BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/17343 21. Wahlperiode 31.05.19 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Birgit Stöver (CDU) vom 24.05.19 und Antwort des Senats Betr.: Welches Konzept steht hinter der neuen Campusschule? In der Pressekonferenz zum neuen Schulentwicklungsplan am 7. Mai 2019 taucht erstmals offiziell der Begriff „Campusschule“ auf. Seitdem wird darüber philosophiert, ob es zukünftig eine weitere Schulform in Hamburg geben wird. Dabei gibt es historisch gewachsen mindestens zwei Schulen, die einen Gymnasialzweig und daneben einen Stadtteilschulzweig auf einem Gelände beherbergen. Doch nun sollen laut Senat etwa zehn Campusschulen neu gegründet werden. Da stellt sich schon die Frage nach einem einheitlichen Konzept: Soll als Campusschule zukünftig eine weiterführende Schule bezeichnet werden, die Züge eines Gymnasiums und einer Stadtteilschule unter einem Dach unter einer Leitung beziehungsweise an einem Standort mit zwei getrennten Leitungen vereint? Ermöglicht diese Form der Kooperation Chancen für zum Beispiel ein breites pädagogisches Angebot oder eine Verbesserung für Schülerinnen und Schüler sowie deren Eltern an Durchlässigkeit ? Wird mit der Campuslösung ein Baukonzept realisiert, mit dem bedarfsgerecht und flexibel auf die Nachfrage aller Bildungsgänge reagiert und ein Schulangebot geschaffen, welches die Bildungsgänge beider Schulformen , Stadtteilschule und Gymnasium, gewährleistet? Diese Verbindung zweier unterschiedlicher Schulformen an einem Ort bringt ganz besondere Bedarfe hinsichtlich der räumlichen und personellen Organisation sowie zahlreiche weitere Herausforderungen mit sich, denen es für eine erfolgreiche Umsetzung des Modells konsequent zu entsprechen gilt. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: In Hamburg gibt es zurzeit zwei sogenannte Campus-Stadtteilschulen, die an einer Schule und unter einer Schulleitung sowohl ein gymnasiales Angebot mit der entsprechenden Stundentafel und dem Abitur nach acht Jahren wie auch ein Stadtteilschulangebot mit der entsprechenden Stundentafel und dem Abitur nach neun Jahren vorhalten . Dank der Organisation beider Bildungsgänge an einem Standort kann flexibler auf Schwankungen bei der Schulformwahl reagiert werden, die regional sehr unterschiedlich ist. Gleichzeitig wird gewährleistet, dass auch bei einem längeren Planungshorizont bis 2030 ein umfassendes weiterführendes Schulangebot geplant beziehungsweise vorgehalten wird, auch wenn aktuell noch nicht prognostizierbar ist, für welche Schulform sich die Schülerinnen und Schüler und ihre Eltern einmal entscheiden werden. Die konkrete Ausgestaltung des Angebotes und die Organisation der Campus-Stadtteilschulen sind im Rahmen des jeweiligen schulischen Gründungsprozesses entsprechend des regionalen Bedarfs und der weiteren pädagogischen Konzeptentwicklung Drucksache 21/17343 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 individuell zu klären. Hierbei kann sich die Campus-Stadtteilschule an der Organisation der Heinrich-Hertz-Schule und Gyula Trebitsch Schule orientieren, sie kann sich aber auch im Rahmen der einschlägigen schulrechtlichen Vorgaben eine andere Organisation entwickeln. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. In welchem Bezirk und wo genau plant der Senator die im Schulentwicklungsplan genannten Campusschulen und aus welchem Grund? Bitte in einer Tabelle die geplanten Standorte und die Beweggründe für Schaffung einer Campusschule dort nennen. Sollten mehrere Standorte in der engeren Wahl sein, bitte alle Alternativen nennen. Siehe https://www.hamburg.de/schulentwicklungsplan/ sowie die ebenfalls hier eingestellte Übersichtskarte zu den Schulneugründungen. Im Übrigen siehe Vorbemerkung. 2. Welche Vorteile bietet die Campusschule gegenüber den im Schulgesetz verankerten Schulformen Stadtteilschule und Gymnasium? 3. Hat der Senat ein Konzept zur Einrichtung und Organisation von Campusschulen ? Wenn ja, wo ist es definiert? Wenn nein, welche konkrete Vorstellung hat der Senat von einer Campusschule ? 4. Wie und ab welcher Klassenstufe werden die zwei Schulformen Stadtteilschule und Gymnasium auf einer Campusschule unterteilt? Wird die Entscheidung der Schulform damit verschoben? Wenn ja, auf wann und warum? 5. Wie ist die Organisationsform der Campusschulen konkret geplant? a) Hinsichtlich der Schulleitung: Soll es an den Campusschulen eine gemeinsame Schulleitung geben für beide Schulformen oder soll es für jede Schulform eine eigene Schulleitung geben? b) Wie werden die Abschlüsse erster und mittlerer Abschluss und Abitur in neun Jahren sowie das Abitur in acht Jahren unter einem Dach konkret organisiert? Siehe Vorbemerkung. 6. Wie wird die Unterscheidung des Abiturs nach acht beziehungsweise nach neun Jahren gewährleistet? Es gelten die einschlägigen Regelungen der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Grundschule sowie die Jahrgangsstufen 5 bis 10 der Stadtteilschulen und des Gymnasiums sowie der Ausbildungs- und Prüfungsordnung zum Erwerb der Allgemeinen Hochschulreife. Im Übrigen siehe Vorbemerkung. 7. Wird es eine gemeinsame Oberstufe aus den zwei Schulformen Stadtteilschule und Gymnasium geben? Gemäß § 16 Hamburgisches Schulgesetz führen Gymnasien und Stadtteilschulen eine eigene Oberstufe. Sie können untereinander und schulformübergreifend kooperieren . Im Übrigen siehe Vorbemerkung. 8. Ist die Campusschule ein neuer Schultyp? Wenn ja, inwiefern? Wenn nein, warum nicht? 9. Welche Hamburger beziehungsweise bundesweiten Vorbilder gelten für die neu zu gestaltenden Campusschulen? Es gibt in Hamburg bereits zwei Campus-Stadtteilschulen, die im Rahmen der bestehenden schulrechtlichen Vorgaben geführt werden, siehe auch Vorbemerkung. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/17343 3 10. Der Schulentwicklungsplan definiert aus gutem Grund Höchstgrenzen für die Zügigkeit von Schulen. Sollen diese Höchstgrenzen auch für Campusschulen gelten? Wie wird sichergestellt, dass Campusschulen schülerzahlenmäßig nicht ausufern? Im Hamburgischen Schulgesetz werden in § 87 Mindestzügigkeiten verbindlich definiert . Angesichts deutlich steigender Schülerzahlen wird mit dem Referentenentwurf für einen Schulentwicklungsplan für die staatlichen Grundschulen, Stadtteilschulen und Gymnasien eine Zielvorstellung zu maximalen Größen formuliert, die den Maßstab der Planung abbilden und in der weiteren Umsetzung in Einvernehmen mit den Schulen und dem regionalen Bildungsangebot gemäß § 87 Hamburgisches Schulgesetz in Einklang zu bringen ist. 11. Sieht die zuständige Behörde eine Konkurrenzsituation der Campusschule zu anderen Schulformen? Wenn ja, zu welcher Schulform und inwiefern? Wenn nein, warum nicht? Nein, siehe Vorbemerkung sowie Antwort zu 8. und 9.