BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/17553 21. Wahlperiode 25.06.19 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Heike Sudmann (DIE LINKE) vom 18.06.19 und Antwort des Senats Betr.: Verkehrsbeschränkende Maßnahmen zum Schutz vor Lärm und Abgasen – Wie ist der Stand? Seit der Großen Anfrage Drs. 21/8446 meiner Fraktion sind mittlerweile rund zwei Jahre und zwei Monate vergangen. Bereits zum damaligen Zeitpunkt warteten rund 400 Menschen in Hamburg, die von starkem Verkehrslärm und/oder verkehrsbedingten Schadstoffemissionen betroffen sind, seit mehr als einem Jahr darauf, dass die Stadt Hamburg tätig wird und sie schnellstmöglich vor schädlichen Verkehrsemissionen schützt. Nach mehr als drei Jahren Wartezeit ist nun davon auszugehen, dass die zuständigen Behörden die entsprechenden Anträge geprüft und, sofern Grenz- beziehungsweise Richtwerte überschritten werden, Maßnahmen zum Schutz der Wohnbevölkerung ergriffen haben. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Die Anordnung von verkehrsbeschränkenden Maßnahmen setzt eine Einzelfallprüfung und den Nachweis der Erforderlichkeit, Geeignetheit und Angemessenheit im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung voraus. Bei den zuständigen Straßenverkehrsbehörden sind beginnend mit dem Juni 2016 bis April 2019 insgesamt 451 Anträge eingegangen . Bei der Prüfung sind alle berechtigten Interessen der Antragsteller, der Allgemeinheit und der sich aus den sich verändernden Verkehrsabläufen neu ergebenden Betroffenen sorgfältig gegeneinander abzuwägen. § 45 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Straßenverkehrsordnung (StVO) gibt dem Einzelnen einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ein straßenverkehrsrechtliches Einschreiten, wenn Lärm Beeinträchtigungen mit sich bringt, die jenseits dessen liegen, was unter Berücksichtigung der Belange des Verkehrs als ortsüblich hingenommen werden muss und damit zugemutet werden kann. Die zuständige Behörde darf aber auch bei erheblichen Lärmbeeinträchtigungen von verkehrsbeschränkenden Maßnahmen absehen, wenn ihr dies mit Rücksicht auf die damit verbundenen Nachteile gerechtfertigt erscheint (vergleiche BVerwG, Urteil vom 04. Juni 1986 – 7 C 76/84 -, BVerwGE 74, 234-241). Für die rechtskräftige Bescheidung sind komplexe Prüfverfahren erforderlich, die sich einerseits auf die tatsächliche Beeinträchtigung, andererseits auf die Wirkungen von Maßnahmen beziehen und dabei wiederum in einen Kontext mit anderen Vorhaben aus dem Komplex Luftreinhaltung und Lärmschutz gestellt werden müssen. Einige Antragstellende haben mitgeteilt, dass sie eine Gebührenerhebung für die Bearbeitung ausdrücklich ablehnen. Voraussetzung für die Durchführung eines Verwaltungsverfahrens ist, dass es nicht an eine Bedingung geknüpft wird. Die Zuarbeit zur Entscheidungsfindung seitens der zuständigen Behörde umfasst folgende Bestandteile: Drucksache 21/17553 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Aufbereitung der Verkehrsdaten der Örtlichkeit (gegebenenfalls Durchführung einer Verkehrszählung), Lärmberechnung nach RLS 90 (durch ein externes Büro), Einschätzung der verkehrlichen Situation (Netzfunktion), Einschätzung der Auswirkungen von straßenverkehrsrechtlichen Maßnahmen auf den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) und den Wirtschaftsverkehr, Einschätzung möglicher Verlagerungseffekte als Folge straßenverkehrsrechtlicher Maßnahmen. Im Übrigen siehe Drs. 21/8446, 21/9019, 21/11128, 21/11322, 21/12284 und 21/14628. Die zuständige Behörde hat die Bearbeitung der noch anhängigen Verfahren seit Anfang des Jahres 2019 priorisiert und hierfür die Verkehrsdirektion um einen Mitarbeiter für die Bearbeitung der Anträge verstärkt. Aufgrund der dargestellten komplexen Prüfprozesse nimmt die abschließende Bearbeitung aber weiter Zeit in Anspruch. Mit Stand 18. Juni 2019 waren noch 48 Anträge anhängig, von denen zehn bereits beschieden wurden. Gegen vier Bescheide wurde Widerspruch erhoben; sechs Bescheide sind rechtskräftig. