BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/17529 21. Wahlperiode 21.06.19 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Sabine Boeddinghaus (DIE LINKE) vom 13.06.19 und Antwort des Senats Betr.: Recht auf Schulwahl für Eltern von Kindern mit einer Behinderung (Nachfrage zu Drs. 21/17404) Das Wahlrecht der Eltern von Kindern mit einer Behinderung ist gegenüber anderen Schülern/-innen ohnehin dadurch sehr stark eingeschränkt, dass sie in der Regel nur in Schwerpunktschulen aufgenommen werden. Die Aufnahmepraxis der Schulbehörde führt zu einer weiteren Einschränkung mit der Folge, dass jedes dritte Kind mit Behinderung seinen Erstwunsch nicht erfüllt bekommt, während es bei anderen Kindern nur jedes zwanzigste ist. In seiner Antwort auf meine diesbezüglichen Fragen in der Drs. 21/17404 hat der Senat zwei Fragen nicht oder unzureichend beantwortet. In der Senatsantwort auf die Frage 2. c. der Drs. 21/17404: „Bei wie vielen der unter 2. b. genannten Fälle war der Grund für die Nichterfüllung des Erstwunsches, dass an der Erstwunschschule pro Klasse nicht mehr als zwei Kinder mit den oben genannten Förderschwerpunkten aufgenommen werden sollen?“, lautet die Antwort des Senats: „Siehe Drs. 21/16868“. Diese Drucksache enthält aber keinerlei Aussage zu der oben genannten Frage. In der Senatsantwort auf die Frage 3. c. der Drs. 21/17404 heißt es: „Es sind bisher drei stattgebende Widerspruchsbescheide erlassen worden. Weitere neun Fälle wurden ohne Erlass eines Widerspruchbescheides einvernehmlich mit den Eltern geeint.“ Ich frage den Senat: Eltern von Kindern mit Behinderungen können entscheiden, ob ihr Kind eine Sonderschule oder eine allgemeine Schule besucht. Da nicht alle allgemeinen Schulen die pädagogische Professionalität im Umgang mit Kindern mit Behinderungen haben, stehen den Eltern rund 60 besonders gut ausgestattete Schwerpunktschulen in ganz Hamburg und darüber hinaus 13 spezielle Sonderschulen zur Verfügung. Kein anderes Bundesland bietet eine so große Auswahl. Daher ist eine flächendeckende Versorgung mit kurzen Schulwegen für alle gesichert. In den vergangenen Jahren war die Erstwunscherfüllungsquote für Kinder mit Behinderungen deshalb an Schwerpunktschulen ebenfalls erfreulich hoch. In diesem Jahr sind gehäuft Fälle aufgetreten, bei denen Eltern ihr Kind an einer Schwerpunktschule anmelden wollten, die nicht die ihrem Wohnort nächstgelegene war. Die vorliegenden Regeln für die Schulplatzzuweisung – insbesondere die bisherigen Schulweghilfebestimmungen – haben dazu geführt, dass der Elternwunsch in einigen Fällen nicht erfüllt werden konnte, siehe hierzu Drs. 21/16868 und 21/17404. Drucksache 21/17529 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Die akut betroffenen Familien haben vielfach Widerspruch gegen die Ablehnung der Schulwahl eingereicht. In den meisten Fällen wurde dem Widerspruch bereits stattgegeben , sodass die Kinder nun die entsprechende Wunschschule besuchen können. Der für Bildung zuständigen Behörde ist es ein wichtiges Anliegen, dass die Schulwünsche von Kindern mit Behinderung von Anfang an stärker berücksichtigt werden. Deshalb werden die Schulweghilfebestimmungen angepasst. Mindestens die drei dem Wohnort nächstgelegenen Schwerpunktschulen werden so in Zukunft anwählbar sein. Dies wird zu einer deutlichen Erhöhung der Erstwunscherfüllungsquote bei Kindern mit speziellen Förderbedarfen führen. Auch bei der Frage der Eignung einer Schule für die Förderung und Betreuung eines Kindes wird die für Bildung zuständige Behörde den Wunsch der Eltern und die Bereitschaft der jeweiligen Schule stärker gewichten . Wenn Familien und Wunschschule sich beide für eine entsprechende Beschulung aussprechen, ist dieser Wunsch in aller Regel zu erfüllen, wenn beispielsweise die Kapazität von Schulen ausreichend ist, Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. Bei wie vielen der 43 nicht erfüllten Erstwünsche von Kindern mit Behinderung für die fünfte Klasse war der Grund für die Nichterfüllung des Erstwunsches, dass an der Erstwunschschule pro Klasse nicht mehr als zwei Kinder mit Behinderung aufgenommen werden sollen? In keinem Fall. Im Übrigen siehe Drs. 21/17404. 2. In wie vielen der oben genannten neun Fälle, die „ohne Erlass eines Widerspruchbescheides einvernehmlich mit den Eltern geeint“ wurden, erhielten die betreffenden Kinder mit Behinderung eine Zusage für die Erstwunschschule? In allen neun Fällen konnte eine Aufnahme an der Erstwunschschule ermöglicht werden .