BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/17497 21. Wahlperiode 18.06.19 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Carola Ensslen (DIE LINKE) vom 11.06.19 und Antwort des Senats Betr.: Monitoring sozialer Arbeitsmarkt in Hamburg (III) – Weitere Fragen zur Finanzierung geförderter Beschäftigung Mit dem Teilhabechancengesetz (THCG) hat es einen großen Umbruch im Bereich der öffentlich geförderten Beschäftigung gegeben. Dies stellt alle beteiligten Akteure vor große Herausforderungen. Bislang lässt sich aber in Hamburg und bundesweit leider nur ein deutlicher Abbau öffentlich geförderter Beschäftigung feststellen. Eine Frage der Finanzierung kann das eigentlich nicht sein, denn der Bund hat erhebliche Beträge zur Verfügung gestellt. Aber auch Landes- und ESF-Mittel müssen genutzt werden, um möglichst viele Langzeiterwerbslose in Jobs zu bringen. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Die zuständige Behörde unterstützt im Jahr 2019 über das über den Europäischen Sozialfonds (ESF) und Landesmittel geförderte Projekt „Servicestelle ZAQ“ im Rahmen einer Kooperation insgesamt 18 Projekte bei acht Trägern, die bis zum 31. Dezember 2018 im Rahmen des Bundesprogramms „Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt “ Arbeitsplätze angeboten haben, beim Übergang in das neue Instrument nach § 16 i des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB) II. Insgesamt werden aus der Produktgruppe Arbeitsmarktpolitik hierfür 0,8 Mio. Euro bereitgestellt, siehe hierzu auch Drs. 21/17241. Die zuständige Behörde hat bereits mehrfach dargelegt, die Flankierung der öffentlich geförderten Beschäftigung nach § 16 i SGB II und deren Verknüpfung mit dem Programm Tagwerk auch ab 2020 weiterverfolgen zu wollen. Sie wird im Laufe des Jahres 2019 im Rahmen der bestehenden Förderrichtlinie des ESF die notwendigen inhaltlichen und finanziellen Grundlagen für Projekte schaffen, denen eine Umsteuerung auf das neue Förderinstrumentarium aus objektiven Gründen nicht möglich ist und die zugleich aus Sicht der Bezirksämter einen hohen stadtteilpolitischen Nutzen haben. Die soziale Teilhabe benachteiligter Menschen ist eines der Kernanliegen des ESF, der damit für die Flankierung des § 16 i SGB II prädestiniert ist. Gleichzeitig bietet der ESF ein institutionalisiertes Verfahren, das die Einbindung aller relevanten Partner sicherstellt, produktgruppenübergreifende Förderkonditionen ermöglicht und Standards bei der Auswahl und Evaluation von Projekten festlegt. Die Regularien des ESF sehen hierzu ein Wettbewerbsverfahren unter Beteiligung der fachlich zuständigen Behörden und Bezirksämter vor, das im aktuellen Operationellen Programm (OP) beschrieben ist. Diesem schließt sich dann ein Antrags- und Zuwendungsverfahren an. Die Förderung soll projektbezogen zu den Vorgaben der jeweiligen Leistungsbeschreibungen erfolgen, die Gegenstand des Wettbewerbsverfahrens sind. Derzeit geht die zuständige Behörde von einem Gesamtfördervolumen von circa 2,2 Millionen Euro im Jahr 2020 aus. Das Wettbewerbsverfahren wird aktuell vorbereitet . Die Planungen sind darüber hinaus noch nicht abgeschlossen. Drucksache 21/17497 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Im Mai 2019 wurden bereits 249 Beschäftigungsverhältnisse im Rahmen von § 16 i SGB II und 8 Beschäftigungsverhältnisse im Rahmen von § 16 e SGB II gefördert. Die aktuellen Besetzungsstände können der folgenden Übersicht entnommen werden: https://statistik.arbeitsagentur.de/Statistikdaten/Detail/Aktuell/iiia5/amp-amp/amp- 02000-0-xlsx.xlsx. