BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/17302 21. Wahlperiode 28.05.19 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Dirk Nockemann (AfD) vom 22.05.19 und Antwort des Senats Betr.: Rückkehrquote minderjähriger Flüchtlinge in die Heimat – Abfrage für Mai 2019 Einem Bericht des „Hamburger Abendblattes“ vom 29. Oktober 2018 zufolge sind seit 2016 insgesamt 1 257 Minderjährige aus Afghanistan in ihr Heimatland zurückgekehrt, darunter 94 sogenannte Unbegleitete sowie 650 Personen im Alter von unter zwölf Jahren.1 Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Wie viele minderjährige Flüchtlinge waren zum 1. Mai 2019 in Hamburg registriert? Die Statistik des Ausländerzentralregisters (AZR) wird stichtagsbezogen zum letzten Tag des Monats erstellt. Zu den aktuell vorliegenden Zahlen siehe Drs. 21/17259. 2. Auf welche Herkunftsländer, Altersgruppen und Geschlechter verteilen sich diese Personen? Dem AZR können nur Angaben zum Geschlecht oder zum Alter unabhängig voneinander entnommen werden. Eine Korrelation („minderjährige weibliche beziehungsweise männliche Personen“) ist anhand der vorliegenden AZR-Daten nicht möglich. Die Hauptherkunftsländer sind der folgenden Übersicht zu entnehmen: Herkunftsland minderjährige Personen Afghanistan 4 136 Syrien 3 538 Irak 1 364 Russische Föderation 778 Iran 630 Serbien 422 Eritrea 329 Ghana 303 Montenegro 252 Somalia 234 (Quelle: AZR zum Stichtag 30.04.19) Die im AZR erfassten Altersgruppen sind der folgenden Übersicht zu entnehmen: Altersgruppe (in Jahren) minderjährige Personen bis 5 4 923 1 „Minderjährige kehren freiwillig nach Afghanistan zurück“. „Hamburger Abendblatt“. 29.10.2018. Drucksache 21/17302 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Altersgruppe (in Jahren) minderjährige Personen 6 bis 13 6 558 14 - 15 1 432 16 - 17 1 544 (Quelle: AZR zum Stichtag 30.04.19) 3. Über welchen aufenthaltsrechtlichen Status verfügen diese Personen? Siehe Drs. 21/17259. 4. Wie viele minderjährige Flüchtlinge sind seit dem 1. Januar 2019 freiwillig in ihr Heimatland beziehungsweise ins Ausland ausgereist? Vom 1. Januar 2019 bis zum 30. April 2019 sind 27 minderjährige Flüchtlinge im Familienverbund in ihr Heimatland beziehungsweise in einen anderen EU-/Schengen- Staat ausgereist. Im genannten Zeitraum ist kein unbegleiteter minderjähriger Ausländer (UMA) in sein Heimatland ausgereist. Im Übrigen siehe Drs. 21/14874. 5. Um welche Länder handelt es sich hierbei? Die freiwilligen Ausreisen der minderjährigen Flüchtlinge erfolgten in die Russische Föderation, Bosnien-Herzegowina, Nordmazedonien, Iran, Serbien und Dänemark. Herkunftsland minderjährige Personen Nordmazedonien 14 Serbien 5 Iran 3 Russische Föderation, 2 Dänemark 2 Bosnien-Herzegowina 1 6. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit ein minderjähriger Flüchtling im obigen Sinne freiwillig in sein Herkunftsland ausreisen kann? Als Mindestvoraussetzung muss ein minderjähriger Flüchtling für seine freiwillige Ausreise in das Herkunftsland im Besitz eines gültigen und anerkannten Heimreisedokumentes sowie einer Grenzübertrittsbescheinigung sein. Siehe auch Drs. 21/14874. 7. Wie viele der in Hamburg untergebrachten minderjährigen Flüchtlinge haben im Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis heute bei ihrer Ankunft in Hamburg nachweislich falsche Angaben zu ihrer Identität gemacht? 8. Wie viele von ihnen haben nachweislich verschiedene Identitäten benutzt? Im Übrigen siehe Drs. 21/14874. 9. Wie viele minderjährige Flüchtlinge sind in Hamburg seit dem 1. Januar 2019 strafrechtlich in Erscheinung getreten? Bitte jeweils hinsichtlich Jahr, Alter, Geschlecht und Strafmaß aufschlüsseln. 10. In wie vielen Fällen ist es infolgedessen 2019 zu Verurteilungen gekommen ? Bitte jeweils hinsichtlich Jahr, Alter, Geschlecht und Strafmaß aufschlüsseln . Ob sich ein Verfahren gegen einen minderjährigen Flüchtling oder gegen einen Jugendlichen richtet, wird im Vorgangsverwaltungs- und -bearbeitungssystem MESTA der Staatsanwaltschaft nicht gespeichert. Zur Beantwortung der Frage müsste daher eine händische Auswertung aller Verfahren, die seit dem 1. Januar 2019 bei der Staatsanwaltschaft Hamburg eingegangen sind, erfolgen. Dabei handelt es sich allein für Verfahren gegen Jugendlichen aus dem Geschäftsbereich der Hauptabteilung IV um 7 763 Vorgänge. Eine Auswertung ist daher innerhalb der für eine Parlamentarische Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/17302 3 Auch in der PKS wird nicht standardmäßig ausgewertet, ob sich ein strafrechtlicher Vorwurf gegen einen minderjährigen Flüchtling richtet. In der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) wird der Aufenthaltsstatus nur für Tatverdächtige gesamt und nach Geschlecht ausgewertet. Tatverdächtige nach Aufenthaltsstatus werden standardisiert nicht nach Merkmalen wie zum Beispiel Alter, Wohnsitz oder Staatsangehörigkeit differenziert ausgewertet (siehe auch Vorbemerkung Drs. 21/11331).