwagen, mFuStw = mittlerer Funkstreifenwagen, leMKW = leichter Mannschaftskraftwagen Die Verteilung der Fahrzeuge auf die Dienststellen ist der nachstehenden Tabelle zu entnehmen: Dienststelle Akademie der Polizei (AK) LKA SP Verwaltung WSP Anzahl Dienstfahrzeuge 8 227 613 223 60 Stichtag 27. Mai 2019 1 Nagelgurte. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/17271 11 Darüber hinaus erfolgt die Finanzierung der Beschaffung von weiteren Fahrzeugen der LBP über den Bund. Der Bestand der Bundesfahrzeuge ist in der nachfolgenden Tabelle aufgeführt: Jahr 2014 2015 2016 2017 2018 2019* Anzahl Bundesfahrzeuge 207 213 217 209 207 215 * Stichtag 27. Mai 2019 Dienstboote/Wasserfahrzeuge: Jahr 2014 2015 2016 2017 2018 2019* WSP 33 33 33 32 32 32 LBP 13 13 13 13 13 13 LKA 0 0 0 0 8 8 * Stichtag 31. Mai 2019 Es stehen der Polizei derzeitig insgesamt 53 Dienstboote/Wasserfahrzeuge zur Verfügung . Diese sind wie folgt verteilt: WSP: Zwei Küstenstreifenboote mit je einem Tochterboot Ein Alsterstreifenboot Sieben Hafenstreifenboote (vor 2017: acht) Vier Hilfseinsatzboote Ein Tochterboot (Festrumpfschlauchboot) Vier Mobile Festrumpfschlauchboote Elf Katastrophenschutzboote LBP: Sechs Mehrzweckboote Vier Mobile Festrumpfschlauchboote Drei Katastrophenschutzboote LKA: Acht Personal Watercrafts (PWC = Jetski) (Anschaffung: 2018) Reiz- und Betäubungsstoffe Die Polizei verfügt über Reizstoffsprühgeräte (RSG 2/RSG 3), die zur persönlichen Ausstattung gehören (6,43 Euro/Stück bis 11,48 Euro/Stück). Darüber hinaus werden als Dienststellenausstattung RSG 4 (35,22 Euro/Stück) vorgehalten. Die Verteilung der RSG 4 auf die Dienststellen ergibt sich wie folgt: Jahr 2014 2015 2016 2017 2018 2019* LKA 5 5 5 5 5 5 SP 149 167 173 271 270 313 WSP 3 3 3 3 3 3 * Stichtag 27. Mai 2019 Sprengmittel Das LKA hält folgenden Bestand an Sprengmitteln vor: Jahr 2014 2015 2016 2017 2018 2019* Zünder/Auslöser 369 306 236 558 535 477 Sprengstoff in kg 65,14 100,39 69,73 288,61 256,5 252,51 Sprengschnur in m 754 855 1 151 1 286,7 1 230,1 1 186,1 * Stichtag 27. Mai 2019 Drucksache 21/17271 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 12 Aktuelle Kosten in Euro für Neubeschaffungen: Zünder/Auslöser pro Stück 3,51 Sprengstoff je kg 69,00 Sprengschnur pro m 3,53 Darüber hinaus werden Statistiken im Sinne der Fragestellung bei der Polizei nicht geführt. Zur Beantwortung wäre eine Durchsicht aller Beschaffungs- und Abrechnungsunterlagen des erfragten Zeitraums bei der Polizei erforderlich. Die Auswertung von mehreren Zehntausend Bestellungen und Rechnungen ist in der für die Beantwortung Parlamentarischer Anfragen zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. 17. Welche weiteren polizeilichen Hilfsmittel werden von welchen Polizeieinheiten verwendet beziehungsweise sollen für welche Polizeieinheit angeschafft werden, die in der Aufzählung in § 18 Absatz 3 SOG nicht aufgezählt sind (zum Beispiel Dienstpferde et cetera)? Die Polizei verfügt aktuell (Stichtag 27. Mai 2019) über neun Dienstpferde, die Anschaffungskosten pro Pferd betragen 5 500 Euro bis 10 000 Euro. Die jeweilige Anzahl der Dienstpferde der Jahre 2014 bis 2018 ist in der nachfolgenden Tabelle dargestellt: Jahr 2014 2015 2016 2017 2018 Anzahl Dienstpferde 10 9 9 10 9 Darüber hinaus sind Beschaffungen zur Erweiterung des Bestandes oder zur Einführung neuer FEM (als Hilfsmittel der körperlichen Gewalt) derzeit nicht geplant. 