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. Wie viele Anträge auf verkehrsbeschränkende Maßnahmen zum Schutz vor Lärm und Abgasen nach § 45 StVO liegen den Behörden aktuell vor (bitte nach Bezirk, Monat und nach Straßen unterteilt auflisten)? Siehe Vorbemerkung. 2. Wie viele der unter Nummer 1. genannten Anträge wurden rechtswirksam positiv beschieden, wie viele rechtswirksam negativ (bitte auch in der Auflistung zu Nummer 1. inklusive Bescheidungsdatum vermerken)? Bis zum Stichtag 18. Juni 2019 wurden zehn Anträge negativ beschieden: Lfd. Nr.: Straße: Datum des Bescheids: 1. Methfesselstraße 25.09.2018 2. Hallerstraße 20.02.2019 3. Reventlowstraße 25.04.2019 4. Lappenbergsallee 07.05.2019 5. Palmaille 07.05.2019 6. Eulenkrugstraße 17.05.2019 7. Bernadottestraße 17.05.2019 8. Sülldorfer Landstraße 22.05.2019 9. Meiendorfer Straße 24.05.2019 10. Tinsdaler Kirchenweg 24.05.2019 Bisher wurde kein Bescheid rechtswirksam positiv beschieden. Im Übrigen siehe Anlage. 3. Wie lange dauerte die Bescheidung der unter Nummer 2. genannten Anträge im Mittel und maximal? Im statistischen Mittelwert liegen die Anträge 794 Tage vor. Zum Stichtag 18. Juni 2019 lagen die ältesten Anträge 937 Tage vor. 4. Wie viele der unter Nummer 1. genannten Anträge auf verkehrsbeschränkende Maßnahmen zum Schutz vor Lärm und Abgasen nach § 45 StVO sind derzeit hamburgweit (noch) anhängig (bitte auch in der Auflistung zu Nummer 1. Vermerken)? Siehe Vorbemerkung. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/17553 3 5. Wie lange liegen die unter Nummer 4. genannten Anträge den zuständigen Behörden im Mittel und maximal schon vor? Zum Stichtag 18. Juni 2019 lagen die ältesten Anträge 1 445 Tage vor. Im Übrigen siehe Antwort zu 4. 6. Welche der unter Nummer 4. genannten Anträge befinden sich derzeit noch im Bescheidungsverfahren (bitte auch in der Auflistung zu Nummer 1. inklusive zu erwartendem Bescheidungsdatum vermerken)? 48 Anträge. Für die rechtskräftige Bescheidung sind komplexe Prüfverfahren erforderlich , was einige Zeit in Anspruch nimmt. 7. Für welche der unter Nummer 1. genannten Anträge sind derzeit Verfahren vor dem Hamburger Verwaltungsgericht an welchen Kammern anhängig (bitte auch in der Auflistung zu Nummer 1., wenn möglich inklusive Aktenzeichen beim Verwaltungsgericht, vermerken)? 8. Wie lange sind die unter Nummer 7. genannten Verfahren vor dem Hamburger Verwaltungsgericht jeweils, im Mittel und maximal bereits anhängig (bitte insgesamt und nach Kammer unterteilt angeben)? Insgesamt sind derzeit in der Kammer 5 drei Klageverfahren und in der Kammer 15 sechs Klageverfahren anhängig: - Verfahren 1 anhängig seit 16. Juni 2017 (733 Tage), - Verfahren 2 anhängig seit 20. September 2017 (637 Tage), - Verfahren 3 anhängig seit 1. März 2019 (111 Tage), - Verfahren 4 anhängig seit 20. März 2015 (1 551 Tage), - Verfahren 5 anhängig seit 15. Mai 2017 (765 Tage), - Verfahren 6 anhängig seit 15. Mai 2017 (765 Tage), - Verfahren 7 anhängig seit 15. Mai 2017 (743 Tage), - Verfahren 8 anhängig seit 17. September 2017 (640 Tage), - Verfahren 9 anhängig seit 27. September 2017 (630 Tage). Die aus diesen aktuell anhängigen Verfahren gebildete „Durchschnittsanhängigkeitsdauer “ beträgt zwei Jahre. 9. In welchen der unter Nummer 7. genannten Verfahren wurde durch die zuständigen Behörden beziehungsweise deren juristischer Vertreter bislang inhaltliche Stellungnahmen und/oder Klageerwiderungen zum Schriftsatz der Klägerinnen und Kläger abgegeben (bitte auch in der Auflistung zu Nummer 1. vermerken)? Siehe Anlage. 10. In welchen der unter Nummer 7. genannten Verfahren wurde das Verwaltungsgericht durch die Klägerinnen und Kläger beziehungsweise deren juristische Vertreter gebeten, das jeweilige Verfahren zeitnah zu fördern (bitte auch in der Auflistung zu Nummer 1. vermerken)? 