BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/17393 21. Wahlperiode 04.06.19 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Christiane Schneider und Cansu Özdemir (DIE LINKE) vom 29.05.19 und Antwort des Senats Betr.: Überwachung sogenannter Gefährder/-innen Nach Angaben der Bundesregierung ist die Zahl von Personen, die als sogenannte Gefährder/-innen eingestuft werden, in den letzten Jahren erheblich gestiegen. Im Bereich der religiösen Ideologie sind 767 Personen als Gefährder/-innen und 470 als Relevante Personen eingestuft (vergleiche BT.-Drs. 19/5648; Stand November 2018). Daneben werden auch Personen aus anderen Phänomenbereichen der politisch motivierten Kriminalität (PMK) entsprechend eingestuft, allerdings sind hierzu nur ältere Zahlen öffentlich: Im Februar 2017 waren laut Bundesregierung für die Phänomenbereiche PMK-links, PMK-rechts und PMK-ausländische Ideologie 32 Personen als Gefährder/in und 287 als Relevante Personen eingestuft (vergleiche BT.-Drs. 18/11369). Nach Auskunft der Bundesregierung existieren für die Begrifflichkeiten Gefährder/in und Relevante Personen bundeseinheitliche abgestimmte polizeifachliche Definitionen: „Gefährder ist eine Person, zu der bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie politisch motivierte Straftaten von erheblicher Bedeutung, insbesondere solche im Sinne des § 100a StPO (Strafprozessordnung), begehen wird. Eine Person ist als relevant anzusehen , wenn sie innerhalb des extremistischen/terroristischen Spektrums die Rolle a) einer Führungsperson, b) eines Unterstützers/Logistikers, c) eines Akteurs einnimmt und objektive Hinweise vorliegen, die die Prognose zulassen , dass sie politisch motivierte Straftaten von erheblicher Bedeutung, insbesondere solche im Sinne des § 100a StPO, fördert, unterstützt, begeht oder sich daran beteiligt, oder d) es sich um eine Kontakt- oder Begleitperson eines Gefährders, eines Beschuldigten oder eines Verdächtigen einer politisch motivierten Straftat von erheblicher Bedeutung, insbesondere einer solchen im Sinne des § 100a StPO, handelt. Bei Vorliegen der o. g. Voraussetzungen können Personen entweder als Gefährder oder als Relevante Personen eingestuft werden. Überschneidungen zwischen diesen beiden Kategorien bestehen nicht.“ (Vergleiche BT.-Drs. 18/11369, Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion die Linke, Seite 2). Es handelt sich bei den Begriffen nicht um Rechtsbegriffe, gleichwohl kann die Einstufung intensive Grundrechtseingriffe durch verdeckte präventivpolizeiliche Maßnahmen auslösen. Die Einstufung liegt regelmäßig im Zuständigkeitsbereich der Länder. Insbesondere hinsichtlich der Folgen einer Einstufung als Gefährder/in konnte die Bundesregierung aufgrund fehlender Meldepflichten keine Antworten geben und verwies bezüglich Auswahl, Art, Umfang und Durchführung von präven- Drucksache 21/17393 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 tivpolizeilichen Maßnahmen gegen Personen, die im Rahmen des Gefährderprogramms eingestuft wurden, auf die Zuständigkeit der Länder (ebenda, Seite 3). Es wird darum gebeten, die Antworten stets nach Phänomenbereich und Kategorie aufzugliedern. Falls die Nennung eindeutiger Zahlen aus Sicherheitsgründen für problematisch gehalten wird, bitte in Zehnerschritten angeben . Vor diesem Hintergrund fragen wir den Senat: Gemäß § 4 HmbVerfSchG beobachtet das Landesamt für Verfassungsschutz (LfV) vorrangig Bestrebungen und keine Einzelpersonen. Zur Wahrnehmung seines gesetzlichen Auftrages darf es gemäß § 8 HmbVerfSchG verschiedene nachrichtendienstliche Mittel einsetzen. Die Begriffe „Gefährder“ und „Relevante Person“ sind keine Ordnungsbegriffe des Verfassungsschutzes. