BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/17320 21. Wahlperiode 28.05.19 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Carl-Edgar Jarchow (FDP) vom 22.05.19 und Antwort des Senats Betr.: Gegenwärtige Sachlage bei dienstlichem Rechtsschutz in der Freien und Hansestadt Hamburg Die Bürgerschaft hat in ihrer Sitzung vom 1. November 2018 mit dem Beschluss zu Drs. 21/14582 den Senat unter anderem ersucht, in geeigneter Weise dafür Sorge zu tragen, dass für die zukünftig individuell gekennzeichneten Polizeibeamten die Möglichkeit zur Einrichtung einer Auskunftssperre sowie eine Regelung zur Übernahme von Rechtsschutzkosten durch den Dienstherren geschaffen wird. Eine Gewährung von Rechtsschutz in dienstlichen Belangen ergibt sich möglicherweise schon aus der verfassungsrechtlichen Fürsorgepflicht des Dienstherrn . Die von der Bürgerschaft auf Basis einer Ausschussberatung zu lediglich einer Tischvorlage begehrte Stärkung des dienstlichen Rechtsschutzes gegenüber möglicherweise unberechtigten Vorwürfen und Anzeigen für eine besondere und eher kleine Gruppe von Bediensteten der Freien und Hansestadt Hamburg (FHH) wirft einige Fragen zum dienstlichen Rechtsschutz allgemein und zu abgrenzungsrelevanten Aspekten zu Gruppen von Bediensteten im Besonderen auf. Daher frage ich den Senat: 1. Wie und an welcher/welchen Stelle/n ist für welche Beschäftigten und sonstig dienstlich Tätigen der FHH gegenwärtig der dienstliche Rechtsschutz auf welche Art geregelt? Bitte die einzelnen Regelungen der Antwort als Anlage beifügen. Straf-, Bußgeld- und zivilrechtliche Verfahren, die gegen Beschäftigte der Freien und Hansestadt Hamburg (FHH) im Zusammenhang mit deren Dienstausübung geführt werden, sind für die Betroffenen eine außergewöhnliche Belastungssituation, die durch die Gewährung von Rechtsschutz gemildert werden soll. Daher gewährt die FHH für aktive und ehemalige Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter und Beschäftigte der FHH aktuell auf Basis der Verwaltungsvorschrift über den Rechtsschutz in Straf- und Zivilsachen für Bedienstete der Freien und Hansestadt Hamburg (VV Rechtsschutz) vom 22. Dezember 2014 unterstützende Leistungen (vergleiche Transparenzportal: http://daten.transparenz.hamburg.de/Dataport.HmbTG.ZS.Webservice.GetRessource 100/GetRessource100.svc/11670f38-72f1-4e37-8d67-648ec808196d/Akte_113.40- 1.007_08.pdf. Für Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte gilt abweichend die Polizeidienstvorschrift (PDV) 350, siehe Anlage 1 (Auszug zum Rechtsschutz). Drucksache 21/17320 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 2. Wird bei einer Gewährung von dienstlichem Rechtsschutz zwischen Beamten und Tarifbeschäftigen und gegebenenfalls sonstigen in einem Dienstverhältnis Stehenden unterschieden? Wenn ja, wie? Nein. 3. Wie viele Ermittlungsverfahren wurden jeweils in den Jahren 2014 – 2018 in dienstlichen Belangen gegen Bedienstete und/oder Beschäftigte der FHH eingeleitet und in wie vielen Fällen wurde dabei jeweils dienstlicher Rechtsschutz gewährt? Bitte nach Einzelplänen (EP) und für den EP 8.1 für die Aufgabenbereiche 275 und 277 getrennt aufschlüsseln. 4. Wie hoch waren die Ausgaben der FHH für gewährten dienstlichen Rechtsschutz jeweils in den Jahren 2014 – 2018? Bitte nach EP und für den EP 8.1 für die Aufgabenbereiche 275 und 277 getrennt aufschlüsseln . Siehe Anlage 2. Die erfragten Daten werden nicht zentral statistisch erfasst. Ob sich ein Verfahren (siehe Frage 3.) gegen Bedienstete oder Beschäftigte der FHH richtet, wird im Vorgangsverwaltungs - und -bearbeitungssystem MESTA der Staatsanwaltschaft nicht erfasst. Zur Beantwortung der Frage müsste daher eine händische Auswertung aller Verfahren, die seit dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2018 bei den Staatsanwaltschaften Hamburg eingegangen sind, erfolgen. Eine solche Auswertung ist innerhalb der für eine Parlamentarische Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. Im Übrigen beruhen die Angaben auf einer anlässlich dieser Schriftlichen Kleinen Anfrage bei allen Behörden und Ämtern (einschließlich der Landesbetriebe und Hochschulen) durchgeführten Abfrage. Es sind nur die Behörden und Ämter (einschließlich der Landesbetriebe und Hochschulen) genannt, die Fälle und Ausgaben gemeldet haben. 