11. In welchen der unter Nummer 7. genannten Verfahren hat das Verwaltungsgericht die zuständigen Behörden beziehungsweise deren juristische Vertreter um eine fristgebundene, schriftliche Klageerwiderung beziehungsweise fristgebundene, inhaltliche Stellungnahme ersucht (bitte auch in der Auflistung zu Nummer 1. vermerken)? Die erfragten Informationen betreffen laufende gerichtliche Verfahren. Das Recht der Akteneinsicht im gerichtlichen Verfahren ist abschließend in den bundesgesetzlichen Verfahrensordnungen geregelt, die Vorrang vor den landesrechtlichen Regelungen über das parlamentarische Auskunftsrecht genießen. Drucksache 21/17553 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 4 12. Wurden zu den unter 1. genannten Anträgen, für die Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben wurde, bislang Urteile gesprochen und/oder Vergleiche geschlossen? Falls ja, mit welchem Ergebnis? Falls nein, warum nicht (bitte auch in der Auflistung zu Nummer 1. vermerken )? Alle Fragen und Antworten betreffen lediglich die aktuell anhängigen und nicht bereits in der Vergangenheit abgeschlossenen Klageverfahren. Alle in der Vergangenheit anhängig gemachten Eilverfahren wurden abgeschlossen. Im Übrigen siehe Antwort zu 10. und 11. 13. Wurden gegen die Gebühren und/oder die Ablehnung und/oder die Nichtbearbeitung von Anträgen Widersprüche seitens der Antragstellerinnen und Antragsteller eingereicht? a. Falls ja, wogegen richten sich die jeweiligen Widersprüche konkret (bitte in der Auflistung unter Nummer 1. Vermerken)? b. Falls ja, mit welchem Ergebnis wurden die Widersprüche beschieden (bitte in der Auflistung unter Nummer 1. Vermerken)? 14. Welche konkreten Maßnahmen hat der Hamburger Senat seit der Sitzung des Verkehrsausschusses am 17.01.2019 zu Drs. 21/10225 ergriffen , damit a) die Bescheidung von Anträgen und Widersprüchen zeitnah erfolgt, b) Verfahren vor dem Hamburger Verwaltungsgericht zeitnah abgeschlossen werden? Siehe Vorbemerkung. Lfd. Nr. Bezirk Straße Zu 4. Zu 7. Zu 9. Widerspruch 1. Harburg Heimfelder Straße x 2. Altona Max-Brauer-Allee x x 3. Eimsbüttel Schäferkampsallee x 4. Altona Sülldorfer Brooksweg x x 5. Altona Rissener Landstraße x 6. HH-Nord Schwanenwik x 7. Bergedorf Kirchwerder Landweg x 8. HH-Nord Lübecker Straße x 9.. Eimsbüttel Methfesselstraße x 10.. Eimsbüttel Hallerstraße x 11. Eimsbüttel Gärtnerstraße x 12. Eimsbüttel Lappenbergsallee x 13. Altona Tinsdaler Kirchenweg x 14. Eimsbüttel Bundesstraße x 15. HH-Mitte Simon-v-Utrecht- Straße x 16. Eimsbüttel Lokstedter Steindamm x 17. HH-Mitte Vogelhüttendeich x 18. HH-Nord Ohlsdorfer Straße x 19. Wandsbek Hummelsbütteler Weg x 20. Wandsbek Jüthornstraße x 21. Altona Elbchaussee x 22. HH-Nord Hummelsbütteler Landstraße x 23. HH-Nord Hummelsbütteler Landstraße x Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/17553 5 Anlage 24. HH-Nord Kellinghusenstraße x 25. HH-Mitte Yokohamastr. x 26. Wandsbek Glashütter Landstraße x 27. Wandsbek Walddörferstraße x 28. Eimsbüttel Bundesstraße x 29. HH-Nord Fuhlsbüttler Straße x 30. Altona Julius-Leber- Straße x 31. Altona Rissener Landstraße x 32 Eimsbüttel Schäferkampsallee x 33. Eimsbüttel Niendorfer Straße x 34. Wandsbek Hammer Straße x 35. HH-Nord Wellingsbütteler Landstraße x 36. HH-Mitte Bei den Mühren x 37. HH-Mitte Bei den Mühren x 38. Altona Behringstraße 39. HH-Nord Schürbeker Straße x 40. Altona Elbchaussee x 41. Altona Elbchaussee x 42. Altona Hohenzollernring x 43. HH-Mitte Bei den Mühren x 44. HH-Nord Mühlendamm x 45. HH-Nord Ernst-Thählmann- Platz x 46. Altona Max-Brauer-Allee x 47. Eimsbüttel Lohkoppelweg x 48. HH-Nord Hudtwalckerstr. x Drucksache 21/17553 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 6 17553ska_Text 17553ska_Anlage