BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/17421 21. Wahlperiode 11.06.19 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Heike Sudmann (DIE LINKE) vom 03.06.19 und Antwort des Senats Betr.: Erbbaurecht für städtische Flächen Im Senat scheint es bei der Grundstückspolitik Bestrebungen für Veränderungen zu geben. Jahrzehntelang standen der Verkauf städtischer Grundstücke und die Realisierung möglichst hoher Preise im Vordergrund. Eine Vergabe von Erbbaurechten stellt(e) die absolute Ausnahme dar. In einer Antwort auf eine Schriftliche Kleine Anfrage der CDU (Drs. 21/15607, Nummer 8.) vom 08.01.2019 schreibt der Senat nun: „Die Bestellung von Erbbaurechten sichert den Flächenbestand der Stadt ab, sodass spätere gesamtstädtische Entwicklungen und die Umsetzung sozialpolitscher Ziele langfristig ermöglicht werden. Die zuständigen Behörden erarbeiten derzeit ein Gesamtkonzept für Erbbaurechtsbestellungen im Rahmen von Konzeptausschreibungen und Direktvergaben.“ Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Der Senat ist mit Drs. 21/15595 ersucht worden, ein bodenpolitisches Grundsatzkonzept für Hamburg zu erarbeiten und der Bürgerschaft vorzulegen, welches die Bodenpolitik neu ausrichten, Erbbaurechte nutzen und stärken soll. Zurzeit wird das Konzept erarbeitet und zwischen den Behörden, unter Einbeziehung der Partner des Bündnisses für das Wohnen, abgestimmt, um es dann dem Senat und der Bürgerschaft zur Beschlussfassung vorzulegen. Die Überlegungen sind derzeit noch nicht abgeschlossen . Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. Welche Behörden und gegebenenfalls welche Dienstleister/ -innen/Berater/-innen (wie zum Beispiel die Firmen Gladigau, Deloitte Consulting GmbH oder Deloitte Legal Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, die schon früher mit Aufträgen der Freien und Hansestadt Hamburg in Zusammenhang mit Grundstücks-/Erbbaurechtsfragen beziehungsweise -aufgaben betraut wurden) sind oder waren an der Erarbeitung des Gesamtkonzeptes beteiligt? An der Erarbeitung des Gesamtkonzeptes sind federführend ausschließlich die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen und die Finanzbehörde beteiligt. 2. Welche Kriterien beziehungsweise Vorgaben für die Erarbeitung des oben genannten Gesamtkonzeptes wurden bisher gemacht? 3. Konzeptausschreibungen und Direktvergaben erfolgen bisher überwiegend für Wohnungsbaugrundstücke. Wird sich das oben genannte Gesamtkonzept auf alle städtischen Grundstücke beziehen? Falls nein, weshalb nicht? Drucksache 21/17421 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 4. Was spricht nach dem derzeitigen Stand der Erarbeitung des Gesamtkonzeptes gegen eine ausnahmslose Vergabe von städtischen Grundstücken im Erbbaurecht? Siehe Vorbemerkung. 5. Ist es rechtlich zulässig, für alle Grundstücke der Freien und Hansestadt Hamburg und ihrer Unternehmen/Töchter einen Verkauf auszuschließen ? Falls nein, weshalb nicht? Ja. 6. Welche rechtlichen oder tatsächlichen Nachteile sieht der Senat, wenn ein Veräußerungsverbot für städtische Liegenschaften jedweder Art existieren würde? Kann der Senat anhand eines Beispiels darstellen, weshalb im Einzelfall Veräußerungen erforderlich sind? 7. Für welche Fälle ist aus Sicht des Senats ein Verkauf städtischer Grundstücke der Vergabe im Erbbaurecht vorzuziehen? Siehe Vorbemerkung. 8. Welche rechtlichen Möglichkeiten gibt es, städtischen Grund und Boden Privaten nur auf Zeit und zweckgebunden zur Verfügung zu stellen? Grundsätzlich bestehen rechtliche Möglichkeiten der Vermietung, Verpachtung und der Bestellung von Erbbaurechten. 9. Falls für das Gesamtkonzept nur eine vorrangige Vergabe von städtischen Grundstücken im Erbbaurecht geprüft wird: Nach welchen Kriterien soll entschieden werden, ob ein Erbbaurecht oder ein Verkauf für ein städtisches Grundstück in Betracht kommt? Siehe Vorbemerkung.