BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/17557 21. Wahlperiode 25.06.19 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Dirk Nockemann (AfD) vom 18.06.19 und Antwort des Senats Betr.: Libanese wegen Totschlagverdachts in U-Haft Die Polizei Hamburg berichtet in ihrem Polizeibericht POL-HH: 190613-1 von der Festnahme eines libanesischen Flüchtlings nach einem Tötungsdelikt in Hamburg-Neugraben-Fischbek. Als Tatzeit wurde der 11.06.2019, 03.00 Uhr und als Tatort Hamburg-Neugraben-Fischbek, Cuxhavener Straße ermittelt. Nach dem derzeitigen Stand der polizeilichen Ermittlungen befand sich der aus dem Libanon stammende Tatverdächtige mit dem späteren Opfer alleine in einer Gaststätte in Neugraben-Fischbek. Nachdem die beiden dort zusammen gefeiert hatten, kam es offenbar zu einem Streit und einer körperlichen Auseinandersetzung, in deren Verlauf die 36-Jährige durch Gewalteinwirkung verstarb. Aus Angst vor Entdeckung soll der Mann den Leichnam vom Tatort weggeschafft haben. Angestellte des Lokals meldeten sich später bei der Polizei und teilten mit, in dem Lokal Blutspuren gefunden zu haben. Die Mordkommission (LKA 41) übernahm die weiteren Ermittlungen und ging aufgrund der Spurenlage von einem Tötungsdelikt aus. Im Verlauf der Ermittlungen kamen die Beamten auf die Spur des 37-Jährigen, den sie daraufhin in Buxtehude vorläufig festnahmen. Aus Sicht der Ermittler gilt der Mann als dringend tatverdächtig. Er wurde im Anschluss an die polizeilichen Maßnahmen daher einem Haftrichter zugeführt. Der Leichnam wurde von Einsatzkräften der Bereitschaftspolizei in einem Gebüsch in der Nähe des Tatorts aufgefunden und im Anschluss in das Institut für Rechtsmedizin gebracht. Die weiteren Ermittlungen, insbesondere auch zur Todesursache, dauern an. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Hat der libanesische Tatverdächtige einen Schutzstatus? 2. Wenn ja, welchen? 3. Ist der Tatverdächtige illegal eingereist? Nach Angaben des Ausländerzentralregisters handelt es sich um eine aus Libyen stammende Person, die gegenwärtig im Besitz einer Duldung gemäß § 60a Absatz 2 Satz 1 Aufenthaltsgesetz wegen fehlender Reisedokumente ist. Zuständig ist eine niedersächsische Ausländerbehörde. Über die Art der Einreise liegen der Ausländerbehörde Hamburg keine Informationen vor. Drucksache 21/17557 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 4. Ist der Tatverdächtige strafrechtlich vorbelastet? 5. Wenn ja, wie lauten die Strafaussprüche (Urteil und Tenor). Im Hinblick auf das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen und die gesetzlichen Wertungen des Bundeszentralregistergesetzes sieht der Senat davon ab, etwaige Ermittlungsverfahren mitzuteilen, die durch einen Freispruch oder eine Einstellung beendet worden sind. Dasselbe gilt für Ermittlungsverfahren, die zu einem Abschluss geführt haben, der entweder nicht in ein Führungszeugnis aufzunehmen oder nach den Tilgungsvorschriften des Bundeszentralregistergesetzes nicht mehr zu berücksichtigen ist. Eine vorliegende Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 17. Juni 2019 enthält keine mitteilungsfähigen Eintragungen. 6. Wenn ja, wie wird aus aufenthaltsrechtlicher Hinsicht mit diesen Tatverdächtigen verfahren? Die Entscheidung über das weitere Verfahren obliegt der zuständigen niedersächsischen Ausländerbehörde, siehe im Übrigen Antwort zu 1. bis 3.