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. Wie viele Personen sind aktuell durch Polizeibehörden des Landes im Rahmen des „Gefährderprogramms“ als Gefährder/-innen beziehungsweise als Relevante Personen eingestuft? Bitte aufschlüsseln, wie viele der Relevanten Personen dabei als Führungspersonen, Unterstützer/ Logistiker, Akteure beziehungsweise als Kontakt- oder Begleitpersonen gelistet sind. Das Landeskriminalamt (LKA 7 – Abteilung Staatsschutz) führt mit Stand 31. Mai 2019 nachstehende Anzahl an Personen als Gefährder beziehungsweise Relevante Person : Phänomenbereich der Politisch motivierten Kriminalität (PMK) Anzahl Gefährder Anzahl Relevante Person PMK-rechts- 0 5 PMK-links- 0 7 PMK-religiöse Ideologie- 13 3 PMK-ausländische Ideologie- 0 0 Darüber hinaus betrifft die Fragestellung die Ermittlungstaktik der Polizei, zu der aus grundsätzlichen Erwägungen keine Angaben gemacht werden. 2. In welchen Datenbanken werden die derart gelisteten Personen erfasst (zum Beispiel Antiterrordatei, Verbunddatei Innere Sicherheit, Staatsschutzdateien der Landespolizei et cetera)? Personen, die durch das LKA 7 als Gefährder oder Relevante Person eingestuft sind, werden in nachstehenden polizeilichen Datenbanken gespeichert: - Polizei Auskunftssystem (POLAS), - Polizei Informationssystem Zentral (INPOL-Z), - INPOL-Fall Innere Sicherheit (IF IS), - Antiterrordatei (ATD), - Rechtsextremismusdatei (RED), - Europol Informationssystem (EIS), - CRIME-Dateien „Auswertung Rechts Links“ (AURELIA) und „Datei Extremismus/ Terrorismus“ (DIET). 3. Findet eine regelmäßige Überprüfung der Voraussetzungen einer weiteren Einstufung als Gefährder/in statt? a. In welchen Abständen erfolgt die Überprüfung der Voraussetzungen ? Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/17393 3 Überprüfungen der Voraussetzungen einer Ein-, Um- oder Ausstufung werden regelmäßig oder aufgrund konkreter Anlässe auf Basis des jeweiligen individuellen Gefahrenpotenzials durchgeführt. b. Bei wie vielen Personen ist die Einstufung bislang revidiert worden? Statistische Daten im Sinne der Fragestellung werden bei der Polizei nicht erhoben. Zur Beantwortung wäre eine Durchsicht aller infrage kommenden Hand- und Ermittlungsakten oder Verfahrensakten bei der Polizei erforderlich. Die Auswertung von mehreren Tausend Akten ist in der für die Beantwortung Parlamentarischer Anfragen zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. Darüber hinaus werden nach Aufhebung einer Einstufung die elektronischen Daten aus datenschutzrechtlichen Gründen gelöscht und sind damit nicht mehr nachträglich zu erheben. 4. Wie viele Personen sind in den letzten zwölf Monaten durch Landesbehörden zur verdeckten polizeilichen Beobachtung beziehungsweise gezielten Kontrolle in Landes- oder Bundessystemen oder dem Schengen -informationssystem ausgeschrieben worden? Bitte angeben, wie viele der Betroffenen als Gefährder/in oder Relevante Person eingestuft sind. Der Polizei liegen Daten im Sinne der Fragestellung zu Maßnahmen gemäß § 13 des Gesetzes über die Datenverarbeitung bei der Polizei (PolDVG) vor. Im Zeitraum 1. Mai 2018 bis 30. April 2019 wurden von der Polizei 138 Personen ausgeschrieben . Darüber hinaus wäre für die Beantwortung der Frage die manuelle Auswertung aller 138 Ermittlungsakten erforderlich. Dies ist in der für die Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich; Im Übrigen siehe Drs. 19/5628. Das Landesamt für Verfassungsschutz (LfV) Hamburg hat zu 137 Personen Ausschreibungen im Sinne der Fragestellung veranlasst. Alle Personen sind dem gewaltorientierten Islamismus zuzurechnen. 