BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/17359 21. Wahlperiode 04.05.19 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Dirk Nockemann (AfD) vom 27.05.19 und Antwort des Senats Betr.: Islamischer Verein El-Iman e.V. in Hamburg In Drs. 21/17186 hat der Senat sämtliche Beobachtungsobjekte des Landesamtes für Verfassungsschutzes aus dem Phänomenbereich Islamismus genannt; darunter befinden sich auch solche, die zwar seit 2015 observiert, in den jeweiligen Verfassungsschutzberichten jedoch nicht explizit genannt werden. Eines dieser Beobachtungsobjekte ist der Islamische Verein El-Iman e.V. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Die zeitgleich eingegangenen Anfragen aus den Drs. 21/17354, 21/17355, 21/17356, 21/17357, 21/17358, 21/17359, 21/17360, 21/17361 und 21/17362 fallen alle in die Zuständigkeit desselben Referates im Landesamt für Verfassungsschutz (LfV) Hamburg . Da neben der Beantwortung der Schriftlichen Kleinen Anfragen auch fachliche Aufgaben (Bekämpfung des islamistischen Terrorismus, Beobachtung islamistischer Bestrebungen) zu erledigen sind, die nicht gänzlich eingestellt werden können, war die vollständige Beantwortung aller Anfragen in der zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. So hätten verschiedenste Datenbanken durchsucht und sowohl Register wie auch Papierakten in mehreren Hundert Aktenordnern durchgesehen werden müssen. Die Zugehörigkeit zu bestimmten Beobachtungsobjekten des Landesamtes für Verfassungsschutzes aus dem Phänomenbereich Islamismus ist kein statistisch auswertbares aufenthalts- beziehungsweise staatsangehörigkeitsrechtliches Erhebungsmerkmal . Eine händische Auswertung von über 300 000 Ausländerakten beziehungsweise der Akten von jährlich circa 5 500 bis 6 000 Einbürgerungen ist in der für die Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. Zudem erfolgt bei den Einwohnermeldeämtern keine statistische Erfassung der Zugehörigkeit zu bestimmten Beobachtungsobjekten des Landesamtes für Verfassungsschutz Hamburg aus dem Phänomenbereich Islamismus, sodass eine Beantwortung nicht möglich ist. Im Vorgangserfassungs- und Vorgangsverwaltungssystem MESTA der Staatsanwaltschaften Hamburg wird der Umstand, ob ein Beschuldigter einem der Beobachtungsobjekte des LfV Hamburg aus dem Phänomenbereich Islamismus zuzurechnen ist, nicht erfasst. Zur Beantwortung der Fragen im Hinblick auf eine Zugehörigkeit der bei der Staatsanwaltschaft erfassten Beschuldigten zu dem benannten Beobachtungsobjekt müssten daher alle Ermittlungsverfahren händisch ausgewertet werden, was in der für eine Parlamentarische Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich ist. Der Umstand, ob ein Beschuldigter einem der Beobachtungsobjekte des LfV aus dem Phänomenbereich Islamismus zuzurechnen ist, wird durch die Staatsschutzsenate nicht erfasst. Da abgeschlossene Verfahren und Rechtsmittelverfahren an die zuständige Behörde rück- oder weiterübersandt werden, ist eine händische Durchsicht nicht Drucksache 21/17359 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 möglich. Soweit es sich nicht ohnehin um Verfahren der Generalbundesanwaltschaft handelt, wird auch im Vorgangserfassungs- und Vorgangsverwaltungssystem MESTA der Staatsanwaltschaften Hamburg der Umstand, ob ein Beschuldigter einem der Beobachtungsobjekte des LfV aus dem Phänomenbereich Islamismus zuzurechnen ist, nicht erfasst. Für eine Beantwortung betreffend die Fälle der Staatsanwaltschaften Hamburg müssten alle entsprechenden Ermittlungsverfahren der Zentralstelle Staatsschutz sowie der Staatsschutzabteilung, deren Anzahl sich im vierstelligen Bereich bewegt, händisch ausgewertet werden, was in der für eine Parlamentarische Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich ist. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. Wann wurde der der Islamische Verein El-Iman e.V. in Hamburg erstmals vom Verfassungsschutz beobachtet? Der Verein wurde ab 2014 formell eigenständiges Beobachtungsobjekt. Im Vorfeld der Erhebung zum Beobachtungsobjekt fielen vereinzelt Hinweise auf Bestrebungen im Sinne des § 4 Hamburgisches Verfassungsschutzgesetz (HmbVerfSchG) an. 2. Hat der Verein Moscheegemeinden in Hamburg betrieben? Falls ja, welche? Die El-Iman-Moschee. 3. Wie hat der Senat diese Moscheen in ideologischer Hinsicht eingeschätzt ? 4. Welche Aktivitäten haben dabei im Einzelnen zu einer Beobachtung geführt? Die Moschee entwickelte sich zunehmend zu einem Sammelpunkt von Angehörigen der salafistischen Szene. Der Vereinsvorstand hatte dies zunächst nicht unterbunden. Im Laufe der Zeit hat sich die Besucherklientel aber stark verändert. Im Januar 2017 wurde der Verein „El-Iman e.V.“ aus der Beobachtung entlassen, da keine islamistischen Bestrebungen mehr erkennbar waren. 