BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/17334 21. Wahlperiode 31.05.19 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Dirk Nockemann (AfD) vom 23.05.19 und Antwort des Senats Betr.: Islamische Mehrehen in Hamburg – Abfrage für Mai 2019 Im Zuge der anhaltenden Masseneinwanderung von Muslimen sehen sich deutsche Behörden immer häufiger mit Fällen von islamischen Vielehen konfrontiert . In Deutschland ist das als Bigamie bezeichnete Eingehen einer zweiten Ehe gemäß § 1306 BGB unzulässig und kann gemäß § 172 Strafgesetzbuch mit einer Freiheitstrafe von bis zu drei Jahren bestraft werden. Dies bedeutet jedoch nicht, dass tatsächlich im Ausland oder unerkannt im Inland geschlossene zusätzliche Ehen automatisch unwirksam wären. Dabei kommt die gesetzliche Regelung zum Tragen, der zufolge eine im Inland geschlossene Ehe eines/einer bereits Verheirateten trotz des gesetzlichen Verbotes der Mehrehe in § 1306 BGB wirksam ist, jedoch gemäß § 1314 BGB auf Antrag eines der Ehegatten oder der zuständigen Behörde aufhebbar bleibt. Eine im Ausland geschlossene Mehrehe kann im Inland eine Rechtswirkung entfalten, so beispielsweise im Hinblick auf die Ehelichkeit eines Kindes. Gemäß § 1601 BGB bestehen Unterhaltsansprüche grundsätzlich dann, wenn zwischen gesetzlichem Vater und Kind eine gerade verwandtschaftliche Linie besteht. Bei der asylrechtlichen Verteilungsentscheidung soll nach Beschluss der EASY-Beauftragten der Länder auf familiäre Belange Rücksicht genommen werden. In Fällen, in denen diese familiären Bindungen glaubhaft gemacht werden, soll eine gemeinsame Verteilungsentscheidung erfolgen. Für die Ausländerbehörden gilt des Weiteren, dass nach § 30 Absatz 4 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) bei gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheirateten Ausländern, die bereits mit einem dieser Ehegatten im Bundesgebiet leben, keinem weiteren Ehegatten der Familiennachzug gewährt wird. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Wie viele nach islamischem Recht geschlossene Ehen sind dem Senat zum jetzigen Zeitpunkt unter Muslimen sowie Flüchtlingen bekannt? 2. In wie vielen Fällen sind zwischen in Hamburg lebenden Flüchtlingen nach islamischem Recht geschlossene Ehen von deutschen Behörden 2019 anerkannt worden? 3. In wie vielen Fällen haben Flüchtlinge 2019 gemäß § 34 PStG einen Antrag auf Anerkennung ihrer im Ausland geschlossenen Ehe gestellt? 4. Sind dem Senat Fälle bekannt, bei denen im Ausland verheiratete Muslime in Hamburg geheiratet haben, ohne dass dadurch die bereits bestehende Ehe aufgehoben wurde? Statistisch wird lediglich die „Eheaufhebung“ erfasst. Drucksache 21/17334 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Nicht erfasst werden die Religion der Beteiligten und der konkrete Eheaufhebungsgrund (hier: Mehrehe). Es werden auch nicht die Kategorien „Ehen nach islamischen Recht“ oder „Flüchtlinge“ erfasst. Statistisch erfasst wird lediglich die Gesamtzahl aller Eheaufhebungsverfahren, die allerdings auch alle anderen Aufhebungsgründe des § 1314 BGB (wie etwa vorübergehende Störung der Geistestätigkeit, Irrtum oder Drohung) beinhaltet. Hieraus können sich daher für die Fragestellung keine relevanten Informationen ergeben. Die Beiziehung und händische Auswertung aller amtsgerichtlichen Eheaufhebungsverfahren betreffenden Akten ist innerhalb der für die Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. 5. Wie viele männliche Flüchtlinge, die im Mai 2019 in Hamburg untergebracht sind, haben gegenüber den Behörden erklärt, in einer Mehrehe zu leben beziehungsweise mehr als eine Ehegattin zu haben? 6. Aus welchen Herkunftsländern stammen diese Personen? Bitte auch Alter, Aufenthaltsstatus und Einreisedatum nennen. 7. Wie viele Flüchtlinge (Männer und Frauen) aus Hamburg leben im Mai 2019 in einer Mehrehe? 8. In wie vielen Fällen haben Flüchtlinge, die in Hamburg leben und gleichzeitig mit mehreren Ehegatten im Ausland verheiratet sind, 2019 den Familiennachzug für weitere Ehepartner beantragt? Bitte jeweils das Alter, den Aufenthaltsstatus sowie das Einreisedatum dieser Personen nennen. 9. In wie vielen Fällen bestehen im Mai 2019 seitens aus Mehrehen hervorgegangener Kinder Unterhaltsansprüche gegenüber dem Vater? 10. Wie werden diese Ansprüche im Mai 2019 abgegolten? Leistet das Land Hamburg Finanzhilfe? Falls ja, wie hoch beläuft sich die daraus resultierende Gesamtsumme? 11. Ist dem Senat bekannt, dass Imame in Hamburger Moscheen Eheschließungen nach islamischem Recht vornehmen? Von vielen Fällen hat der Senat dabei für 2019 jeweils Kenntnis? 12. Wie reagiert der Senat auf Eheschließungen, die nach islamischem Recht erfolgt sind? Siehe Drs. 21/11319.