BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/17419 21. Wahlperiode 11.06.19 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Alexander Wolf und Dirk Nockemann (AfD) vom 03.06.19 und Antwort des Senats Betr.: Brotbrechen mit Antisemiten – Das IZH lädt zum „Ramadan-Bankett“ Seit Jahren beteiligt sich das Islamische Zentrum Hamburg (IZH) an den Al- Quds-Demonstrationen in Berlin, bei dem Muslime unverhohlen die Vernichtung des jüdischen Staates Israel fordern, dessen Flaggen verbrennen und Menschen jüdischer Herkunft bösartig verunglimpfen.1 Das IZH hat sich zuletzt immer stärker an der Ausrichtung des Al-Quds-Tages beteiligt, den es 2018 nicht nur mit organisierte, sondern zu dem es auch 150 Personen aus der Metropolregion Hamburg nach Berlin verbrachte.2 Obwohl diese Aktivitäten in der Bürgerschaft immer wieder eingehend thematisiert worden sind, ist das IZH bislang nicht sanktioniert worden. Erst am 22. Mai 2019 hatten alle Bürgerschaftsfraktionen einen Antrag der AfD abgelehnt, in welchem sie zu einer gemeinsamen Verurteilung der Teilnahme des IZH am Al-Quds-Tag aufrief.3 Die Passivität des Senats ist politisch verheerend: Nicht nur zeigt sie, dass Verstöße gegen den Staatsvertrag folgenlos bleiben, sondern sie lässt erkennen, dass die Bürgerschaft dem Kampf gegen islamisch geprägten Antisemitismus offenbar keine Bedeutung beimisst. Unterdessen hat das IZH seine Partner aus Politik und Gesellschaft zu sich eingeladen, um gemeinsam das Ende des Fastenmonats Ramadan zu feiern. Vor diesem Hintergrund fragen wir den Senat: Soweit die Fragen sich auf die Bürgerschaftskanzlei beziehen, hat der Senat die Bürgerschaftskanzlei um entsprechende Auskünfte gebeten. Die Bürgerschaftskanzlei hat den Senat darauf hingewiesen, dass die Fragesteller sich die begehrten Informationen auf direktem Wege bei der Bürgerschaft beziehungsweise deren Präsidentin beschaffen könnten und hat aus diesem Grund von einer Auskunft an den Senat abgesehen. Im Übrigen gehen die Fragesteller von der Vorstellung aus, der Senat habe ein allgemeines Aufsichtsrecht über religiöse Einrichtungen oder könne auf der Grundlage des geschlossenen Vertrages „Auflagen“ oder „Sanktionen“ verhängen. Dass dies nicht der Fall ist, hatte der Senat bereits in der Drs. 21/9108 und zuletzt in der Drs. 21/16515 erläutert. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. Welche Angehörige des Senats und der Bürgerschaftskanzlei haben eine Einladung des IZH zum Ramadan-Bankett erhalten? 2. Ist dem Senat bekannt, ob jemand von diesen Leuten der Einladung folgen wird? 1 https://www.hamburg.de/innenbehoerde/schlagzeilen/11197970/izh-al-quds-tag/. 2 Nähere Informationen zum Al-Quds-Tag 2019 liegen gegenwärtig noch nicht vor. 3 Confer Drs. 21/17148. Drucksache 21/17419 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Falls ja, wer? 3. Hat der Senat an seine Angehörigen eine interne Weisung bezüglich einer Teilnahme am Ramadan-Bankett herausgegeben? Falls ja, wie lautet diese? Die Mitglieder des Senats erhalten eine Vielzahl von Einladungen, die nicht zentral erfasst und auch nicht umfassend archiviert werden. Es wird davon ausgegangen, dass alle Senatsmitglieder eine Einladung erhalten haben. Die Einladung wurde von keinem Senatsmitglied angenommen. Darüber hinaus hat sich der Senat nicht damit befasst. 4. Haben sich Angehörige des Senats oder der Bürgerschaftskanzlei in den letzten Jahren am Ramadan-Bankett des IZH beteiligt? Bitte in Tabellenform angeben, wie viele Personen in welchem Jahr teilgenommen haben und um wen es sich dabei jeweils handelt. Im Jahr 2017 hat der für die Kontakte zu Kirchen und Religionsgemeinschaften zuständige Staatsrat teilgenommen. Mitglieder des Senats haben nicht teilgenommen 5. Auf welcher Grundlage kann eine Teilnahme am Ramadan-Bankett vor dem Hintergrund von dessen Involvierung um den Al-Quds-Tag erfolgen ? Dem parlamentarischen Fragerecht korrespondiert ein Anspruch auf Auskünfte, nicht aber auf meinungsbildende Stellungnahmen (vergleiche ThürVerfGH, Urteil vom 19.12.2008 – 35/07 –, juris Rn. 177), von denen der Senat deshalb auch im vorliegenden Fall absieht.