BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/17341 21. Wahlperiode 31.05.19 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Alexander Wolf und Dirk Nockemann (AfD) vom 24.05.19 und Antwort des Senats Betr.: Kategorisierung der Straftaten in der PMK zum Thema „Antisemitismus “ für das Jahr 2017 Zu der Einsicht, dass antisemitische Angriffe von Muslimen auf Juden keine bloßen „Einzelfälle“ mehr sind, sondern dass der Islamismus für Juden eine größere Gefahr als der Rechtsextremismus und Linksextremismus darstellt, kommt mittlerweile auch der Verfassungsschutz in einer aktuellen Broschüre mit dem Titel: „Antisemitismus im Islamismus“. Man denke an den Vorfall aus Berlin, als ein Kippa tragender Israeli am Prenzlauer Berg von dem Geflüchteten syrisch-palästinensischer Herkunft Knaan Al S. bedroht und mit einem Gürtel angegriffen und verletzt wurde. Die PMK-Antisemitismus gliedert sich in die Kategorien „PMK-rechts“, „PMKlinks “, „PMK-sonstige“, „PMK-ausländische Ideologie“ und „PMK-ausländische Religion“. Derartige Tatbestände werden jedoch nicht in der Statistik für Politisch motivierte Kriminalität – (PMK) korrekt abgebildet, sondern nicht selten fälschlicherweise in der der „PMK-rechts“ zugeordnet. Darauf weist auch der Bericht des unabhängigen Expertenkreises Antisemitismus hin: „Fremdenfeindliche und antisemitische Straftaten werden grundsätzlich immer dann dem Phänomenbereich PMK-Rechts zugeordnet, wenn keine weiteren Spezifika erkennbar sind (z.B. nur der Schriftzug »Juden raus«) und zu denen keine Tatverdächtigen bekannt geworden sind. Damit entsteht möglicherweise ein nach rechts verzerrtes Bild über die Tatmotivation und den Täterkreis.“ In der Antwort zur Drs. 21/14021 werden für das Jahr 2018 insgesamt 78 antisemitische Straftaten genannt. In der Antwort zur Drs. 21/16912 wird angegeben, dass eine Sonderauswertung seitens des Bundeskriminalamts (BKA) ergab, dass 17 von 24 der neu auszuwertenden Fälle für das Jahr 2017 nachträglich der „PMK – religiöse Ideologie“ zugeordnet worden sind. Ebenfalls steht in der Drs. 21/16912, dass im 1. Quartal 2019 insgesamt sieben antisemitische Straftaten in Hamburg registriert wurden. Diese sieben Straftaten sind allesamt als „PMK-rechts“ erfasst und die Ermittlungen in allen sieben Fällen eingestellt worden. Drucksache 21/17341 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 In der Drs. 21/135371 werden von den 44 Fällen in der PMK-Antisemitismus insgesamt 41 der „PMK-rechts“ und drei Fälle der „PMK-religiöse Ideologie“ zugeordnet, jedoch keine der „PMK-nicht zuzuordnen“. Dieser Umstand, dass plötzlich 22 Straftaten aus der „PMK-nicht zuzuordnen “ vorhanden sind, von denen 16 der „PMK – religiöse Ideologie“ und sehcs der „PMK – rechts“ zugeordnet worden, ergibt Grund zur Nachfrage. Vor diesem Hintergrund fragen wir den Senat: Zu den nachfolgend erfragten Sachverhalten hat der Senat zuletzt mit den Drs. 21/13537, 21/14020 sowie 21/616912 Stellung genommen. Bei der Beantwortung der Drs. 21/16912 wurden in der Folge eines Büroversehens in einer Tabelle die Ergebnisse der Überprüfung der Zuordnungen antisemitischer Straftaten des Jahres 2018 (statt des erfragten Jahres 2017) angegeben. Dies hat zu Missverständnissen geführt, die nachfolgend korrigiert werden. Zum Zeitpunkt des Eingangs der Drs. 21/17341 waren die Vorbereitungen für die erforderliche förmliche Korrektur bereits angelaufen. Die zuständige Behörde weist darauf hin, dass auch die vorgenommene Überprüfung der Erfassung antisemitischer Straftaten in Hamburg für 2017 und 2018 die Zuordnung im Bereich PMK-rechts im Gesamtergebnis ausdrücklich bestätigt hat. