BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/17530 21. Wahlperiode 21.06.19 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Harald Feineis (AfD) vom 13.06.19 und Antwort des Senats Betr.: Das neue HmbShKG – Welchen Kontroll- und Überwachungsaufwand durch die Bezirksämter hält der Senat bei der Umsetzung des Gesetzes für notwendig beziehungsweise für angemessen? Im Hinblick auf die Kontroll- und Überwachungsfunktionen der Bezirksämter im Zusammenhang mit der Umsetzung des neuen „Shisha-Kohlenmonoxid- Gesetzes“ hat sich der Senat in den vergangenen Monaten mehrfach geäußert . Im Gesetzentwurf1 heißt es dazu, die Bestimmungen des Gesetzentwurfes zögen Überwachungs- und Kontrollaufgaben der Bezirksämter nach sich, deren Aufwand derzeit nicht realistisch quantifiziert werden könne. Er (der Aufwand) würde deshalb vorerst im Rahmen der vorhandenen personellen und sachlichen Mittel getragen. In den Beratungen des Gesundheitsausschusses2 zum Gesetzentwurf wiesen die Senatsvertreter darauf hin, dass die Bezirksämter in die Erarbeitung des Entwurfs einbezogen gewesen wären und ihren zusätzlichen Personalbedarf mit 0,1 VZÄ3 angegeben hätten. In Abweichung zu den oben genannten Ausführungen im Gesetzentwurf hielt der Senat diese bezirkliche Einschätzung offenbar dann doch für eine realistische Quantifizierung des Aufwandes , wollte jedoch nicht ausschließen, dass zusätzliches Personal nötig werden könnte. In einem solchen Fall würde der personelle Mehrbedarf in die nächste Haushaltsplanaufstellung einfließen. Synergieeffekte versprach man sich von einer Zusammenlegung der Kontrollen von Shisha-Einrichtungen mit den bereits bestehenden Gaststättenkontrollen und der Lebensmittelüberwachung . In Beantwortung einer Anfrage der AfD-Fraktion4 äußerte sich der Senat bezogen auf die Umsetzung des künftigen Gesetzes dahin gehend, dass im Zeitraum eines Jahres, in dem das Gesetz gestaffelt in Kraft treten würde, 1 Drs. 21/16175 vom 12.02.2019: Entwurf für ein Hamburgisches Gesetz zum Schutz vor gesundheitlichen Gefahren durch Kohlenstoffmonoxid in Shisha-Einrichtungen. 2 Drs. 21/17012 vom 25.04.2019: Bericht des Gesundheitsausschusses über die Drucksache 21/16175. 3 Vollzeitäquivalent. 4 Drs. 21/17023 vom 07.05.2019: Wie wirkungsvoll kann das künftige Shisha- Kohlenstoffmonoxid-Gesetz durch die Bezirksämter umgesetzt werden und ist es überhaupt evaluierbar? Drucksache 21/17530 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 zunächst die notwendige Datengrundlage geschaffen werden müsse, um einen effizienten Gesetzesvollzug zu ermöglichen.5 In seiner Antwort auf eine zweite Anfrage der AfD,6 in der unter anderem ermittelt werden sollte, wie die Bezirksämter im Entwurfsprozess ihren Personalbedarf ohne Datengrundlage überhaupt hätten einschätzen können, gibt der Senat konkrete Anhaltspunkte, um herauszufinden, welcher Kontrollaufwand bei der Umsetzung des HmbShKG für notwendig beziehungsweise für angemessen gehalten wird. Der Senat führt aus, Shisha-Einrichtungen unterlägen auch nach geltender Rechtslage bereits der Überwachung durch die Bezirksämter und zwar auf Grundlage des Gaststättenrechts7 und des allgemeinen Gefahrenabwehrrechts . Insofern werden die von den Senatsvertretern bereits im Gesundheitsausschuss geäußerten Synergieerwartungen bekräftigt und zugleich mit der Aussage präzisiert, der (von den Bezirksämtern) ermittelte Stellenbedarf von 0,1 VZÄ pro Bezirk (das entspricht etwa vier Stunden pro Woche) bezöge sich auf die Kontrollaufgaben (aus dem HmbShKG) die zu den schon bisher den Bezirken obliegenden Überwachungsaufgaben (aus Gaststättenund Gefahrenabwehrrecht) hinzukämen. Der vorgesehene Kontrollaufwand zur Umsetzung des HmbShKG soll sich nach Ansicht des Senats also anscheinend weitgehend an den bereits bestehenden Überwachungsaufwänden aus dem Gaststätten- und Gefahrenabwehrrecht orientieren.8 Allein auf der Grundlage des Gaststättenrechts werden Shisha-Einrichtungen seit Jahren von den Bezirksämtern kontrolliert. Hinzukommen die Kontrollen auf der Grundlage des Gefahrenabwehrrechts. Die Annahme liegt nahe, dass die Bezirke im Laufe der Zeit einen detaillierten Überblick zumindest über die Anzahl der in den Bezirken ansässigen Shisha-Einrichtungen haben gewinnen können. