BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/17527 21. Wahlperiode 21.06.19 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Cansu Özdemir (DIE LINKE) vom 13.06.19 und Antwort des Senats Betr.: Soziale Beratungsstellen in Hamburg: Wie viel tut der Senat wirklich für Prävention? (II) Die Antwort des Senats auf meine Schriftliche Kleine Anfrage zu den bezirklich zugeordneten Sozialen Beratungsstellen (Drs. 21/17163) hinterlässt einige Nachfragen. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Im Rahmen der Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach §§ 67 fortfolgende SGB XII bewilligen die Bezirklichen Fachstellen für Wohnungsnotfälle Leistungen, die von den Sozialen Beratungsstellen durchgeführt werden. Die bewilligungsbasierte Beratung in den Sozialen Beratungsstellen stellt ein eigenständiges und abschließendes Angebot im Wesentlichen zur Prävention von Wohnungsverlust und zur Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft dar. Diese Leistungen beinhalten jede erforderliche Unterstützung einschließlich der Begleitung zu den Ämtern und werden nicht differenziert erfasst. Darüber hinaus umfasst das Leistungsspektrum der Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach §§ 67 fortfolgende SGB XII weitere ambulante und stationäre Leistungsangebote. Insbesondere zur Förderung der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft wurde der größte Teil der stationären Leistungen in Hamburg 2018 auf ambulante Leistungen umgestellt. Seither wird in der Regel Hilfe in Form von temporärem Wohnen gewährt. Die Bewilligung dieser Leistungen innerhalb und außerhalb Hamburgs erfolgt durch die Zentralstelle der Bezirklichen Fachstellen für Wohnungsnotfälle in Altona. Außerhalb von Hamburg werden Leistungen bei bestehender Zuständigkeit der Freien und Hansestadt Hamburg als Trägerin der Sozialhilfe gewährt. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen teilweise auf der Grundlage von Auskünften der Sozialen Beratungsstellen wie folgt: 1. Frage 3. in Drs. 21/17163 bezog sich auf die Anzahl der Fälle, denen weitergehende Hilfen nach §67 SGB XII durch das Sozialmanagement der Fachstellen für Wohnungsnotfälle bewilligt wurde und nicht, wie in Anlage 2 angegeben, auf die Anzahl der Beratungen, die durch die Sozialen Beratungsstellen tatsächlich durchgeführt wurden. In wie vielen Fällen haben die bezirklichen Fachstellen für Wohnungsnotfälle weitergehende Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach §67 SGB XII seit 2015 bewilligt? a. Davon ambulant? b. Davon stationär? Drucksache 21/17527 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Bitte Anzahl differenziert nach Jahren darstellen. Siehe Vorbemerkung sowie Drs. 21/17163. Über die dort aufgeführte Beratung hinaus stellt sich die Entwicklung der weiteren Leistungen nach §§ 67 SGB XII, die innerhalb Hamburgs in Anspruch genommen werden, seit 2015 wie folgt dar: Maßnahmen innerhalb von Hamburg Weitere Leistungen Ambulante Leistungen gem. §§ 67 ff SGB XII Weitere Leistungen Stationäre Leistungen gem. §§ 67 ff SGB XII 2015 56 242 2016 72 238 2017 103 235 2018 186 157 bis Feb. 2019 296 17 Die Entwicklung der weiteren Leistungen nach §§ 67 fortfolgende SGB XII, die außerhalb Hamburgs in Anspruch genommen werden, gestaltete sich seit 2015 wie folgt: Maßnahmen außerhalb von Hamburg Weitere Leistungen Ambulante Leistungen gem. §§ 67 ff SGB XII Weitere Leistungen Stationäre Leistungen gem. §§ 67 ff SGB XII. 2015 2 24 2016 2 23 2017 7 30 2018 4 27 bis Feb. 2019 2 26 2. Die Fachstellen für Wohnungsnotfälle werden derzeit personell aufgestockt , hingegen hat sich die Personalausstattung der Sozialen Beratungsstellen seit 2015 nicht verändert. Ist für die sozialen Beratungsstellen ebenfalls eine personelle Aufstockung geplant? Wenn ja, um wie viele VZÄ sollen die sozialen Beratungsstellen in welchen Bezirken und zu welchem Zeitpunkt aufgestockt werden? Wenn nein, warum nicht? Die personelle Aufstockung der bezirklichen Fachstellen steht nicht im direkten Zusammenhang mit der personellen Ausstattung der Leistungsanbieter, die den Klientinnen und Klienten der Fachstellen gegebenenfalls weiterführende Hilfen anbieten. Dies gilt auch für die Sozialen Beratungsstellen. Vor diesem Hintergrund ist eine personelle Aufstockung derzeit nicht vorgesehen. Im Übrigen siehe Vorbemerkung und Antwort zu 1. bis 1. b. 3. Laut der Antwort des Senats auf Frage 5. d. wird der Personalbedarf der Sozialen Beratungsstellen fortlaufend evaluiert. Auf welcher Grundlage geschieht dies und durch wen? Für die Bewertung des Personalbedarfs zieht die zuständige Behörde die Sachberichte der Sozialen Beratungsstellen heran und nimmt Bewertungen unter Einbeziehung des Leistungsspektrums der Wohnungslosenhilfe vor. 4. Die Rezeption der Beratungsstellen ist kein fester Bestandteil des Stellenplanes . Wie viel Arbeitszeit des pädagogischen Personals fließt in den häufig nicht besetzten Rezeptionsdienst der Sozialen Beratungsstellen ? Die Besetzung der „Rezeption“ erfolgt grundsätzlich durch den Einsatz von Personen, die den Bundesfreiwilligendienst oder ein Freiwilliges Soziales Jahr ableisten. Das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben und die Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration nehmen die Finanzierung zu gleichen Teilen vor. Temporäre Engpässe werden durch die Verwaltungskräfte und das sozialpädagogische Fachpersonal ausgeglichen. Der Einsatz des Fachpersonals in diesem Leistungssegment wird nicht erhoben.