5. Für wie viele Personen sind in den letzten zwölf Monaten längerfristige Observationen angeordnet worden? Bitte angeben, wie viele der Betroffenen als Gefährder/in oder Relevante Person eingestuft sind. 6. Für wie viele Personen ist in den letzten zwölf Monaten der Einsatz technischer Mittel außerhalb von Wohnungen angeordnet worden? Bitte angeben, wie viele der Betroffenen als Gefährder/in oder Relevante Person eingestuft sind. Zu den bei der Polizei vorliegenden statistischen Daten und dem Umfang der Beantwortung von Fragen zu verdeckten Ermittlungsmaßnahmen siehe Drs. 21/4900. Im Zeitraum 1. Mai 2018 bis 30. April 2019 hat die Polizei bei 136 Personen längerfristige Observationen gemäß § 9 PolDVG sowie bei 136 Personen den Einsatz technischer Mittel im Sinne der Fragestellung gemäß § 10 Absatz 1 PolDVG angeordnet. Darüber hinaus wäre für die Beantwortung der Frage die manuelle Auswertung aller einschlägigen Hand- und Ermittlungsakten erforderlich. Dies ist in der für die Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich ; Im Übrigen siehe Drs. 19/5628. Statistiken im Sinne der Fragestellungen werden beim LfV Hamburg nicht geführt. Nachrichtendienstliche Mittel des LfV Hamburg wie Observationsmaßnahmen und der Einsatz technischer Mittel richten sich vorrangig gegen Bestrebungen, weniger gegen Einzelpersonen. Eine genaue Aufschlüsselung im Sinne der Anfrage ist in der für die Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich, da mehrere Hundert Akten per Hand durchgesehen und ausgewertet werden müssten. Im Übrigen siehe Vorbemerkung. Drucksache 21/17393 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 4 Die Anordnung einer längerfristigen Observation oder der Einsatz von technischen Mitteln außerhalb der Wohnung wird seitens der Staatsanwaltschaft Hamburg in dem Vorgangsverwaltungs- und Vorgangsbearbeitungssystem MESTA nicht erfasst. Zur Beantwortung der Frage müsste vielmehr der Jahresbestand aller Verfahren der Staatsanwaltschaft ausgewertet werden. Im Jahr 2018 handelte es sich hierbei um insgesamt 167 148 Js- und 150 975 UJs- Verfahren. Selbst wenn lediglich die Verfahren im Bereich der politisch motivierten Kriminalität abgefragt würden, handelte es sich hierbei noch um 544 Js- und 514 UJs- Verfahren. Die händische Auswertung dieser Akten ist innerhalb der für die Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. Für das Jahr 2019 liegen noch keine belastbaren statistischen Gesamtdaten vor. Allein im Bereich der politisch motivierten Kriminalität liegt die Anzahl der Verfahren aber bereits bei 353 Js- und 328 UJs-Verfahren (Stand: 04. Juni 2019). Die händische Auswertung dieser Akten ist innerhalb der für die Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. 7. Wie viele Personen wurden in den letzten zwölf Monaten durch den Einsatz von Vertrauenspersonen beobachtet? Bitte angeben, wie viele der Betroffenen als Gefährder/in oder Relevante Person eingestuft sind. 8. Wie viele Personen in den letzten zwölf Monaten durch den Einsatz von verdeckten Ermittlern beobachtet? Bitte angeben, wie viele der Betroffenen als Gefährder/in oder Relevante Person eingestuft sind. Statistische Daten im Sinne der Fragestellung werden von den Sicherheitsbehörden nicht erhoben. Für die Beantwortung der Fragen wäre eine manuelle Auswertung sämtlicher Hand- und Ermittlungsakten bei