BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/17487 21. Wahlperiode 14.06.19 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Dennis Gladiator (CDU) vom 06.06.19 und Antwort des Senats Betr.: Neues aus Hamburgs Verkehrsschilderwald – Zur aktuellen Situation der amtlichen Kennzeichnung von „Feuerwehrzufahrt“- Hinweisschildern Feuerwehrzufahrten sind – wie allgemein bekannt – Flächen, die zur wirksamen Durchführung von Rettungs- und Löschmaßnahmen in und an Gebäuden erforderlich sind, wenn das betreffende Gebäude teilweise oder in Gänze mehr als 50 m von der nächsten öffentlichen Verkehrsfläche entfernt ist oder die erforderlichen Flucht- und Rettungswege über Gerät der Feuerwehr sichergestellt werden.1 Verkehrsteilnehmer dürfen deshalb infolge des bundesgesetzlich geregelten Halteverbots nach § 12 Absatz 1 Nummer 5 StVO vor und in einer gekennzeichneten Feuerwehrzufahrt weder halten noch parken . Mit Urteil vom 20.10.2016, Az. 16 K 5900/15, hat die 16. Kammer des Verwaltungsgerichts Hamburg jedoch entschieden, dass die Beschilderung einer Feuerwehrzufahrt nur dann zu einem Haltverbot nach § 12 Absatz 1 Nummer 5 StVO führe, wenn das Hinweisschild „amtlich gekennzeichnet“ beziehungsweise auf dem Hinweisschild eine Angabe zur amtlichen Veranlassung der Einrichtung der Feuerwehrzufahrt angebracht sei. Eine solche Kennzeichnung könne dabei unter anderem durch ein Dienstsiegel oder die Bezeichnung der anordnenden Behörde erfolgen. Die Aufschrift „Feuerwehrzufahrt “ allein genüge nicht, da ohne Kennzeichnung eine hinreichende Unterscheidbarkeit zu privat aufgestellten Hinweisschildern nicht gewährleistet sei. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Die amtliche Kennzeichnung von Feuerwehrzufahrten, vor und in denen das Halten nach § 12 Absatz 1 Nummer 5 StVO unzulässig ist, erfolgt nicht durch Verkehrszeichen nach der StVO, sondern wird gegebenenfalls im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens von der zuständigen Bauaufsichtsbehörde – in der Regel bei den Bezirksämtern – verfügt. Die Feuerwehrzufahrt ist vom privaten Bauherrn mittels Feuerwehrzufahrt -Schildern gemäß DIN 4066 zu kennzeichnen, entweder bei einer geschlossenen Blockrandbebauung am Gebäude im Bereich der Durchfahrt oder bei einer offenen Bauweise an der Grundstücksgrenze für eine Zufahrt auf das Privatgrundstück . Eine besondere Kennzeichnung „durch ein Dienstsiegel oder die Bezeichnung der anordnenden Dienststelle“ ist dabei nicht vorgeschrieben. In die Baugenehmigung wird in der Regel folgende Anforderung aufgenommen: 1 Vergleiche § 5 der Hamburgischen Bauordnung. Drucksache 21/17487 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 „Die für die Feuerwehr erforderliche Zufahrt auf das Grundstück ist beidseitig zu beschildern. Die Schilder sind gemäß DIN 4066 (Schilder mit schwarzer Aufschrift „Feuerwehrzufahrt “, weißer Grund, rote Umrandung, Größe 594 mm x 210 mm; darunter Schild mit schwarzem Pfeil, der den Anfang bzw. das Ende der Zufahrt kennzeichnet, weißer Grund, rote Umrandung, Größe 297 mm x 105 mm) neben den Zufahrten an den Grundstücksgrenzen in einer Höhe von 2,2 m Unterkante bis 2,5 m Oberkante Gelände anzubringen.“ Im Lageplan ist die Feuerwehrzufahrt mit den erforderlichen Schleppkurven für das Feuerwehrfahrzeug einzuzeichnen und zu vermaßen. Die daraus abzuleitenden konkreten Standorte für die Feuerwehrzufahrt-Schilder, die den dauerhaft frei zu haltenden Bereich markieren, sind ebenfalls im Lageplan einzuzeichnen, damit der private Bauherr nach Realisierung des Vorhabens die Schilder an den Standorten aufstellen kann. Im Ergebnis erfüllen diese Festlegungen im Baugenehmigungsbescheid und Lageplan nach Auffassung des Senats die Anforderungen an eine amtlich gekennzeichnete Feuerwehrzufahrt. 1. Wie viele durch die jeweils zuständige Behörde aufgestellte beziehungsweise veranlasste „Feuerwehrzufahrt“-Hinweisschilder gab es zum Zeitpunkt des Urteils (20.10.2016) in Hamburg insgesamt? Bitte insgesamt und nach Bezirk gesondert darstellen. 2. Wie viele der unter Ziffer 1. fallenden, durch die jeweils zuständige Behörde aufgestellten beziehungsweise veranlassten „Feuerwehrzufahrt “-Hinweisschilder entsprachen zum Zeitpunkt des Urteils (20.10.2016) der durch § 12 Absatz 1 Nummer 5 StVO und das VG- Urteil statuierten Vorgabe der amtlichen Kennzeichnung? Bitte insgesamt und nach Bezirk gesondert darstellen. 3. Wie viele der unter Ziffer 1., nicht aber unter Ziffer 2. fallenden „Feuerwehrzufahrt “-Hinweisschilder wurden durch die jeweils zuständige Behörde jeweils wie seit Erlass des Urteils im Sinne des Urteils vom 20.10.2016, Az. 16 K 5900/15, amtlich gekennzeichnet? Bitte insgesamt und nach Bezirk gesondert darstellen. 4. Bezüglich wie vieler neuer Flächen veranlasste die zuständige Behörde seit dem 20.10.2016 die Aufstellung von urteilskonformen Haltverbotsschildern im Sinne des § 12 Absatz 1 Nummer 5 StVO? Bitte insgesamt und nach Bezirk gesondert darstellen. Siehe Vorbemerkung. Weitere statistische Erhebungen zur Beantwortung der Fragen liegen nicht vor.