5. Bis zu welcher Höhe wird ein dienstlicher Rechtsschutz normalerweise gewährt? Welche Kriterien gelten gegebenenfalls für eine Gewährung darüber hinaus? Sind die Voraussetzungen für die Gewährung von Rechtsschutz erfüllt (Abschnitt II Ziffer 1 VV Rechtsschutz), sind im Regelfall die gesetzlichen Gebühren und Auslagen als notwendige Kosten der Rechtsverteidigung/Rechtsverfolgung anzusetzen. Eine Überschreitung des gesetzlichen Gebührenrahmens ist im Ausnahmefall möglich (Abschnitt III Ziffer 1 VV Rechtsschutz). 6. Wird ein dienstlicher Rechtsschutz auch zur Geltendmachung und gegebenenfalls Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen gewährt? Wenn ja, in welchen Fällen und nach welchen Kriterien und unter welchen Bedingungen und bis zu welcher normalen und gegebenenfalls welcher darüber hinausgehenden Höhe? 7. Greift der dienstliche Rechtsschutz auch im Falle eines Bußgeld- oder Zivilverfahrens gegen Bedienstete oder Beschäftigte der FHH? 8. Wird dienstlicher Rechtsschutz auch für die Wahrnehmung von Nebenklagen gewährt, soweit ein dienstlicher Kontext besteht? Wenn ja, in welchen Fällen und nach welchen Kriterien und unter welchen Bedingungen und bis zu welcher normalen und gegebenenfalls welcher darüber hinausgehenden Höhe? Wenn nein, warum nicht? Ja, siehe Abschnitt V der VV Rechtsschutz. 9. Hat der Senat hinsichtlich dienstlichen Rechtsschutzes jemals einen optionalen Zuschuss zu bestehenden privaten Rechtsschutzversiche- Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/17320 3 rungen von Beschäftigten/Bediensteten als Alternative zur anlassbezogen , nachträglichen Gewährung von dienstlichem Rechtsschutz geprüft? Falls ja, mit welchem Ergebnis? Beschäftigte, die durch eine Rechtsschutzversicherung hinreichenden Schutz haben, bedürfen gemäß II 1 e) VV Rechtsschutz und der inhaltsgleichen Regelung in der PDV 350 keiner ergänzenden Fürsorge. Auszug aus der PDV 350 (HH): Rechtsschutz Umfang und Grenzen 500.005000 Wird gegen einen Bediensteten wegen einer dienstlichen Tätigkeit oder eines Verhaltens, das mit solcher Tätigkeit im Zusammenhang steht, • ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft eingeleitet • die öffentliche Klage im strafgerichtlichen Verfahren erhoben • eine Privatklage oder eine Nebenklage erhoben • eine Untersuchung vor einem Seeamt eingeleitet • der Erlass eines Strafbefehls beantragt • ein Bußgeldverfahren eingeleitet, können auf seinen Antrag diejenigen Kosten, die für seine Rechtsverteidigung notwendig sind, und die Kosten eines Privat- oder Nebenklägers, die dem Bediensteten durch Gerichtsbeschluss auferlegt werden, (Rechtsschutzkosten) aus Haushaltsmitteln übernommen werden. Voraussetzung ist, dass 1. an der Rechtsverteidigung ein dienstliches Interesse (aus fürsorgerischen und/oder fiskalischen Gründen) besteht und 2. wegen der Eigenart der Sach- und Rechtslage die Verteidigungsmaßnahme (z.B. Bestellung eines Verteidigers, Einholung eines Gutachtens) geboten erscheint und 3. nach den Umständen des Falles anzunehmen ist, dass den Bediensteten keine oder nur eine geringe Schuld (Fahrlässigkeit) trifft oder dass er bei schwerer wiegender Schuld (auch Vorsatz) aus besonderen Gründen schutzwürdig erscheint (z.B. weil sein Verhalten wegen einer Konfliktsituation nicht als verwerflich angesehen