BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/17505 21. Wahlperiode 18.06.19 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Christiane Schneider (DIE LINKE) vom 11.06.19 und Antwort des Senats Betr.: Zustimmungsbedürftigkeit zum sogenannten Migrationspaket Trotz zahlreicher Kritik und Protesten gegen die Gesetzesverschärfungen hat der Bundestag am vergangenen Freitag dem „Zweiten Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht“ und weiteren Gesetzen zur Änderung des Aufenthalts-, Asyl- und Asylbewerberleistungsgesetz zugestimmt. Die Gesetze wurden in einem wahren Anhörungs- und Sitzungsmarathon in einem undemokratischen Schnellverfahren durchgedrückt. Dabei gibt es erhebliche Kritik an dem sogenannten Migrationspaket: Viele der Änderungen stellen schwerwiegende Eingriffe in die Grund- und Menschenrechte der Geflüchteten dar und sind mit europäischem und/oder internationalem Recht unvereinbar. Unter anderem wird der Freiheitsentzug zum Zweck der Abschiebung erleichtert und Abschiebehaft-Gefangene sollen künftig wieder in Strafhaftanstalten untergebracht werden – entgegen der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes. Ebenso wird das Recht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums zur Disposition gestellt, obwohl das Bundesverfassungsgericht 2012 im Zusammenhang mit Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz unmissverständlich klargestellt hatte, dass die Menschenwürde migrationspolitisch nicht zu relativieren ist. Mit den Gesetzesverschärfungen werden Geflüchtete weitestgehend entrechtet und wesentliche Grundpfeiler der Verfassung zugunsten einer schnellen Abschiebung um jeden Preis geopfert. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Rechnet der Senat beziehungsweise rechnen die zuständigen Behörden mit Mehrausgaben infolge der durch den Änderungsantrag (Ausschussdrs . 19(4)307) eingebrachten Neuregelungen zum Gesetzesentwurf (BT.-Drs. 19/10047) hinsichtlich einer Asylverfahrensberatung auch durch Wohlfahrtsverbände in den Räumlichkeiten der Erstaufnahmeeinrichtung (§ 12a Asylgesetz-Entwurf), Maßnahmen zum Schutz von Frauen und schutzbedürftige Personen (§ 4 Absatz 2a AslyG-E) und einer in bestimmten Fällen verlängerten verpflichtenden Unterbringung von Asylsuchenden , Ausreisepflichtigen beziehungsweise Geduldeten in Erstaufnahmeeinrichtungen , die durch das Land betrieben werden (§§ 47 fortfolgende AsylG-E)? Wenn ja, in welchem Umfang? Die Asylverfahrensberatung wird das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) in den Aufnahmeeinrichtungen in eigener Zuständigkeit mit eigenen Beschäf- Drucksache 21/17505 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 tigten oder durch Wohlfahrtsverbände, die durch das BAMF beauftragt werden, auf eigene Kosten gewährleisten. Das BAMF hat mitgeteilt, dass es den Bundesländern unbenommen bleibt, eine bereits etablierte Asylverfahrensberatung fortzuführen. Der Schutz von Frauen und schutzbedürftigen Personen wird in Hamburg bereits sowohl in Erstaufnahmeeinrichtungen als auch in der öffentlich-rechtlichen Unterkunft gewährleistet. Mit der Drs. 21/4174 hat der Senat im April 2016 umfangreiche Maßnahmen in der Unterbringung für schutzbedürftige Frauen und Kinder dargestellt und deren Kosten entsprechend berücksichtigt. Infolge der Verpflichtung aus dem Zweiten Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht ergeben sich für Hamburg daher keine zusätzlichen Anforderungen, sodass insoweit keine Mehrkosten entstehen . Die Verpflichtung in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen besteht derzeit für Asylsuchende für einen Zeitraum von mindestens sechs Wochen bis zu sechs Monaten. Nach §§ 47 fortfolgende Asylgesetz (AsylG) – neu – wird die Dauer der Wohnverpflichtung auf bis zu 18 Monate erweitert. Hiervon kann nach § 49 Absatz 2 AsylG – neu – insbesondere abgewichen werden, wenn die Kapazitäten der Aufnahmeeinrichtung erschöpft sind. Die erweiterte Wohnverpflichtungsdauer setzt der zuständigen Behörde einen Rahmen, den die zuständige Behörde im pflichtgemäßen Ermessen und im Rahmen der Kapazitäten nutzen kann. 2. Inwieweit sehen der Senat beziehungsweise die zuständigen Behörden hierdurch eine Zustimmungspflicht zum Gesetzesentwurf im Bundesrat als gegeben an? Der Senat hat sich hiermit noch nicht befasst.