18. Welche und wie viele Schlagstöcke stehen welchen Polizeieinheiten zur Verfügung? Bitte detailliert darlegen und die jährliche Entwicklung der Anzahl und der Kosten seit 2014 angeben. „Einsatzstöcke-kurz-ausziehbar“ (EKA) sind Bestandteil der persönlichen Ausstattung (106,33 Euro/Stück). Mehrzweckeinsatzstöcke (MES) werden im Dienststellenbestand vorgehalten (50,58 Euro/Stück). Bei Spezialeinheiten des LKA sind 80 Stück vorhanden . Die weitere Verteilung von MES ergibt sich wie folgt: Jahr 2014 2015 2016 2017 2018 2019* SP 921 921 921 1 558 1 635 1 761 WSP 24 24 24 24 24 24 * Stichtag 27. Mai 2019 Die geschlossenen Einheiten verfügen darüber hinaus über die nachstehend aufgeführte Anzahl an „Einsatzstöcken lang“ (Bestandteil des Einsatzschildes): Jahr 2014 2015 2016 2017 2018 2019* SP 886 886 886 877 868 890 WSP 43 43 43 43 43 24 * Stichtag 27. Mai 2019 19. Welche und wie viele Distanz-Elektroimpulsgeräte stehen welchen Polizeieinheiten zur Verfügung? Bitte detailliert darlegen und die jährliche Entwicklung der Anzahl und der Kosten seit 2014 angeben. Die Stückpreise der Geräte lagen zwischen 1 395 Euro bis 1 464 Euro (ohne Zubehör und Verbrauchsmittel). Im Übrigen siehe Drs. 21/17372. a. Wie oft wurden die Distanz-Elektroimpulsgeräte von welchen Polizeieinheiten seit dem 01.01.2017 eingesetzt? Bitte Kurzsachverhalt angeben. Siehe Drs. 21/17372. b. Wie viele Personen wurden durch die Einsätze körperlich beeinträchtigt und welche gesundheitlichen Folgen hatten die Einsätze? Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/17271 13 Die sieben betroffenen Personen haben durch den DEIG-Einsatz kleine Stichwunden durch die Pfeile und leichte Verbrennungen an den Einstichstellen (durch den Stromfluss ) davongetragen. Ernsthafte Erkrankungen/Verletzungen wurden nicht bekannt. 20. Welche und wie viele Pistolen, Revolver, Gewehre und Maschinenpistolen stehen welchen Polizeieinheiten zur Verfügung? Die Standarddienstpistole Walther P99Q gehört zur persönlichen Ausstattung der Beamtinnen und Beamten der Schutz- und Kriminalpolizei sowie den Angestellten im Polizeidienst (8 653 Stück). Standarddienstpistole der Beamtinnen und Beamten der WSP ist das Modell Heckler & Koch P 2000 V2 (508 Stück). In geringer Stückzahl sind auch noch Standardpistolen SIG Sauer P 6 ausgegeben (24 Stück). Andere Pistolen sowie Revolver und Gewehre unterschiedlichster Hersteller sind Ausstattung für Dienststellen mit besonderer Dienstverrichtung und werden aufgabenbezogen zugewiesen . Nachfolgend wird der Bestand an Pistolen, Revolvern und Gewehren dargestellt : Persönliche Ausstattung Dienststellenausstattung Lagerbestand Gesamtbestand Pistolen (Standard) 9 185 26 865 10 076 Pistolen für Dienststellen mit besonderer Dienstverrichtung 28 120 148 Revolver für Dienststellen mit besonderer Dienstverrichtung 87 277 364 Gewehre für Dienststellen