der Kriminalpolizei des erfragten Zeitraums erforderlich. Die Auswertung von mehreren Zehntausend Vorgängen ist in der für die Beantwortung Parlamentarischer Anfragen zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich ; im Übrigen siehe Drs. 19/5628. Das LfV Hamburg setzt Vertrauenspersonen (VP) im Sinne der Anfrage nur gegen Bestrebungen, nicht gegen Einzelpersonen ein. Die Zahl der Personen, über die diese VP berichtet haben, ließe sich nur durch Auswertung mehrerer Hundert Einzelmeldungen per Hand feststellen. Dies ist in der für die Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. Im Übrigen siehe Vorbemerkung. Der Einsatz von Vertrauenspersonen und verdeckten Ermittlern wird in dem Vorgangsverwaltungs - und Vorgangsbearbeitungssystem MESTA der Staatsanwaltschaft nicht erfasst. Im Übrigen siehe Antwort zu 5. und 6. 9. Bei wie vielen Personen ist in den letzten zwölf Monaten der Einsatz technischer Mittel in oder aus Wohnungen angeordnet worden? Bitte angeben, wie viele der Betroffenen als Gefährder/in oder Relevante Person eingestuft sind. Im Jahr 2018 kam es zu einer durchgeführten Maßnahme nach § 100c StPO. Im Zeitraum 1. Mai 2018 bis 30. April 2019 hat die Polizei bei einer Person den Einsatz technischer Mittel im Sinne der Fragestellung gemäß § 10a PolDVG angeordnet. Im Übrigen siehe Antwort zu 5. und 6. 10. Bei wie vielen Personen ist in den letzten zwölf Monaten die Überwachung der Telekommunikation angeordnet worden? Bitte angeben, wie viele der Betroffenen als Gefährder/in oder Relevante Person eingestuft sind. Im Zeitraum 1. Mai 2018 bis 30. April 2019 hat die Polizei in 20 Fällen eine Maßnahme im Sinne der Fragestellung gemäß § 10b PolDVG angeordnet. Es wird von der Polizei statistisch nicht erfasst, gegen wie viele Personen sich eine Maßnahme richtet. Im Übrigen siehe Antwort zu 5 und 6. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/17393 5 Seitens des LfV wurden in den vergangenen zwölf Monaten in drei Maßnahmen gegen sieben Personen Beschränkungsmaßnahmen nach dem Artikel-10-Gesetz angeordnet. Die Aufschlüsselung nach den einzelnen Phänomenbereichen ließe Rückschlüsse auf die Arbeitsweisen und Einblickstiefe des Verfassungsschutzes zu, wodurch eine künftige Beobachtung unverhältnismäßig erschwert würde. Detaillierte Angaben im Sinne der Fragestellung können daher aus Gründen des Staatswohls nur gegenüber dem nach § 24 HmbVerfSchG für die parlamentarische Kontrolle des Senats auf dem Gebiet des Verfassungsschutzes zuständigen Kontrollausschusses (PKA) gemacht werden. Im Übrigen siehe Vorbemerkung. Bei der Justizbehörde werden im Vorgangsverwaltungs- und Vorgangsbearbeitungssystem MESTA der Staatsanwaltschaft entsprechend der gesetzlichen Anforderungen für die zu führende Statistik Maßnahmen nach § 100a StPO (Telekommunikationsüberwachung ) erfasst. Die Erfassung erfolgt jedoch nicht personen-, sondern verfahrensbezogen . Im Jahr 2018 sind hiernach 792 Erstanordnungen und 171 Verlängerungsanordnungen gemäß §100a StPO ergangen. Für das laufende Jahr 2019 liegen im Vorgangsverwaltungs- und Vorgangsbearbeitungssystem MESTA noch keine aussagekräftigen Zahlen vor, da die Erfassung dieser Maßnahmen verlässlich erst zum Jahresende im Hinblick auf den zu erstellenden Jahresbericht erfolgen wird. Darüber hinaus siehe Drs. 19/5628. 