BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/17552 21. Wahlperiode 25.06.19 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Richard Seelmaecker (CDU) vom 18.06.19 und Antwort des Senats Betr.: Kuckucksei fürs eigene Nest! – Zum kurzsichtigen Ansatz des Senats in Sachen Vollstreckungsvergütung der Hamburgischen Gerichtsvollzieher Ein funktionsfähiges und eine effiziente Vollstreckung garantierendes Gerichtsvollzieherwesen ist von erheblicher Bedeutung für die wirtschaftliche Betätigung von Unternehmen in und aus Hamburg und damit wesentlicher Standortfaktor für die Handelsstadt Hamburg. Hamburgs aufopfernd arbeitende Gerichtsvollzieher haben dabei als selbstständige Organe der Rechtspflege die elementare und unverzichtbare Aufgabe, insbesondere durch die Beitreibung titulierter Geldforderungen Rechtssicherheit zu gewährleisten. Für ihre anspruchsvolle und oftmals konfliktbelastete Arbeit erhalten die Beamten daher neben ihrer Besoldung von den nach dem Gesetz über Kosten der Gerichtsvollzieher erhobenen Gebühren eine Vollstreckungsvergütung in Höhe von 15 vom Hundert der Gebühreneinnahmen auf Grundlage der Verordnung über die Vergütung für Beamtinnen und Beamte im Vollstreckungsdienst (Vollstreckungsvergütungsverordnung vom 25. November 2008 – VollstrVergVO).1 Die Hamburgische Vollstreckungsvergütung ist jedoch durch einen Jahreshöchstbetrag in Höhe von 2 392,85 Euro begrenzt, bei dessen Überschreiten der Beamte lediglich 40 vom Hundert des für die Arbeitsleistung normalerweise anfallenden Mehrbetrages erhält.2 Fleiß, vertretungsbedingte Mehrarbeit und Mehrarbeit infolge erhöhten Arbeitsaufkommens werden somit aktuell nicht ausreichend honoriert. Die CDU hat die erforderliche Aufhebung der Deckelung nach Vorbild Sachsen -Anhalts bereits mit Antrag vom 2. Dezember 2016, Drs. 21/7086, gefordert und diesbezügliche Befassungen beziehungsweise Planungen des Senats und/oder der zuständigen Behörde regelmäßig in meinen Schriftlichen Kleinen Anfragen Drs. 21/13057, 21/15071 oder zuletzt 21/17324 angeregt und abgefragt. Bedauerlicherweise lehnten Senat und Regierungsfraktionen unsere Anregungen jedoch ab. Da Thüringen, Bayern und Sachsen-Anhalt die Deckelung der Vollstreckungsvergütung nun aber zwischenzeitlich ebenfalls abgeschafft und Sachsen beziehungsweise Mecklenburg-Vorpommern den vormals festgeschriebenen Jahreshöchstbetrag zudem angehoben haben, um gerade angesichts des auf uns zukommenden Fachkräftemangels im öffentlichen Dienst durch Attraktivitätssteigerung gewappnet zu sein, ist es geboten, zu fragen, warum der Senat beziehungsweise die zuständige Behörde Hamburg durch Untätig- 1 Siehe Senatsantwort zu Drs. 21/1741, Frage 12. 2 Siehe Senatsantwort zu Drs. 21/1741, Frage 12. Drucksache 21/17552 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 keit3 – im Bundesland-Vergleich – der Wettbewerbsfähigkeit beraubt und uns dadurch ein Kuckucksei ins Nest legt. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Die Hamburgischen Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher sind für das effiziente Vollstreckungswesen der Freien und Hansestadt Hamburg von besonderer Bedeutung. Die zuständige Behörde hat daher im Rahmen ihrer breit angelegten Ausbildungsoffensive auch die Situation der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher in den Blick genommen und die Situation bereits jetzt spürbar verbessert. Aktuell sind alle Gerichtsvollzieherbezirke besetzt und die laufende Ausbildungsoffensive