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen teilweise auf Grundlage von Auskünften von Jobcenter team.arbeit.hamburg (Jobcenter) und der zwei P PLAN:PERSONAL gGmbH wie folgt: I. ESF-Mittel und weitere Finanzierungsfragen 1. In welchem Umfang sind wofür genau in den Jahren 2017, 2018 und 2019 (Stand: 11.06.2019) insgesamt Mittel über die Servicestelle ZAQ in Anspruch genommen worden? Bitte nach zur Verfügung gestellten ESFund BASFI-Mitteln differenzieren. 2. Wurden in den Jahren 2017, 2018 und 2019 (Stand: 11.06.2019) die zur Verfügung stehenden ESF- und BASFI-Mittel jeweils ausgeschöpft? Falls dies nicht vollständig geschah, was ist mit den nicht ausgeschöpften Mitteln geschehen? Bitte differenziert darstellen. Der Mittelabfluss des Projektes „Servicestelle ZAQ“ kann der folgenden Tabelle entnommen werden (Stand: 24.05.2019): Mittelabfluss 2017 2018 2019 Landesmittel 600 000 € 600 000 € 288 193 € ESF 459 296 € 580 367 € 284 156 € Summe 1 059 296 € 1 180 367 € 572 349 € Die Mittel wurden für die Jahre 2017 und 2018 jeweils vollständig ausgeschöpft. Für das Jahr 2019 verläuft der Mittelabfluss planmäßig. 3. Wie viel ESF/ZAQ-Mittel stehen für die Jahre 2019 und 2020 insgesamt zur Verfügung? In welchem Umfang sind die Mittel bereits in konkreten Vorhaben gebunden, in welchem noch nicht? Für die Jahre 2019 und 2020 stehen insgesamt 2.076.860 Euro zur Verfügung. Verfügbare Mittel 2018 2019 2020 Landesmittel 600 000 € 600 000 € 600 000 € ESF 580 367 € 591 597 € 285 263 € Summe 1 180 367 € 1 191 597 € 885 263 € Mit Zuwendungsbescheid Ende 2018 wurden in 2018 und 2019 die Mittel der Servicestelle ZAQ bereits um rund 600 000 Euro aus Mitteln des ESF aufgestockt. 4. Wie viele Teilnehmende gab es im ESF-Projekt ZAQ in den Jahren 2017, 2018 und 2019 (Stand 11.06.2019)? Bitte auch den Soll-Stand, die jeweilige Anzahl der Plätze und die Stadtteile darstellen. Bitte möglichst mit den Antworten auf die Fragen 1. und 2. in einer Tabelle darstellen. Die ESF-Verwaltungsbehörde ist gegenüber der Europäischen Kommission verpflichtet , auf Basis von Teilnehmenden zu berichten. Eine Vorgabe von Plätzen erfolgte deshalb nicht. Die Sollvorgabe der zu erreichenden Teilnehmenden (Eintritte) beträgt 972 für die gesamte Projektlaufzeit von 2017 – 2020. Die Ist-Werte haben mit 976 erreichten Teilnehmenden die Sollvorgabe bereits überschritten und waren in den Jahren wie folgt: 2017: 633 2018: 291 2019: 52 (Stand nach vorliegendem Antragseingang) Im Zusammenhang mit der Ende 2018 vollzogenen Aufstockung der Mittel erhöht sich die Zielzahl auf 1 130. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/17497 3 Eine stadtteilbezogene Erfassung erfolgt nicht. 5. Sind bislang von Projektträgern/-innen/Arbeitgebern/-innen nach § 16e SGB II n.F. Mittel über die Servicestelle ZAQ in Anspruch genommen worden? Wann ja, in welcher Höhe jeweils ESF- und BASFI-Mittel? ESF- und BASFI-Mittel in welcher Höhe sind in den Jahren 2019 und 2020 jeweils dafür eingeplant? Eine Unterscheidung der Projektmittel innerhalb eines Projektes nach ESF- und Landesmitteln erfolgt nicht. Regelhaft erfolgt die Finanzierung zur Hälfte aus den Mitteln des ESF und zur Hälfte aus Landesmitteln (sog. Interventionssatz von 50 Prozent). Anträge von Arbeitgebern für die Förderung von Maßnahmen nach § 16 e SGB II sind bislang nicht eingegangen. 6. In welchem Umfang haben die Projektträger/-innen der Anlage 2 der Drs. 21/16767 jeweils ESF/ZAQ- und gegebenenfalls BASFI-Mittel in den Jahren 2017, 2018 und 2019 (Stand: 11.06.2019) in Anspruch genommen? Die Träger haben im Rahmen der Servicestelle ZAQ folgende Mittel erhalten: ZAQ-Servicestelle: 2017 2018 2019 Alraune gGmbH 168 772,76 € 280 126,98 € 28 556,63 € IN VIA Hamburg e.V 40 426,31 € 24 379,57 € 2 357,23 € KoALA 32 628,10 € 15 573,55 € 1 438,46 € Mook Wat e.V. 41 436,83 € 36 468,17 € 2 111,87 € passage gGmbH 134 518,57 € 145 233,51 € 17 718,98 € Sprungbrett Dienstleistungen gGmbH 50 452,17 € 18 678,97 € 1 310,00 € Quelle: zwei P PLAN:PERSONAL gGmbH, Angaben für 2019 bis Stand 24.05.2019 Im Übrigen siehe Antwort zu I. 3. 