5. Wie groß schätzt der Senat das Personenpotenzial des Islamischen Vereins El-Iman e.V. gegenwärtig ein? 6. Inwiefern hat sich dieses Personenpotenzial seit der erstmaligen beziehungsweise letztmaligen Beobachtung durch das Hamburger Landesamt für Verfassungsschutz verändert? Ist es gewachsen oder geschrumpft? Der Verein ist seit 2017 kein Beobachtungsobjekt mehr, siehe Antwort zu 3. und 4. Eine Beantwortung der Frage ist der zuständigen Behörde daher nicht möglich. 7. Über welche Staatsangehörigkeiten verfügten die Mitglieder/Angehörigen des Islamischen Vereins El-Iman e.V. zuletzt? Wie alt waren sie und welchem Geschlecht gehörten sie an? Die erbetenen Angaben bitte in Tabellenform machen. 8. Wie viele der deutschen Mitglieder des Islamischen Vereins El-Iman e.V. verfügten ausschließlich über die deutsche Staatsbürgerschaft? 9. Wie viele von ihnen haben die deutsche Staatsbürgerschaft durch eine Einbürgerung erhalten? Bitte auch angeben, welche Staatsangehörigkeit zuvor geführt beziehungsweise wann diese abgegeben wurde. 10. Wie viele von ihnen verfügten über die doppelte Staatsbürgerschaft? Bitte auch angeben, welche Staatsangehörigkeit neben der deutschen geführt wird. 11. Über welchen aufenthaltsrechtlichen Status verfügen die Ausländer innerhalb des Islamischen Vereins El-Iman e.V.? 12. Gegen wie viele von ihnen ist bereits eine rechtskräftige Ausweisung verhängt worden? Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/17359 3 13. Wie viele dieser Leute sind trotzdem noch immer in Deutschland? Bitte den jeweiligen Grund für eine nicht erfolgte Ausweisung angeben. 14. Wann sind die ausländischen Mitglieder des Islamischen Vereins El- Iman e.V. erstmals nach Deutschland eingereist? 15. Wie viele Angehörige des Islamischen Vereins El-Iman e.V. sind in der Vergangenheit bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten? Bitte jeweils auch die zugrunde liegenden Delikte, den Zeitpunkt, das Strafmaß sowie die Staatsangehörigkeit und den aufenthaltsrechtlichen Status der Verurteilten nennen. 16. Wie viele Angehörige des Islamischen Vereins El-Iman e.V. sind in der Vergangenheit bereits in einem Strafprozess verurteilt worden? Bitte jeweils auch die zugrunde liegenden Delikte, das Strafmaß sowie die Staatsangehörigkeit und den aufenthaltsrechtlichen Status der Verurteilten nennen. 17. Sind diese Leute zudem bereits in anderen Bundesländern strafrechtlich in Erscheinung getreten beziehungsweise verurteilt worden? Falls ja, bitte jeweils auch die zugrunde liegenden Delikte, das Strafmaß sowie die Staatsangehörigkeit und den aufenthaltsrechtlichen Status der Verurteilten nennen. Die Beobachtung wurde 2017 eingestellt. Eine retrograde Erhebung der Daten ist nicht möglich. Im Übrigen siehe Antwort zu 3. und 4 und Vorbemerkung. 18. Wie viele Personen, die in der Vergangenheit des Islamischen Vereins El-Iman e.V. angehörten, sind bis heute ins Ausland gereist, um sich dort einer terroristischen Vereinigung anzuschließen? 19. Wie viele dieser Personen sind daraufhin nach Deutschland beziehungsweise Hamburg zurückgekehrt? 20. Wie viele von ihnen sind nach ihrer Rückkehr vor dem Hamburger Staatsschutzsenat angeklagt worden? 21. Zu wie vielen Verurteilungen ist es dabei gekommen? Bitte jeweils auch die zugrunde liegenden Delikte, das Strafmaß sowie die Staatsangehörigkeit und den aufenthaltsrechtlichen Status der Verurteilten nennen. Vorliegenden Informationen zufolge haben sich aus dem engeren Umfeld des Beobachtungsobjekts „El-Iman e.V.“ keine Personen dem bewaffneten Dschihad im Ausland angeschlossen. 22. Wie lautet die islamistische Ideologie, auf die sich die Anhänger des Islamischen Vereins El-Iman e.V. beriefen? Siehe Antwort zu 3. und 4. 23. Wie schätzt der Senat etwaige Verbindungen des Islamischen Vereins El-Iman e.V. zu Terrororganisationen wie dem IS, Al-Qaida und anderen ein und welche Informationen liegen ihm hierzu vor? 24. Wie schätzt der Senat etwaige Verbindungen des Islamischen Vereins El-Iman e.V. zu kriminellen Gruppierungen ein? Es liegen keine belastbaren Informationen im Sinne der Fragestellung vor. 25. Wie schätzt der Senat den Vernetzungsgrad des Islamischen Vereins El- Iman e.V. mit seinen Ablegern in anderen Bundesländern ein? Es existieren keine Ableger. 26. Hat der Senat Hinweise dafür, dass der Islamische Verein El-Iman e.V. über Kontakte ins Ausland verfügt und womöglich von dort aus finanzielle Unterstützung erfährt? Falls ja, welche? Drucksache 21/17359 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 4 Dem LfV liegen keine entsprechenden Informationen vor. Im Übrigen siehe Antworten zu 3. und 4. und 5. und 6. 27. Warum wurde der Islamische Verein El-Iman e.V. zuletzt nicht mehr vom Verfassungsschutz beobachtet? Siehe Antwort zu 3. und 4. 28. Ist der Verein mittlerweile aufgelöst? Falls ja, seit wann? Die erfragten Informationen sind über das beim Amtsgericht Hamburg geführte Vereinsregister einsehbar. Die Einsicht ist nach § 79 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) frei zugänglich. Im Übrigen siehe Antwort zu 3. und 4.