BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/17526 21. Wahlperiode 21.06.19 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Heike Sudmann (DIE LINKE) vom 13.06.19 und Antwort des Senats Betr.: Unterlaufen der Mietpreisbremse? Mit großem Medienaufwand ist die sogenannte Mietpreisbremse von der Bundesregierung propagiert worden, noch einmal, als diese angeblich verschärft wurde. Auch wenn der Berg kreißte, bis heute ist bei dieser Mietpreisbremse nicht viel mehr als ein Mäuschen herausgekommen. Auf den Hamburger Wohnungsmarkt hat die Mietpreisbremse bisher keine spürbare, positive Auswirkung gehabt. Die Mitte April 2019 vorgelegte Ohmoor-Studie bietet sogar Anlass, von einem „Rekordanstieg der Neuvertragsmieten in Hamburg“ zu sprechen. Nach Auswertung von mehr als 5 000 Wohnungsinseraten stiegen die Neuvermietungsmieten bis April 2019 innerhalb eines Jahres um 5,8 Prozent auf mittlerweile 13,24 Euro/Quadratmeter (Pressemitteilung des Mietervereins zu Hamburg vom 20.5.2019). Angesichts dieser weiterhin dramatischen Entwicklung wäre es selbstverständlich eine der vordringlichsten Aufgaben, die Mietpreisbremse wirklich effektiv zu gestalten und gerne auch zu novellieren. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Die Mietpreisbremse sieht vor, dass eine Neuvermietungsmiete maximal 10 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen darf. Welche Ausnahmen von dieser 10-Prozent-Marge gibt es? Die Mietpreisbremse gilt nicht für die in § 556g Absatz 1a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) genannten Ausnahmen. 2. Voraussetzung für die Wirksamkeit der Mietpreisbremse ist der Umstand, dass ein Mietvertrag abgeschlossen sein muss, so jedenfalls der Inhalt eines Urteils aus Berlin (AG Berlin-Neukölln, Urteil vom 11.10.2017, 20 C 19/17). Wie verhält es sich bei einer Untervermietung? Gilt auch in diesem Fall die Mietpreisbremse, wenn entweder ein Untermietvertrag vorliegt oder eben auch keiner? a. Müssen sich Vermieter/-innen nicht an die Mietpreisbremse halten, wenn ein Untermieter/eine Untermieterin auszieht und die betreffende Wohnung weiter (unter)vermietet wird? Wenn ja, warum nicht? Vermieter haben stets die für sie geltenden gesetzlichen Regelungen, zu denen auch die Mietpreisbremse zählt, einzuhalten. Zu etwaigen Ausnahmen vergleiche § 549 Absatz 2 BGB. Im Übrigen erteilt der Senat keine Rechtsauskünfte. 3. Liegen dem Senat Informationen oder Zahlen darüber vor, wie sich der Anteil der Untermietverhältnisse in Hamburg seit Einführung der Mietpreisbremse 2015 geändert hat? Drucksache 21/17526 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Wenn ja, welche? a. Sollte es signifikante Veränderungen gegeben haben, womit erklären sich diese? Nein. 4. Schon im September 2016 hatte das Forschungsinstitut „empririca“ eine Studie über „Möblierte Wohnungen in den Top 7-Städten“ vorgelegt. Danach hatte der Anteil möblierter Wohnungen in Immobilieninseraten von Januar 2012 bis Juli 2016 in den meisten Metropolen deutlich zugelegt , allerdings nicht in Hamburg (https://www.mietrecht-reform.de/ mietrechtsreform-2016/mietpreisbremse-umgehen-moebliertewohnungen /). Wie wirkt sich eine zur Miete angebotene möblierte Wohnung auf die Mietpreisbremse aus, also insbesondere auf die oben angeführte 10-Prozent-Regelung? a. Müssen sich Vermieter/-innen unter Umständen nicht an die Mietpreisbremse halten, wenn die Wohnung möbliert angeboten wird? Wenn ja, unter welchen Umständen? Die Mietpreisbremse gilt nicht für Mietverhältnisse, bei denen die Voraussetzungen des § 549 Absatz 2 BGB erfüllt sind. 5. Liegen dem Senat Informationen oder Zahlen darüber vor, wie sich der Anteil der möbliert angebotenen Mietwohnungen in Hamburg seit Einführung der Mietpreisbremse 2015 geändert hat? a. Sollte es signifikante Veränderungen gegeben haben, womit erklären sich diese? Nein. 6. Welche (anderen) Formen der Umgehung oder des Unterlaufens der Mietpreisbremse in welcher Größenordnung sind dem Senat bekannt und was hat er im Einzelfall dagegen unternommen? a. Gibt es möglicherweise bestimmte örtliche Schwerpunkte, in denen die Mietpreisbremse unterlaufen wird? Wenn ja, welche sind das? Der zuständigen Fachbehörde liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.