mit besonderer Dienstverrichtung 193 53 246 * Stichtag 27. Mai 2019 Maschinenpistolen (Standard: Heckler & Koch MP5, andere für Dienststellen mit besonderer Dienstverrichtung) sind als Dienststellenausstattung aufgabenbezogen zugewiesen. Die aktuelle Verteilung ist wie folgt: Dienststelle Anzahl AK und WSP-Schule 35 LKA 221 SP (ohne LBP) 300 LBP (Bundeswaffen) 295 LBP (Landeswaffen) 60 WSP 35 Lager- bzw. Werkstattbestand 519 Gesamtbestand 1 463 * Stichtag 27. Mai 2019 a. Wie oft wurden Pistolen, Revolver, Gewehre und Maschinenpistolen von welchen Polizeieinheiten seit dem 01.01.2017 jeweils eingesetzt? Bitte detailliert mit Kurzsachverhalten angeben. Im Sinne der Fragestellung wurde durch Polizeibeamte bis einschließlich 25. Mai 2019 in 141 Fällen geschossen. Folgende Kurzsachverhalte liegen Warnschüssen oder Schusswaffengebräuchen gegen Personen zugrunde, bei den ausführenden Polizeibeamten handelte es sich in diesen Fällen aus-schließlich um Kräfte des LKA und der SP: 21.01.2017, Hamburg-Volksdorf: Ein auf frischer Tat angetroffene Einbrecher flüchteten vor Polizeikräften. 01.02.2017, Hamburg-St. Georg: Eine Person griff einen Polizeibeamten mit Messer an. 15.04.2017, Hamburg-Hamm: Eine Person mit Axt griff Unbeteiligte und Polizeikräfte an. 22.04.2017, Hamburg-Dulsberg: Ein Verdächtiger nach Raub mit Schusswaffe flüchtete vor Polizeikräften. Drucksache 21/17271 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 14 07.07.2017, Hamburg-St.Pauli: Eine Person griff Polizeibeamte mit Waffen an. 08.07.2017, Hamburg-Altona: Ein flüchtiger Verdächtiger richtete einen schwarzen Gegenstand auf Polizeikräfte. 21.07.2017, Hamburg-Fischbek: Eine Personengruppe griff nach einer Massenschlägerei und gefährlicher Körperverletzung Polizeikräfte an. 28.07.2017, Hamburg-Barmbek: Eine verwirrte Person stach auf Passanten ein und flüchtete vor Polizeikräften. 30.08.2017, Hamburg-Fuhlsbüttel und Schleswig-Holstein: Eine Person flüchtete mit gestohlenem Pkw und bedrohte nach Verkehrsunfall die Polizeikräfte mit einem Messer. 09.09.2017, Hamburg-St. Georg: Polizeikräfte wurden nach Schlägerei in einer Jugendwohnung unter anderem mit Küchenmesser angegriffen. 01.10.2017, Hamburg-Niendorf: Ein mit mehreren Messern und einem Schwert bewaffneter und unter Alkohol und Drogen stehender Suizident griff auf einem Schulgelände Polizeikräfte an. 04.10.2017, Hamburg-Bergedorf: Eine in der Psychiatrie untergebrachte Person griff Krankenhauspersonal und Polizeikräfte mit einem Messer an. 17.11.2017, Hamburg-Neugraben: Ein auf frischer Tat angetroffener Kfz-Aufbrecher flüchtete vor Polizeikräften. 20.11.2017, Hamburg-Wandsbek: Ein auf frischer Tat angetroffener Einbrecher flüchtete vor den Polizeikräften und leistete Widerstand. 19.12.2017, Hamburg-Rahlstedt: Nach räuberischer Erpressung fuhr der Täter Polizeikräfte an und flüchtete. 03.03.2018, Hamburg-Altona: Eine flüchtige Person bedrohte Polizeikräfte mit Messern. 20.04.2018, Hamburg-Wandsbek: Eine geistig verwirrte Person randalierte, griff Unbeteiligte und Polizeikräfte an. 09.05.2018, Hamburg-Eimsbüttel: Ein auf frischer Tat angetroffener Einbrecher flüchtete vor Polizeikräften und griff diese an. 18.10.2018, Hamburg-Bramfeld: Auf frischer Tat angetroffene Einbrecher flüchteten vor Polizeikräften. 