BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/17504 21. Wahlperiode 18.06.19 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Christiane Schneider (DIE LINKE) vom 11.06.19 und Antwort des Senats Betr.: Leistungen für ausländische Waffen-SS-Freiwillige Derzeit leben rund 2 000 Bezieher/-innen von Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) im Ausland. Aus welchen Gründen die Leistungen bezogen werden, ist unterschiedlich. Es handelt sich sowohl um Zivilisten/ -innen als auch ehemalige (wehrpflichtige) Soldaten/-innen. Allerdings sind unter den Beziehern/-innen auch Personen, die als Freiwillige in der Waffen- SS gekämpft haben, sofern sie in diesem Rahmen eine Gesundheitsbeschädigung erlitten haben. Die Zuständigkeit für die Durchführung des BVG im Hinblick auf Berechtigte mit Wohnsitz im Ausland ist nach Herkunftsstaaten auf die Bundesländer verteilt . Hamburg ist dabei zuständig für die Umsetzung des Bundesversorgungsgesetzes in Großbritannien, Irland, Malta, der Türkei und alle sonstigen Staaten außerhalb Europas mit Ausnahme der Nachfolgestaaten der Sowjetunion , Kanada, USA, Lateinamerika und Karibik. Das belgische Parlament hat mit einem Beschluss jüngst die Bundesregierung aufgefordert, Zahlungen an ehemalige belgische Nazi-Kollaborateure einzustellen. Auch in der Schweiz waren die Leistungen an Nazi-Kollaborateure bereits Gegenstand einer parlamentarischen Anfrage. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Wie viele Personen in Großbritannien, Irland, Malta, der Türkei und weiteren Staaten (bitte einzeln darstellen) empfangen derzeit Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (nach Maßgabe der Landeszuständigkeit Hamburg)? Nach Maßgabe der Landeszuständigkeit Hamburg empfangen derzeit insgesamt 116 Personen im Ausland Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG), davon 67 Beschädigte und 49 Hinterbliebene, die sich wie folgt auf 12 Staaten verteilen: Land Beschädigte Hinterbliebene Irland 1 3 Malta 1 0 Großbritannien 15 16 Südafrika 6 3 Namibia 3 1 Indonesien 0 1 Japan 2 0 Phlippinen 1 6 Korea 0 1 Thailand 4 8 Drucksache 21/17504 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Land Beschädigte Hinterbliebene Australien 32 8 Neuseeland 2 2 67 49 2. Welche Angaben kann der Senat beziehungsweise die zuständige Behörde dazu machen, wie sich die Empfänger/-innen nach ehemaligen Soldaten/-innen und Zivilisten/-innen aufteilen? Unter den Beschädigten sind 26 Personen nach 1934 geboren, sie waren zum Kriegsende 1945 daher maximal zehn Jahre alt. Dies spricht dafür, dass diese Berechtigten durch Kriegsumstände, wie zum Beispiel Bombenangriffe auf die Zivilbevölkerung verletzt wurden. Im Übrigen müssten für die Beantwortung sämtliche mehrbändigen Einzelakten zu oben genannten Personen von allen zuständigen Stellen gesichtet und ausgewertet werden, zuzüglich der Anforderung der Akten und dem Transport aus dem Aktenlager. Dies ist in der für die Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. 3. Welche Angaben kann der Senat beziehungsweise die zuständige Behörde im Hinblick auf ehemalige Soldaten/-innen dazu machen, a. welchen militärischen Einheiten die Empfänger/-innen während des Zweiten Weltkrieges angehörten? b. wie viele ehemalige Waffen-SS-Angehörige pro Staat darunter sind? c. wie viele ausländische ehemalige Waffen-SS-Angehörige darunter sind? In der Vergangenheit fanden zahlreiche Überprüfungen nach § 1 a BVG statt. Nach einem zuletzt durchgeführten Abgleich von Daten mit Stand März 2014 des Simon Wiesenthal Centers (SWC) mit den einschlägigen Kriegsopferversorgungs-Datenbeständen durch den damaligen Landesbetrieb für Statistik und Kommunikationstechnologie Niedersachsen (LSKN) wurden entsprechende Verdachtsfälle überprüft. Die in der Antwort zu 1. erfassten Berechtigten waren nicht darunter zu finden. Im Übrigen siehe Antwort zu 2. 4. Sofern Angaben dazu aufgrund der für die Beantwortung Parlamentarischer Anfragen zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich sind: Wie hoch ist nach Einschätzung des Senats beziehungsweise der zuständigen Behörde der zeitliche und personelle Aufwand, die ihr zugänglichen Akten auf diese Fragen hin durchzusehen und würde die für eine Große Anfrage zur Verfügung stehende Zeit ausreichen? Nein. Im Übrigen siehe Antwort zu 2.