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. Bitte die 44 Straftaten für Hamburg im Jahr 2017 in der PMK- Antisemitismus neu anführen. Bitte nach den Kategorien „rechts”, „links”, „nicht zuzuordnen”, „ausländische Ideologie“ und ausländische Religion aufschlüsseln. Antisemitische Straftaten in Hamburg 2017 Im Rahmen der in Drs. 21/13537 und 21/14020 genannten Sonderauswertung des Bundeskriminalamts wurden in Hamburg die nachfolgend genannten 44 Fälle des Jahres 2017 überprüft. Die Überprüfung ergab nachfolgend genannte Veränderungen: Phänomenbereichszuordnung vor Überprüfung Phänomenbereichszuordnung nach Überprüfung PMK-links- - - PMK-rechts 41 39 PMK-sonstige/nicht zuzuordnen- - 1 PMK-ausländische Ideologie- - - PMK-religiöse Ideologie- 3 4 Gesamt 44 44 Antisemitische Straftaten in Hamburg 2018 Das unten genannte regelmäßige Qualitätssicherungsverfahren vor Abschluss der Jahresstatistik ergab für 2018 in Hamburg nachfolgend genannte Veränderungen: Phänomenbereichszuordnung vor Überprüfung Phänomenbereichszuordnung nach Überprüfung PMK-links- 2 1 PMK-rechts 49 54 PMK-sonstige/nicht zuzuordnen- 23 1 PMK-ausländische Ideologie- 2 3 PMK-religiöse Ideologie- 1 18 Gesamt 77 77 Die Zuordnung von Taten zu Phänomenbereichen im Kriminalpolizeilichen Meldedienst Politisch motivierte Kriminalität (KPMD-PMK) kann in der Eingangsstatistik jederzeit in Abhängigkeit zum Ermittlungsverlauf geändert werden. Dessen ungeach- 1 https://parlamentsdatenbank.hamburg.de/parldok/dokument/62906/ kategorisierung_der_straftaten_in_der_pmk_zum_thema_antisemitismus.pdf. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/17341 3 tet werden die Fallzahlen des Bundes und der Länder zu Beginn des Folgejahres in Zusammenarbeit mit dem BKA qualitätsgesichert, abgestimmt und die Statistik danach formell abgeschlossen. Nach bundeseinheitlichem Verfahren gingen gegebenenfalls nach Abschluss noch erfolgende Veränderungen der Zuordnungen nicht mehr in die Jahresstatistik ein. 2. Wie erklärt der Senat den Umstand, dass 22 Straftaten in der PMK- Antisemitismus für das Jahr 2017 aus der Kategorie „PMK-nicht zuzuordnen “ neu zugeordnet werden mussten, obwohl es bis dato bisher keine Fälle in der „PMK-nicht zuzuordnen“ für das Jahr 2017 gab? Siehe Vorbemerkung und Antwort zu 1. 3. Verfolgt der Senat weiterhin die Politik, dass als nicht „zuzuordnende“ Straftaten automatisch als „rechts“ eingeordnet werden? Die Polizei Hamburg setzt die bundeseinheitlichen Regelungen und Kontrollverfahren zur statistischen Erfassung der politisch motivierten Kriminalität um und ist in den entsprechenden Fachgremien der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren (IMK) vertreten. Wie bei allen polizeilichen Erhebungen unterliegen auch die diesen Erhebungen zugrundeliegenden Regelungen einer kontinuierlichen Überprüfung auf erforderliche Anpassungsbedarfe. Entsprechend erfolgen auf der Fachebene auch Erörterungen der Zuordnungsvorschriften. 4. Wie verträgt sich das mit der Maßgabe, dass eine Neuauswertung und Korrektur der alten Zuordnungen durchzuführen sei? Siehe Vorbemerkung und Antwort zu 1.