25.10.2018, Hamburg und Schleswig-Holstein: Mehrere Täter flüchteten mit gestohlenem hochwertigem Kfz, durchbrachen mehrere Straßensperren und fuhren auf Polizeibeamte zu. 31.10.2018, Hamburg-St. Pauli: Ein Fahrzeugführer verursachte einen Verkehrsunfall , flüchtete und fuhr auf Polizeibeamte zu. 04.02.2019, Hamburg-Altona: Verdächtige Personen fuhren mit Pkw auf Polizeibeamte zu und flüchteten. 20.03.2019, Hamburg-Eimsbüttel: Ein vermeintlich entwichener Strafgefangener flüchtete vor Polizeikräften. 22.05.2019, Hamburg-Hausbruch: Eine Person griff Polizeikräfte mit Messer an. Darüber hinaus gab es im Betrachtungszeitraum drei unbeabsichtigte Schussabgaben durch fehlerhafte Handhabung sowie eine Schussabgabe, um den eigenen Standort mitzuteilen. Alle weiteren Schussabgaben erfolgten gegen gefährliche, kranke oder verletzte Tiere. Im Übrigen siehe Drs. 21/13682 und 21/17353. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/17271 15 b. Wie viele Personen wurden durch die Einsätze körperlich beeinträchtigt und welche gesundheitlichen Folgen hatten die Einsätze ? Insgesamt wurden im Sinne der Fragestellung sieben Personen durch Körpertreffer verletzt. Die weiteren gesundheitlichen Folgen sind dem Senat nicht bekannt. c. Gab es Todesfälle durch den Einsatz von Pistolen, Revolvern, Gewehren und Maschinenpistolen? Wenn ja, wann und warum? Ja. Am 04.10.2017 wurden im Bethesda-Krankenhaus in Hamburg-Bergedorf durch mehrere eingesetzte Polizeibeamte mehrere Schüsse auf die mit einem Messer bewaffnete angreifende männliche Person abgegeben. Die Person verstarb nach Not- OP an den Folgen der Schussverletzungen. Am 22.05.2019 machten die eingesetzten Polizeibeamten in Hamburg-Hausbruch von ihrer Schusswaffe Gebrauch, nachdem eine männliche Person die Beamten mit einem Messer angegriffen hatte. Die Person verstarb noch am Tatort an den Schussverletzungen . 21. Gemäß § 25 Absatz 2 SOG ist ein Schuss, der mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit tödlich wirken wird, nur zulässig, wenn er das einzige Mittel zur Abwehr einer unmittelbar bevorstehenden Lebensgefahr oder unmittelbar bevorstehenden Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der körperlichen Unversehrtheit ist. Wie oft wurde der sogenannte finale Todesschuss gemäß § 25 Absatz 2 SOG seit Inkrafttreten dieser Regelung angewendet? Bitte detailliert und mit Sachverhalt angeben . In keinem Fall. IV. Richtervorbehalt: 22. Zu welchen Zeiten am Tag und in der Nacht sowie an Werk- und Feiertagen ist ein richterlicher Eildienst bei welchen Gerichten eingerichtet, um den Richtervorbehalt zu gewährleisten? Für die Maßnahmen nach dem HmbSOG, die einem Richtervorbehalt unterliegen, ist nach §§ 13a Absatz 2 S. 1, 15 Absatz 4 S. 4, 16a Absatz 1 S. 2 HmbSOG das Amtsgericht Hamburg zuständig, eine Zuständigkeit der Stadtteilgerichte ist nicht gegeben. Zu den üblichen Dienstzeiten (Montag bis Donnerstag bis 16 Uhr und Freitag bis 15 Uhr) sind die Abteilungen 170-177 des Strafsegments