7. Wie hoch sind die Mittel, mit denen die Servicestelle ZAQ im Jahr 2019 zusätzlich ausgestattet wird, um die Träger/-innen der 18 Beschäftigungsprojekte ergänzend zu finanzieren? Mittel in welcher Höhe stammen aus dem ESF? Mittel in welcher Höhe werden voraussichtlich im Jahr 2019 aus der Produktgruppe Arbeitsmarktpolitik dazugegeben werden müssen? Siehe Drs. 21/17241 und Antwort zu I. 3. Eine weitere – bedarfsabhängige – Aufstockung ist möglich. 8. Wäre es möglich, weitere Stellen nach § 16i SGB II in vergleichbaren Projekten mit einer solchen Zusatzfinanzierung zu schaffen? Wenn nein, warum nicht? Wenn ja, Mittel in welcher Höhe sind dafür jeweils aus dem ESF und aus der Produktgruppe Arbeitsmarktpolitik für das Jahr 2019 eingeplant? Eine Finanzierung weiterer als in der Drs. 21/17241 genannten Projekte ist derzeit nicht vorgesehen. Im Übrigen siehe Vorbemerkung. 9. Warum wird diese Vorgehensweise im Jahr 2020 nicht fortgesetzt? 10. Die aktuelle Vorgehensweise soll im Jahr 2020 durch eine Förderrichtlinie ersetzt werden: a. Wie wird sichergestellt, dass die Änderungen im Finanzierungsverfahren für die Beschäftigungsprojekte mit stadtteilpolitischem Nutzen nicht zu Finanzierungslücken führen? b. Nach welchen Kriterien soll es ab 2020 eine zusätzliche Förderung für Beschäftigungsprojekte mit stadtteilpolitischem Nutzen geben? Drucksache 21/17497 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 4 c. Mittel in welcher Höhe stellt die BASFI dafür aus der Produktgruppe Arbeitsmarktpolitik für 2020 insgesamt bereit? d. Inwieweit ist es für diese zusätzliche Förderung von Projekten vorgesehen , dass auch die jeweiligen bezirklichen Quartiersfonds in Anspruch genommen werden müssen? aa. Wenn ja, in welchem Umfang soll dies jeweils geschehen? bb. Werden die Quartiersfonds dafür aufgestockt? Wenn ja, in welchem Umfang? Wenn nein, warum nicht? e. Inwieweit werden darüber hinaus Bundes- und/oder ESF-Mittel eingeplant ? Wenn ja, in welcher Höhe jeweils? Wenn nein, warum nicht? Siehe Vorbemerkung. 11. Inwieweit halten Senat beziehungsweise zuständige Behörde eine zusätzliche Förderung von Projekten der Anlage 2 der Drs. 21/16767 aus dem Jobcenter-Budget im Rahmen des § 16f SGB II für möglich? Wenn ja, ist dies vorgesehen? Bitte ausführlich begründen, gegebenenfalls auch, warum nicht. Eine Aufstockung über den vorgesehenen Förderrahmen hinaus aus Bundesmitteln ist auf Basis des § 16 f SGB II rechtlich nicht zulässig. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat mitgeteilt, dass eine Eingliederungsleistung entweder vollständig aus § 16 f SGB II oder über ein Regelinstrument zu finanzieren ist. Eine Aufstockung oder Ergänzung einzelner Fördertatbestände innerhalb eines Regelinstrumentes ist nicht zulässig. 12. In der Drs. 21/17241 (III. 2.) macht der Senat Ausführungen zum Passiv- Aktiv-Transfer (PAT). Daraus ergeben sich Nachfragen: a. Handelt es sich bei den in der Antwort angegebenen Mitteln in Höhe von 215 543 Euro um die in Hamburg ausgegebenen Mittel? b. Wie viele Bundesmittel wurden in Hamburg über den Passiv-Aktiv- Transfer ausgegeben (Stand 11.06.2019)? c. Wie setzt sich der Betrag genau zusammen? Wie viele Bedarfsgemeinschaften mit einem Erwachsenen ohne Kind, mit einem Erwachsenen mit mindestens einem Kind und mit mindestens zwei Erwachsenen unabhängig von der Zahl der Kinder sind jeweils dabei? Wie hoch ist der bislang aktivierte Betrag an Bundesmitteln jeweils für diese drei Gruppen? Welcher pauschale Betrag wird für die jeweilige Gruppe veranschlagt? Ja. Mit Stand vom 11.06.2019 wurden Bundesmittel in Höhe von 350 316 Euro über den Passiv-Aktiv-Transfer ausgegeben. Eine automatisierte Auswertungsmöglichkeit der Zusammensetzung des Betrags besteht für die Bundesagentur für Arbeit nicht. d. Gibt es inzwischen Modellrechnungen für die Entlastung Hamburgs bei den Ausgaben für den kommunalen Anteil an den Kosten der Unterkunft? Wenn ja, wie stellt sich die Entlastung jeweils in den Jahren 2019 und 2020 und gegebenenfalls jeweils für § 16e und i SGB II dar? Bitte die Modellrechnungen erläutern. Wenn nein, wann ist damit zu rechnen? Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/17497 5 e. Wer entscheidet wann darüber, ob und wofür dieser Entlastungsbetrag auf Hamburg-Ebene ausgegeben wird? Was geschieht mit den Mitteln, wenn keine Aktivierung vorgesehen ist? Welche wo im Haushaltsplan befindlichen Haushaltstitel sind betroffen? Die zuständige Behörde befasst sich derzeit gemäß Drs. 21/16864 mit der Erstellung einer Modellrechnung. Die Planungen hierzu sind insoweit noch nicht abgeschlossen. Für eine produktgruppenübergreifende Verschiebung möglicher Mittel ist eine Befassung der Bürgerschaft notwendig. II. Finanzierung der alten Programme „Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt “ und „Förderung von Arbeitsverhältnissen nach § 16e SGB II a.F. (FAV) 1. Welche Mittel in welcher Höhe sind jeweils für das Programm „Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt“ und die Förderung von Arbeitsverhältnissen (FAV) nach § 16e SGB II a.F. in den Jahren 2017 und 2018 aufgewendet worden? a. Mittel in welcher Höhe wurden eingeplant? b. Mittel in welcher Höhe wurden tatsächlich abgerufen? c. In welcher Höhe handelte es sich bei den eingeplanten und abgerufenen Mittel jeweils um Landes-, Bundes- oder ESF-Mittel? d. In welcher Höhe handelte es sich bei den Landesmitteln um einen nach dem jeweiligen Programm vorgesehenen Kofinanzierungsanteil und in welcher Höhe fand darüber hinaus eine Kofinanzierung statt? Jahr Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt Förderung von Arbeitsverhältnissen (FAV) Bundesmittel Landesmittel Bundesmittel Landesmittel ESF-Mittel 2017 Plan 3 317 400 € 1 164.000 € 5 904 930 € 600 000 € 459 296 € Ist 2 141 609 € 887.600 € 6 284 957 € 600 000 € 459 296 € 2018 Plan 4 301 730 € 1 396.800 € 5 775 960 € 600 000 € 580 367 € Ist 3 275 661 € 1 317.600 € 5 818 440 € 600 000 € 580 367 € Bei den Landes- und ESF-Mitteln handelt es sich um eine Kofinanzierung der jeweiligen Beschäftigungsverhältnisse. Im Übrigen siehe auch Antwort zu I. 6. 2. Welche Mittel in welcher Höhe und welcher Herkunft sind im Jahr 2019 für das Programm FAV a.F. bislang (Stand: 16.05.2019) aufgewendet beziehungsweise abgerufen worden? Es wurden mit Stand 16.05.2019 Bundesmittel in Höhe von 2 390 142,72 Euro für das Instrument FAV (§ 16 e SGB II a.F.) vonseiten des Jobcenters ausgegeben. Im Übrigen siehe Antwort zu I. 1. und I. 2. 3. Mittel in welcher Höhe und welcher Herkunft werden jeweils für die Jahre 2019 und 2020 für das Programm FAV a.F. insgesamt noch bereitgestellt ? Mit Stand vom 16.05.2019 werden für das Jahr 2019 planerisch weitere Bundesmittel in Höhe von 3 195 396,68 Euro und für das Jahr 2020 Euro 2 027 944 zur Ausfinanzierung des Instrumentes §16 e SGB II a.F. im Jobcenter benötigt. Für die Servicestelle ZAQ siehe Antwort zu I. 3. 4. Zu welchen Zeitpunkten laufen im Jahr 2020 jeweils wie viele geförderte Verträge nach § 16e SGB II a.F. aus? Wann endet das Programm vollständig ? Drucksache 21/17497 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 6 Verträge nach § 16e SGB II a.F. laufen im Jahr 2020 wie folgt aus: Monat 2020 Anzahl an Beschäftigungen Januar 10 Februar 10 März 5 April 17 Mai 16 Juni 12 Juli 6 August 9 September 7 Oktober 5 November 13 Dezember 4 Nach heutigem Kenntnisstand endet die Förderung des letzten Arbeitsverhältnisses nach § 16e SGB II a.F. am 26.12.2020.