BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/17512 21. Wahlperiode 18.06.19 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Harald Feineis (AfD) vom 12.06.19 und Antwort des Senats Betr.: Stand der Umsetzung der „3 plus 2-Regelung“, das heißt der aufenthaltsrechtlich geregelten dualen Ausbildung mit anschließender Beschäftigung Mit dem Inkrafttreten des Integrationsgesetzes am 6. August 2016 wurde der § 60a Absatz 2 Satz 4 fortfolgende des Aufenthaltsgesetzes neu gefasst sowie § 18a Absätze 1a und 1b eingefügt und damit Geflüchteten mit einer Duldung die Möglichkeit für die Aufnahme einer Ausbildung mit anschließender Beschäftigung im erlernten Beruf eingeräumt. Auch eine bereits während des Asylverfahrens begonnene Ausbildung kann nach dieser Regelung fortgeführt und abgeschlossen werden. Dies gilt sowohl für fachschulische wie duale Ausbildungsgänge.1 Mit der Vorlage eines unterschriebenen Ausbildungsvertrages werden die aufenthaltsbeendenden Maßnahmen eingestellt. Viele Bundesländer, so auch Hamburg, verlangen jedoch, dass dieses Ausbildungsverhältnis von der zuständigen Kammer eingetragen sein muss. Die zuständige Behörde für Inneres und Sport ist bereit, nach individueller Prüfung für junge Geduldete, die sich in ausbildungsvorbereitenden Maßnahmen befinden, die Abschiebung auszusetzen. Es handelt sich um die Einstiegsqualifizierung gemäß § 54a SGB III (EQ) sowie die Hamburger Programme „Qualifizierung und Arbeit für Schulabgänger“ (QuAS) und „Berufliche Qualifizierung“ (BQ).2 Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. In wie vielen Fällen wurde seit August 2016 in Hamburg aus welchen Gründen eine Anspruchsduldung für den gesamten Ausbildungszeitraum erteilt? Seit August 2016 haben insgesamt 344 Personen eine Duldung gemäß § 60a Absatz 2 Satz 3 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) zur Aufnahme einer qualifizierten Berufsausbildung erhalten (Stand 14. Juni 2019). Die Duldung wird dabei gemäß § 60a Absatz 3 Satz 5 AufenthG bis zum Ende der im Ausbildungsvertrag bestimmten Ausbildungsdauer erteilt. 2. In wie vielen Fällen wurde die Ausbildung beendet, in wie vielen Fällen abgebrochen, in wie vielen Fällen dauert sie an und in welchem dieser Fälle entfiel die Duldungsgrundlage? 1 https://www.hamburg.de/contentblob/8413652/80a7304f7977cb205955ea24082890fe/data/ umsetzung-3-plus-2-regelung.pdf. 2 https://www.hamburg.de/yourchance/8413680/. Drucksache 21/17512 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 3. Wird das Ausbildungsverhältnis vorzeitig beendigt oder abgebrochen, wird der Ausländerin oder dem Ausländer gemäß § 60a Absatz 2 Satz 10 Aufenthaltsgesetz einmalig eine Duldung für sechs Monate zum Zweck der Suche nach einer weiteren Ausbildungsstelle zur Aufnahme einer Berufsausbildung erteilt. In wie vielen Fällen war dies seit Beginn der Maßnahme der Fall? Und was geschah nach erfolglosem Ablauf der sechs Monate? 4. Welche Konsequenz ergab sich für den Einzelnen mit dem Wegfall der Duldungsgrundlage? Der aktuelle Stand eines Ausbildungsverhältnisses wird im ausländerbehördlichen Fachverfahren statistisch nicht erfasst. Die Angabe liegt als Information in der jeweiligen elektronischen Ausländerakte vor. Eine händische Auswertung aller 344 elektronischen Ausländerakten ist jedoch in der für die Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. 