wird mittelfristig zu einer Schaffung zusätzlicher Ressourcen führen. Die Einnahmen einer Hamburgischen Gerichtsvollzieherin beziehungsweise eines Hamburgischen Gerichtsvollziehers setzen sich zusammen aus der jeweiligen Besoldung , der Vollstreckungsvergütung sowie der Bürokostenentschädigung. Zudem werden den Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern die Verfahrensauslagen ersetzt. In Bezug auf die Besoldung wurden mit den Stellenhebungen zum Haushalt 2019/2020 die Beförderungsmöglichkeiten erweitert. Die Planungen zu weiteren Einnahmebestandteilen , wie der Vollstreckungsvergütung, sind noch nicht abgeschlossen . Soweit die Erlöse der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher betrachtet werden, sollte der Vollständigkeit halber auch die Kostenseite mitbetrachtet werden. Ohne Berücksichtigung der Besoldungskosten sind in Angelegenheiten der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher für das Jahr 2016 6 139 849,93 Euro, für 2017 6 600 770,60 Euro, für 2018 6 887 860,31 Euro sowie für den Zeitraum von Januar bis einschließlich Mai 2019 2 844 362,14 Euro Ist-Kosten zu verzeichnen. Die für die Vollstreckungsvergütung der Hamburgischen Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher zuständige Behörde prüft mögliche Veränderungen unter Berücksichtigung der Rechts- und Sachlage in den anderen Ländern. Wie bereits in Drs. 21/15071 dargestellt, ist noch keine Entscheidung über weitere Verbesserungen getroffen worden. Eine inzidente endgültige Ablehnung von Veränderungen ergibt sich daraus nicht. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. Wie hoch waren die von den Hamburger Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern seit dem 1. Januar 2016 jeweils erzielten Erlöse beziehungsweise Gebühreneinnahmen? (Bitte nach Jahr gesondert und bislang in 2019 angeben.) Ist 2016 gesamt in EUR Ist 2017 gesamt in EUR Ist 2018 gesamt in EUR Ist Januar bis Mai 2019 in EUR Erlöse 6 827 300,78 7 515 527,28 7 695 464,16 2 530 406,47 davon Gebühreneinnahmen 3 626 276,98 4 045 748,31 4 218 329,90 1 441 849,73 2. Nachdem die Bundesländer Bayern, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen , Sachsen-Anhalt und Thüringen im Rahmen des aufkommenden Fachkräftemangels durch Aufhebung beziehungsweise Anhebung der Jahreshöchstbetragsgrenze von Vollstreckungsvergütungen aktiv geworden sind und somit eine neue Sachlage gegeben ist, stellen sich folgende Fragen: Haben sich der Senat und/oder die zuständige Behörde infolge der beschriebenen Aktivitäten der anderen Bundesländer mit einer Verände- 3 Nach vorangehend beispielhaft in den Drs. 21/7391 und 21/8678 erklärter Befassung und Beobachtung – insbesondere der Entwicklungen in Sachsen-Anhalt – erklärte der Senat inzident seine endgültige Ablehnung einer Veränderung/Verbesserung der Hamburgischen Vollstreckungsvergütung in Senatsantwort zu Drs. 21/15071, Frage 13.: „Eine Entscheidung über weitere Verbesserungen steht zurzeit nicht an.“ Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/17552 3 rung der Hamburgischen Vollstreckungsvergütung von Gerichtsvollziehern konkret befasst? a) Falls ja, (1) wer, jeweils wann und mit jeweils welchen konkreten Ergebnissen ? (2) wann ist mit einer Entscheidung bzw. Umsetzung/Verbesserung zu rechnen? b) Falls nein, (1) aus jeweils welchen Gründen nicht? (2) zu welchem konkreten Zeitpunkt ist jeweils mit einer Befassung beziehungsweise Entscheidung zu rechnen? Siehe Vorbemerkung.