werden kann) und 4. Rechtsschutz von anderer Seite – ausgenommen Gewerkschaften und Berufsverbände – nicht oder nur teilweise zu erlangen ist. Drucksache 21/17320 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 4 Anlage 1 Die Teilvoraussetzungen der Nrn. 1 bis 3 gelten regelmäßig als erfüllt, wenn der Bedienstete im Zusammenhang mit politischen Versammlungen, politischen Demonstrationen und ähnlichen Anlässen in ein Verfahren verwickelt wird. 500.005010 Zu den notwendigen Kosten für die Rechtsverteidigung zählen insbesondere • die gesetzlichen Gebühren und Auslagen für einen Rechtsanwalt; weitergehende Kosten aufgrund einer Honorarvereinbarung können nur dann als notwendig anerkannt und berücksichtigt werden, wenn das Honorar den Grundsätzen des § 14 Abs. 1 des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG) entspricht (Angemessenheit insbesondere zur Bedeutung der Angelegenheit sowie zum Umfang und zur Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit) • Auslagen für Sachverständige zur Einholung von Gutachten. Antragsverfahren 500.005100 Der Antrag muss ausführliche Angaben über den Sachverhalt enthalten; bisher entstandene Unterlagen über das Verfahren sind beizufügen. Im Antrag ist zu bestätigen, dass von anderer Seite – ausgenommen Gewerkschaften und Berufsverbände – Rechtsschutz nicht zu erlangen ist. Werden Rechtsschutzkosten von anderer Seite teilweise übernommen, ist hierauf hinzuweisen. Bei Honorarvereinbarungen sind die besonderen Gründe für deren Angemessenheit darzulegen. Für den Ablauf des Antragsverfahrens ist anzugeben, ob der Unterrichtung des Personalrats zugestimmt wird. Zweifelsfragen sollte der Bedienstete vor Antragstellung bzw. vor Abschluss einer Honorarvereinbarung mit J klären. Der Antrag ist mit den Unterlagen dem Dienststellenleiter vorzulegen. 500.005110 Der Dienststellenleiter hat zum Sachverhalt und zur Persönlichkeit des Antragstellers (bisheriges Verhalten in vergleichbaren Situationen) Stellung zu nehmen und den Vorgang auf dem Dienstweg an J zu senden. 500.005120 Zur Vorbereitung einer Entscheidung durch PL hat J die Sach- und Rechtslage zu prüfen; wenn es zur Beurteilung der Angemessenheit eines vereinbarten Honorars erforderlich Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/17320 5 und zweckmäßig ist, ist eine Stellungnahme der Rechtsanwaltskammer einzuholen. Nach Abschluss ist der Personalrat – sofern der Bedienstete der Unterrichtung zugestimmt hat – über das Ergebnis im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen Dienststelle und Personalvertretung zu informieren. Der Vorgang ist anschließend PL zur Entscheidung vorzulegen. 500.005130 Die Entscheidung ist auf dem Dienstweg dem Dienststellenleiter des Antragstellers zuzuleiten, der sie dem Bediensteten bekanntzugeben hat. Ist Rechtsschutz bewilligt worden, ist der Bedienstete hierüber zu unterrichten und darauf aufmerksam zu machen, dass er unverzüglich nach Abschluss des Rechtszuges gegenüber J folgende Fakten offenzulegen hat, falls er Rechtsschutz in Anspruch nimmt: 1. den abschließenden Verfahrensentscheid 2. eine Abrechnungsgrundlage, aus der die ihm auferlegten – nicht anderweitig zu tragenden – Kosten hervorgehen. Der Bedienstete ist gleichzeitig darauf hinzuweisen, dass über eine endgültige Kostenübernahme erst nach Abschluss des Rechtszuges entschieden werden kann (vgl. Ziff. 500.005210). Die Hinweise sind aktenkundig zu machen. Abwicklung der Zahlungen 500.005200 Der Bedienstete kann – bei bewilligtem Rechtsschutz – Rechnungen über Vorschussforderungen seines Rechtsanwalts (vgl. § 9 RVG) und Zwischenrechnungen vor Abschluss des Verfahrens bei J einreichen. In diesen Fällen hat J • dafür zu sorgen, dass der Betrag – soweit im Rahmen der für die Rechtsverteidigung notwendigen Kosten (vgl. Ziff. 500.005010) – zur Verfügung gestellt wird • den Rücklauf der Verfahrensunterlagen nach Abschluss des Rechtszuges zu überwachen. 