11. In Bezug auf wie viele Personen wurden in den letzten zwölf Monaten Telekommunikationsverkehrs- und Nutzungsdaten erhoben? Bitte angeben , wie viele der Betroffenen als Gefährder/in oder Relevante Person eingestuft sind. Im Zeitraum 1. Mai 2018 bis 30. April 2019 hat die Polizei in einem Fall eine Maßnahme im Sinne der Fragestellung gemäß § 10d Absatz 1 PolDVG angeordnet. Gegen wie viele Personen sich eine Maßnahme richtet, wird von der Polizei statistisch nicht erfasst; im Übrigen siehe Antwort zu 5. und 6. Das LfV Hamburg hat Daten im Sinne der Fragestellung zu einer Person erhoben. Im Übrigen siehe Antwort zu 10. Bei der Justizbehörde werden im Vorgangsverwaltungs- und Vorgangsbearbeitungssystem MESTA der Staatsanwaltschaft entsprechend der gesetzlichen Anforderungen für die zu führende Statistik Maßnahmen nach § 100g StPO (Erhebung von Verkehrsdaten ) erfasst. Die Erfassung erfolgt jedoch nicht personen-, sondern verfahrensbezogen . Im Jahr 2018 sind hiernach 909 Erstanordnungen und drei Verlängerungsanordnungen gemäß § 100g StPO ergangen. Im Übrigen siehe Antwort zu 10. 12. In Bezug auf wie viele Personen ist in den letzten zwölf Monaten der Einsatz von IMSI-Catchern angeordnet worden? Bitte angeben, wie viele der Betroffenen als Gefährder/in oder Relevante Person eingestuft sind. Im Zeitraum 1. Mai 2018 bis 30. April 2019 hat die Polizei in 14 Fällen Maßnahmen im Sinne der Fragestellung gemäß § 10d Absatz 3 PolDVG angeordnet. Gegen wie viele Personen sich eine Maßnahme richtet, wird von der Polizei statistisch nicht erfasst; im Übrigen siehe Antwort zu 5. und 6. Seitens des LfV Hamburg wurde gegen eine Person der Einsatz eines IMSI-Catchers angeordnet. Im Übrigen siehe Antwort zu 10. Der Einsatz von IMSI-Catchern gemäß §100i StPO wird im Vorgangserfassungs- und -verwaltungssystem MESTA nicht erfasst. Im Übrigen siehe Antwort zu 5 und 6. Drucksache 21/17393 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 6 13. Gegen wie viele Personen wurde seit 2004 eine Überwachung aus Gründen der inneren Sicherheit nach § 54a beziehungsweise seit 1. Januar 2016 nach § 56 AufenthG angeordnet? In wie vielen Fällen wurde zusätzlich eine elektronische Aufenthaltsüberwachung angeordnet? Seit 2004 wurden 46 Ausweisungsverfügungen nach § 54a beziehungsweise § 56 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) erlassen, eine weitere Person mit einer entsprechenden Verfügung ist aus dem Bundesgebiet zugezogen und hier in die Bearbeitung übergegangen . Diese Personen unterliegen, auch ohne weitere Anordnung, der gesetzlichen Verpflichtung aus § 56 Absatz 1 Satz 1 AufenthG sich mindestens einmal wöchentlich bei der für ihren Aufenthaltsort zuständigen polizeilichen Dienststelle zu melden. In vier dieser Fälle wurde darüber hinaus eine Überwachung aus Gründen der inneren Sicherheit angeordnet, die über die gesetzliche Verpflichtung hinausgeht. Im Übrigen wurde in keinem Fall eine elektronische Aufenthaltsüberwachung angeordnet. 14. In wie vielen Fällen wurde eine Anordnung der oben genannten Maßnahmen gerichtlich aufgehoben beziehungsweise nachträglich für rechtswidrig erklärt, in wie vielen Fällen gerichtlich bestätigt? Bitte nach Maßnahmen aufschlüsseln. Von den vier angeordneten Überwachungen aus Gründen der inneren Sicherheit (siehe Antwort zu 13.) wurde in zwei Fällen die Anordnung durch Gerichtsbeschluss nachträglich aufgehoben. In einem weiteren Fall wurde die zugrundeliegende Ausweisungsverfügung durch das Gericht aufgehoben. Darüber hinaus wird eine etwaige spätere gerichtliche Bestätigung/Aufhebung oder Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Maßnahme einer verdeckten Ermittlung im Vorgangsverwaltungs- und Vorgangsbearbeitungssystem MESTA der Staatsanwaltschaft nicht erfasst. Im Übrigen siehe Antwort zu 5 und 6.