BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/17386 21. Wahlperiode 04.06.19 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Richard Seelmaecker (CDU) vom 28.05.19 und Antwort des Senats Betr.: Arbeitslos und das lange Warten auf die Arbeitsbescheinigung Verliert jemand seinen Job, ist das ein harter Schlag und zudem oftmals für den Gekündigten mit massiven finanziellen Einbußen verbunden. Um direkt nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Arbeitslosengeld zu erhalten, ist der Betroffene verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses, beziehungsweise im Falle eines kürzeren Zeitraums spätestens drei Tage nach Kenntnis arbeitsuchend zu melden. Damit das Arbeitslosengeld jedoch auch von der Bundesagentur für Arbeit berechnet und ausgezahlt werden kann, ist der Arbeitgeber gemäß § 312 SGB III verpflichtet, dem Arbeitnehmer oder der Agentur für Arbeit mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Arbeitsbescheinigung vollständig ausgefüllt zu übersenden. In dieser sind insbesondere die Art der Tätigkeit, der Beginn, das Ende, etwaige Unterbrechungen und der Beendigungsgrund des Beschäftigungsverhältnisses sowie das Arbeitsentgelt und die sonstigen Geldleistungen, die der Arbeitnehmer erhalten oder zu beanspruchen hat, anzugeben. Ein fahrlässiger oder vorsätzlicher Verstoß gegen die Pflicht zur rechtzeitigen Ausstellung und Aushändigung oder zur vollständigen und wahrheitsgemäßen Ausstellung der Arbeitsbescheinigung stellt eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 404 SGB III dar; die seitens der Agentur mit einer Geldbuße von bis zu 2 000 Euro geahndet werden kann. Zudem macht sich der Arbeitgeber gegenüber der Bundesagentur gemäß § 321 SGB III schadensersatzpflichtig. Es kommt immer wieder vor, dass Arbeitgeber die Ausstellung der Arbeitsbescheinigung verzögern, teils versehentlich, teils aber auch bewusst, wenn sie mit dem gekündigten Arbeitnehmer nicht im Guten auseinander gegangen sind. Für einige Betroffene hat das schlimme Folgen, da sie dadurch längere Zeit kein Arbeitslosengeld zur Sicherung des Lebensunterhalts erhalten und dadurch in erhebliche finanzielle Schwierigkeiten geraten. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Der Senat beantwortet die Fragen teilweise auf Grundlage von Auskünften der Agentur für Arbeit Hamburg (AA) wie folgt: 1. Wie viele Personen meldeten sich in den Jahren 2016 bis 2018 in Hamburg jeweils jährlich arbeitslos? Drucksache 21/17386 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 In Hamburg meldeten sich im Jahresdurchschnitt 2016 70 666 Personen; im Jahresdurchschnitt 2017 69 248 Personen und im Jahresdurchschnitt 2018 65 589 Personen arbeitslos. 2. Bei wie vielen dieser Personen lag die Arbeitsbescheinigung zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht (vollständig) ausgefüllt vor? a. Wie viele Arbeitgeber wurden in diesem Zusammenhang von der Bundesagentur angeschrieben? b. Wie viele Arbeitnehmer wurden in diesem Zusammenhang von der Bundesagentur angeschrieben? 3. Wie lang dauerte es durchschnittlich, bis die Nachreichung der (vollständig ausgefüllten) Arbeitsbescheinigung erfolgte? Die zur Beantwortung benötigten Daten werden statistisch nicht erfasst. 4. Welche Erkenntnisse liegen den zuständigen Stellen darüber vor, weshalb Arbeitsbescheinigungen nicht beziehungsweise nicht vollständig oder rechtzeitig ausgefüllt vorgelegt werden? Als Gründe für Verzögerungen werden unter anderem genannt: Komplexität und Umfang der Arbeitsbescheinigung, Unsicherheit bei laufenden Kündigungsschutzverfahren , Geschäftsaufgabe (es gibt keinen Ansprechpartner mehr), unterschiedliche Abrechnungszeiträume. 5. Wie lange dauerte es durchschnittlich, bis die (vollständig) ausgefüllte Arbeitsbescheinigung nachgereicht wurde? Bitte Durchschnittsdauer, wenn möglich, jeweils für die Jahre 2016 bis 2018 angeben. Die für die Beantwortung benötigten Daten werden statistisch nicht erfasst. 6. Wie viele OWi-Verfahren wegen Verstoßes gegen § 404 Absatz 2 Nummer 19 wurden in den Jahren 2016 bis 2018 jeweils jährlich a. gegen Arbeitgeber, b. gegen ehemalige Arbeitnehmer eingeleitet? 7. Wie viele Bußgelder wurden jeweils in den Jahren 2016 bis 2018 verhängt ? a. Wie gestaltete sich jeweils die Spanne der verhängten Bußgelder? b. Wie hoch war das verhängte Bußgeld durchschnittlich? c. Wie hoch war die Gesamtsumme der verhängten Bußgelder? Der zuständigen Behörde und der Agentur für Arbeit liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. 8. Wurde seitens der Bundesagentur für Arbeit in den Jahren 2016 bis 2018 Schadensersatzforderungen gegen a. Arbeitgeber, b. ehemalige Arbeitnehmer erhoben? Bitte pro Jahr Anzahl der geltend gemachten Ansprüche darstellen . 9. Worin lag der der Bundesagentur entstandene Schaden? Bitte gegebenenfalls Beispiele nennen. Durch eine unrichtige Arbeitsbescheinigung kann es zu einem Schaden kommen, wenn zum Beispiel aufgrund der Angabe zu hoher Arbeitsentgelte oder zu langer Beschäftigungszeiten das Arbeitslosengeld falsch berechnet wird und dem Kunden ein zu hohes Arbeitslosengeld ausgezahlt wird. Ein Schaden kann allerdings nur dann Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/17386 3 entstehen, wenn eine Rückforderung gegenüber dem Kunden selbst nicht möglich ist, weil dieser die Überzahlung nicht hat erkennen müssen. Im Übrigen liegen der zuständigen Behörde und der Agentur für Arbeit keine Erkenntnisse zur Anzahl der geltend gemachten Ansprüche vor. 10. Wie hoch war die jährliche Gesamtsumme des geltend gemachten Schadensersatzes in den Jahren 2016 bis 2018? Der zuständigen Behörde und der Agentur für Arbeit liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.