500.005210 Nach Abschluss des Rechtszuges hat J aufgrund der eingereichten Verfahrensunterlagen die Zahlung der Rechtsschutzkosten aus Haushaltsmitteln zu veranlassen, wenn • der Bedienstete freigesprochen oder außer Verfolgung gesetzt wurde oder Drucksache 21/17320 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 6 • gegen den Bediensteten keine Geldbuße verhängt wurde oder • das Verfahren eingestellt oder nicht eröffnet wurde oder • der Verurteilung, dem Bußgeldbescheid bzw. Schuldspruch nur eine geringe Schuld (Fahrlässigkeit) zugrunde liegt. Durch die Staatskasse oder einen Dritten zu tragende Kosten sind zu berücksichtigen; ggf. zuvor zur Verfügung gestellte Teilbeträge zur Begleichung von Rechnungen seines Rechtsanwaltes sind zu verrechnen, ggf. zurückzufordern. 500.005220 Liegt der Verurteilung, dem Bußgeldbescheid bzw. dem Schuldspruch eine schwerer als Fahrlässigkeit wiegende Schuld (auch Vorsatz) zugrunde, hat J zu prüfen, ob der Bedienstete aus besonderen Gründen schutzwürdig erscheint (z.B. weil sein Verhalten wegen einer Konfliktsituation nicht als verwerflich angesehen werden kann) und eine Kostenübernahme unter diesem Gesichtspunkt in Betracht kommt. Der Personalrat ist – sofern der Bedienstete der Unterrichtung zugestimmt hat – über das Ergebnis im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen Dienststelle und Personalvertretung zu informieren. Anschließend ist der Vorgang PL zur Entscheidung über die endgültige Kostenübernahme vorzulegen. Bei Übernahme der Kosten hat J die Zahlung zu veranlassen; dabei sind ggf. zuvor zur Verfügung gestellte Teilbeträge zur Begleichung von Rechnungen seines Rechtsanwaltes zu berücksichtigen. Werden die Kosten nicht übernommen, ist die Entscheidung dem Dienststellenleiter über die Personalführungsdienststelle auf dem Dienstweg zuzuleiten, der sie dem Bediensteten mitzuteilen hat. Der Bedienstete hat zuvor zur Verfügung gestellte Beträge für Rechnungen seines Rechtsanwaltes zurückzuzahlen; auf seinen Antrag sind ggf. angemessene Ratenzahlungen zuzulassen. 500.005230 Werden nachträglich von anderer Seite Rechtsschutzkosten ganz oder teilweise erstattet, hat der Bedienstete die zuvor zur Verfügung gestellten Beträge entsprechend zurückzuzahlen. Weitere Instanzen 500.005300 Wird das Verfahren über weitere Instanzen fortgesetzt, kann ebenfalls ein Antrag auf Übernahme der Rechtsschutzkosten gestellt werden. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/17320 7 Sonderregelungen 500.005400 Auch in Zivilverfahren kann Rechtsschutz beantragt werden. In diesen Fällen handelt es sich um eine freiwillige Fürsorgeleistung des Dienstherrn. Im Zivilrecht kann eine Rechtsschutzgewährung nur in Ausnahmefällen in Betracht kommen, in denen eine höhere Fürsorgepflicht des Dienstherrn besteht. Bei Gewaltdelikten gegen Polizeibedienstete und einer daraus resultierenden nicht unerheblichen Verletzung ist ein solcher Ausnahmefall immer anzunehmen. Auch bei einer Verletzung des Persönlichkeitsrechtes des Antragstellers im Zusammenhang mit seiner dienstlichen Tätigkeit, insbesondere bei der Verunglimpfung in den (Sozialen) Medien oder bei einer privaten Verfolgung von Polizeibediensteten infolge der Kennzeichnungspflicht, kann Rechtsschutz gewährt werden. Die Gewährung von Rechtsschutz setzt ferner voraus, dass 1. die Rechtsverfolgung nach der Eigenart der Sach- und Rechtslage geboten erscheint und 2. im konkreten Fall hinreichende Erfolgsaussichten bestehen und 3. Rechtsschutz von anderer Seite – ausgenommen Gewerkschaften und Berufsverbände – nicht zu erlangen ist. Für das Antragsverfahren gelten die Ausführungen unter Ziff. 500.005100 bis 500.005120 entsprechend. Eine