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Kennen die Bezirke die (gegebenenfalls ungefähre) Anzahl der in ihren Kompetenzbereichen ansässigen Shisha-Einrichtungen und wenn ja, um wie viele Einrichtungen handelt es sich? Um eine nach Bezirken gegliederte Darstellung wird gebeten. Die in der nachstehenden Tabelle gemachten Angaben beziehen sich auf aktuell bekannte Shisha-Einrichtungen, da eine Anzeigepflicht erst nach Inkrafttreten des HmbShKG besteht: Altona 14 Bergedorf 3 Eimsbüttel 12 Hamburg-Mitte 26 Hamburg-Nord 11 5 Dies ist nachvollziehbar. Siehe Drs. 21/16175 § 3 Absätze 1 und 2. In die Datengrundlage sollen unter anderem folgende betriebsspezifische Informationen eingehen: Anzahl der zum Shisha-Konsum geeigneten Plätze, die größtmögliche Anzahl brennender Shishas, die Art technischer Anlagen zum Vorglühen des organischen Brennmaterials. 6 Drs. 21/17250 vom 28.05.2019: Das zukünftige HmbShKG: Auf welcher Grundlage soll es evaluiert werden und kann seine Umsetzung von den Bezirksämtern auch ohne Personalaufstockung wirksam kontrolliert werden? 7 Die Hamburger Gaststättenverordnung trat am 27.04.1971 in Kraft. 8 Im Gesundheitsausschuss war in dem Zusammenhang ja auch bereits die Rede von einer Zusammenlegung der Kontrollen nach dem HmbShKG mit Kontrollen nach dem Gaststättenrecht und mit Lebensmittelkontrollen (vergleiche Drs. 21/17012). Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/17530 3 Harburg 8 Wandsbek 24 Gesamt 98 2. Wie viele Kontrollen von Shisha-Einrichtungen durch die Bezirksämter hat es auf Grundlage des Gaststättenrechts beziehungsweise des allgemeinen Gefahrenabwehrrechts in den Jahren 2015 bis 2019 gegeben ? Um eine zahlenmäßige Darstellung gegliedert nach Jahren und Bezirken wird gebeten. Eine Differenzierung nach Gaststätten- und Gefahrenabwehrrecht ist nicht erforderlich. Kontrollen von Shisha-Betrieben wurden bisher nicht gesondert statistisch erfasst. 3. Wird die Anzahl der Shisha-Einrichtungskontrollen gemäß HmbShKG in etwa der Anzahl von Shisha-Einrichtungskontrollen nach Gaststättenbeziehungsweise Gefahrenabwehrrecht entsprechen oder nach Einschätzung des Senats beziehungsweise der Bezirksämter eher deutlich darüber oder darunter liegen? Siehe Antwort zu 2. 4. Mit Inkrafttreten des HmbShKG sind alle Shisha-Einrichtungen Hamburgs gleichzeitig zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen verpflichtet . Allerdings können nicht alle Shisha-Einrichtungen diesbezüglich gleichzeitig kontrolliert werden. Hält es die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz angesichts der erheblichen von Shisha-Einrichtungen ausgehenden Gesundheitsgefahren für überlegenswert oder für unnötig, den Verbrauchern (in welcher Form auch immer) einen Hinweis darauf zu geben, welche Shisha-Einrichtung zumindest schon einmal einer Erstkontrolle nach Maßgabe des HmbShKG unterzogen wurde? 5. Bis zu welchem (gegebenenfalls ungefähren) Zeitpunkt sollte nach den Umsetzungsvorstellungen des Senats jede in Hamburg ansässige Shisha-Einrichtung spätestens wenigstens einmal nach Maßgabe des HmbShKG kontrolliert worden sein? Die Kontrolle von Shisha-Einrichtungen erfolgt risikobasiert (siehe Drs. 21/17023). Mit Inkrafttreten des HmbShKG stehen alle Betreiberinnen und Betreiber von Shisha- Einrichtungen in der Pflicht, ihren Betrieb gemäß § 3 bei den Bezirksämtern anzuzeigen . Diese Informationen werden von den Bezirksämtern geprüft und bewertet. Ergeben sich Anhaltspunkte für eine Nichteinhaltung von Anforderungen nach dem Gesetz, insbesondere von § 4 Satz 1, so werden diese Shisha-Einrichtungen kontrolliert . Kernpunkt der Überprüfung vor Ort ist die alljährliche technische Kontrolle durch eine sachkundige Person (§ 9). Diese überprüft die technische Ausrüstung zur verlässlichen Unterschreitung des Grenzwertes und informiert die Behörden umgehend, wenn dies nicht gewährleistet werden kann. Hier würden die Bezirksämter unverzüglich tätig.