18 Personen wurde im gefragten Zeitraum eine Duldung gemäß § 60a Absatz 2 Satz 10 AufenthG eine Duldung nach Abbruch der Ausbildung zum Zweck der Suche nach einer weiteren Ausbildungsstelle erteilt. Davon sind zum Stand 14. Juni 2019 zehn Personen weiterhin im Besitz dieser Duldung. Zwei Personen haben direkt im Anschluss eine erneute Ausbildungsduldung erhalten. Sechs Personen wurde im Anschluss eine reguläre Duldung erteilt. 5. In wie vielen Fällen stellten seit August 2016 ausbildungsvorbereitende Maßnahmen eine Duldungsgrundlage dar und welche waren diese im Einzelfall? 6. In wie vielen Fällen reichte eine jeweils vorliegende günstige Prognose für die Person aus, um eine Rückführung zu verhindern? Siehe Antwort zu 1. Eine darüber hinausgehende statistische Erfassung erfolgt nicht. Eine händische Auswertung aller 344 elektronischen Ausländerakten ist in der für die Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. 7. In wie vielen Fällen wurde seit August 2016 die Duldung wegen während der Ausbildung begangener Straftaten aufgehoben? Und wie wurde hier im Einzelfall verfahren? In keinem Fall. 8. In wie vielen Fällen wurde die Duldung verlängert, weil ein Ausbildungsvertrag vorlag? Und wie wurde mit jenen Bewerbern verfahren, die diesen nicht erfüllten und/oder erfüllen konnten? Eine Duldung zur Aufnahme einer qualifizierten Berufsausbildung wird nur erteilt, wenn ein Ausbildungsvertrag vorliegt. Die Duldung wird dabei gemäß § 60a Absatz 3 Satz 5 AufenthG bis zum Ende der im Ausbildungsvertrag bestimmten Ausbildungsdauer erteilt. 9. In wie vielen Fällen wurde der Asylantrag während der Ausbildung abgelehnt , eine Duldung aber für den Rest der Ausbildung sowie anschließender Möglichkeit, für mindestens zwei Jahre im Betrieb oder anderswo im erlernten Beruf zu arbeiten, beibehalten? Der Beginn eines Ausbildungsverhältnisses wird im ausländerbehördlichen Fachverfahren statistisch nicht erfasst. Die Angabe liegt als Information in der jeweiligen elektronischen Ausländerakte vor. Eine händische Auswertung aller 344 elektronischen Ausländerakten ist jedoch in der für die Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. In 166 Fällen, in denen eine Duldung zur Aufnahme einer qualifizierten Berufsausbildung erteilt wurde, ist im System ein negativ abgeschlossenes Asylverfahren hinterlegt . Ob die Ausbildung tatsächlich bereits während des Asylverfahrens begonnen wurde, lässt sich aufgrund der oben genannten Gründe nicht ermitteln. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/17512 3 Im Übrigen ist für die Durchführung eines Asylverfahrens eine Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung auszustellen (§§ 55, 63 Asylgesetz), nicht eine Duldung. 10. Garantiert der Senat, dass sämtliche Ausbildungsverhältnisse bei der zuständigen Kammer eingetragen sind? Ausbildende Betriebe sind nach § 36 Absatz 1 Berufsbildungsgesetz (BBiG) beziehungsweise nach § 30 Absatz 1 Handwerksordnung (HwO) verpflichtet, die Erfassung des Berufsausbildungsvertrags unverzüglich nach dessen Abschluss bei der zuständigen Stelle zu beantragen. Die nicht rechtzeitige Beantragung der Eintragung ist gemäß § 101 Absatz 1 Nummer 7 BBiG eine Ordnungswidrigkeit. Die Zuständigen Stellen (Kammern) sind nach § 34 Absatz 1 BBiG und § 28 Absatz 1 HwO ihrerseits verpflichtet, die Berufsausbildungsverträge zu erfassen. Dem Senat beziehungsweise der aufsichtführenden Fachbehörde sind keine Verstöße gegen diese Erfassungspflicht bekannt.