Stellungnahme des Dienststellenleiters zur Persönlichkeit des Antragstellers nach Ziff. 500.005110 entfällt bei der Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche durch den Antragsteller (= Aktivprozess). Für die Abwicklung der Zahlungen gelten grundsätzlich die Ausführungen unter Ziff. 500.005200 bis 500.005230 entsprechend. J soll grundsätzlich die Zahlung der Rechtsschutzkosten veranlassen. Durch Dritte zu tragende Kosten sind zu berücksichtigen; ggf. zuvor zur Verfügung gestellte Teilbeträge (z.B. zur Begleichung von Rechnungen eines Rechtsanwaltes) sind zu verrechnen, ggf. zurückzufordern. In begründeten Ausnahmefällen (insbesondere bei falschen oder unvollständigen Angaben, eines schuldhaften Fehlverhaltens oder einer Verurteilung des Bediensteten) kann die Kostenübernahme abgelehnt und bereits gewährte Leistungen zurückgefordert werden. Wird das Verfahren über weitere Instanzen fortgesetzt, kann ebenfalls ein Antrag gestellt werden (siehe Ziff. 500.005300). 500.005410 Unberührt bleibt ein Anspruch nach § 2 Absatz 2 des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter i.V.m. § 150 Abs. 1 Versicherungsvertragsgesetz und ein auf allgemeinen Rechtsgrundsätzen über den Schadenausgleich bei gefahrgeneigter Tätigkeit beruhender Anspruch des Bediensteten Drucksache 21/17320 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 8 gegen seinen Dienstherrn oder Arbeitgeber auf Übernahme der notwendigen Kosten seiner Rechtsverteidigung und auf Freistellung von den ihm auferlegten gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/17320 9 noch Anlage 1 SK A 2 1/1 73 20 – Ge ge nw ärt ige Sa ch lag e b ei die ns tlic he m Re ch tss ch utz in de r F HH B eh ör de n  (n ac h  Ei nz el ‐ pl än en )  Fra ge 3: Er mi ttlu ng sv erf ah ren in de n J ah ren 20 14 - 2 01 8 i n die ns tlic he n B ela ng en ge ge n B ed ien ste te un d/o de r B esc hä ftig te de r F HH / d ab ei jew eil s d ien stl ich er Re ch tssc hu tz ge wä hr t1 Fra ge 4: Au sg ab en de r F HH fü r g ew äh rte n d ien stl ich en Re ch tss ch utz je we ils in de n Ja hre n 2 01 4 - 20 18 20 14 20 15 20 16 20 17 20 18 20 14 20 15 20 16 20 17 20 18 1.1 B A H am bu rg- Mi tte 4 0 0 3 0 6.3 16 ,05 € 0 0 0 0 1.2 B A A lto na 0 0 0 0 1 0 0 0 0 0 1.3 B A E im sb ütt el 0 0 1 1 2 0 0 69 3,8 7 € 1.1 23 ,18 € 3.6 35 ,79 € 2.0 Ju sti zb eh örd e2 0 0 0 0 0 0 0 0 1.9 16 ,38 € 0 3.1 Be hö rde fü r S ch ule un d B eru fsb ildu ng 1 0 1 0 0 4.0 41 ,64 € 0 60 6,9 0 € 0 0 1   H ie r:  d ie ns tl ic he r  Re ch ts sc hu tz , s . A nt w or t  zu  d en  F ra ge n  3  u.  4 .  2   Zu  F ra ge  3  s in d  au ss ch lie ßl ic h  Re ch ts sc hu tz ve rf ah re n  im  Z us am m en ha ng  m it  S tr af ve rf ah re n  au fg ef üh rt . B ei  F ra ge  4  s in d  au ch  R ec ht ss ch ut zv er fa hr en  a us  a nd er en  A nl äs se n      ( zi vi lr ec ht lic he  V er fa hr en ) e rf as st .  Drucksache 21/17320 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 10 Anlage 2     SK A 2 1/1 73 20 – Ge ge nw ärt ige Sa ch lag e b ei die ns tlic he m Re ch tss ch utz in de r F HH       Be hö rd en  (n ac h  Ei nz el ‐ pl än en )  Fra ge 3: Er mi ttlu ng sv erf ah ren in de n J ah ren 20 14 - 2 01 8 i n die ns tlic he n B ela ng en ge ge n B ed ien ste te un d/o de r B esc hä ftig te de r F HH / d ab ei jew eil s d ien stl ich er Re ch tssc hu tz ge wä hr t1 Fra ge 4: Au sg ab en de r F HH fü r g ew äh rte n d ien stl ich en Re ch tss ch utz je we ils in de n Ja hre n 2 01 4 - 20 18 20 14 20 15 20 16 20 17 20 18 20 14 20 15 20 16 20 17 20 18 3.2 Be hö rde fü r W iss en - sch aft , F ors ch un g u nd Gle ich ste llun g3 0 0 0 0 0 0 0 10 .94 0,0 2 € 1.7 08 ,77 € 0 4.0 Be hö rde fü r A rbe it, So zia les , F am ilie un d I nteg rat ion (in kl. 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