nach Ziffer 3.8.3.1 des aktuellen Geschäftsverteilungsplans (GVP) des Amtsgerichts Hamburg zuständig. An den Wochenend- und Feiertagen werden unaufschiebbare Maßnahmen nach dem Hmb- SOG, die bis 11 Uhr telefonisch angekündigt werden, von dem eingesetzten präsenten Bereitschaftsdienst abgedeckt (siehe Ziffern 4.2.2.2.2 und 4.2.2.3.1 des GVP). Darüber hinaus wird im Bedarfsfall ein zusätzlicher telefonischer Bereitschaftsdienst an Wochenend- und Feiertagen nach Ziffer 4.2.2.4 des GVP bereitgehalten. Des Weiteren kann bei besonderen Ereignissen (in der Vergangenheit zum Beispiel anlässlich des G20-Gipfels) eine punktuelle zeitliche Ausweitung des Bereitschaftsdienstes erfolgen. 23. Wie häufig wurde seit dem 01.01.2017 der richterliche Eildienst in Anspruch genommen? Bitte bei dieser und den Unterfragen nach Jahren differenzieren sowie jeweils nach den einzelnen polizeilichen Maßnahmen aufschlüsseln. a. Wie häufig wurde davon eine beantragte richterliche Anordnung erlassen? b. Wie häufig wurde davon eine beantragte richterliche Anordnung abgelehnt? Bitte Kurzsachverhalt und Gründe angeben. Drucksache 21/17271 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 16 2017 2018 2019 (bis zum 23. Mai) Befassungen in SOG- Sachen 218* 81 30 * Die Häufung im Jahr 2017 beruht auf den Ereignissen im Zusammenhang mit dem G20- Gipfel. Im Übrigen beinhalten die Zahlen auch beantragte Anordnungen nach dem HmbPolDVG, da diese auf derselben Systembasis erfasst werden und nicht aussortiert werden können. Eine weitere statistische Erfassung der aufgeworfenen Aspekte erfolgt nicht. Eine händische Auswertung der über 300 betroffenen Akten, die sich zudem noch in unterschiedlichen Instanzen befinden, ist in der für die Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht leistbar. 24. Wie häufig wurde seit dem 01.01.2017 zunächst versucht, eine richterliche Anordnung zu erwirken, und dann – ohne dass eine richterliche Anordnung ergangen ist – doch Gefahr im Verzug angenommen? Bitte nach Jahren aufschlüsseln und jeweils die Gründe angeben, aufgrund derer sich die Einschätzung der Sachlage verändert hat. Siehe Antwort zu 4. bis 4. d. 25. Wie gehen Polizeikräfte vor, wenn sie vor der Entscheidung stehen, ob eine richterliche Anordnung eingeholt wird oder Gefahr im Verzug angenommen wird? a. Gibt es dafür ein standardisiertes Verfahren? Wenn ja, wie sind die Abläufe und wie lautet die dazugehörige Dienstvorschrift oder Ähnliches? Im Polizei- und Ordnungsrecht ist von Gefahr im Verzug auszugehen, wenn der Erfolg der gefahrenabwehrenden Maßnahme vereitelt oder ernsthaft gefährdet erscheint, wenn zuvor die richterliche Anordnung eingeholt werden müsste. Die Entscheidung hängt vom jeweiligen Einzelfall ab, somit gibt es kein standardisiertes Verfahren. b. Welche Dokumentation der Umstände und Gründe von Gefahr im Verzug ist vorgesehen? In allen Fällen sind die Tatsachen und Bewertungen, die im konkreten Fall zur Annahme von Gefahr im Verzug geführt haben, detailliert zu dokumentieren. Ebenso ist der Zeitpunkt der Kenntniserlangung der relevanten Umständen sowie Zeitpunkt und Inhalt der Anordnung festzuhalten.