BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/17578 21. Wahlperiode 25.06.19 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Christiane Schneider (DIE LINKE) vom 19.06.19 und Antwort des Senats Betr.: Gemeinsamer Einsatz von Polizei Hamburg und Royal Marine Militärpolizei Am Pfingstsonntag (09.06.2019) gab es in den frühen Morgenstunden einen Polizeieinsatz in der Großen Freiheit, in dessen Verlauf schwarze Menschen kontrolliert wurden. Die Hamburger Polizisten/-innen wurden dabei von uniformierten Kräften unterstützt, die die Kontrolle abschirmten und durch ihre Abzeichen eindeutig als Angehörige der Royal Marine Militärpolizei ausgewiesen werden. Der Fragestellerin liegen Fotos vor, die den Polizeieinsatz unter Beteiligung der RM Militärpolizei um kurz nach 4.00 dokumentieren. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Angehörige der britischen Militärpolizei meldeten sich am 6. Juni 2019 im Rezeptionsbereich des Polizeikommissariats (PK) 15 und wiesen auf einen sogenannten Freigang britischer Soldaten im Zeitraum vom 7. bis 9. Juni 2019 hin, bei dem ein Besuch des Rotlicht- und Vergnügungsviertel in St. Pauli durch britische Truppenangehörige in einer Größenordnung von 200 bis 300 Personen erwartet wird. Die Soldaten wurden durch Angehörige der britischen Militärpolizei in eigener Zuständigkeit begleitet. Am 9. Juni 2019 gegen 04.00 Uhr befanden sich vier Einsatzkräfte der Polizei Hamburg im Rahmen von Präsenzmaßnahmen zur Bekämpfung der Gewaltkriminalität in der Straße Große Freiheit. Eine Person machte die Einsatzkräfte auf drei Personen aufmerksam, die ein gefahrenrechtlich relevantes Verhalten zeigten. Die Einsatzkräfte führten eine Überprüfung der Personen durch, wobei sich die Personen gegenüber den Polizeikräften verbal aggressiv verhielten und mit den Armen gestikulierten. Die Lage konnte von den Einsatzkräften beruhigt werden; im Zuge der Sachverhaltsklärung erstattete eine Person eine Strafanzeige gegen eine weitere Person. Die Polizei führte bei vier Personen Identitätsfeststellungen durch, gegen eine Person wurden ein Platzverweis und gegen zwei Personen Aufenthaltsverbote ausgesprochen. Darüber hinaus betreffen weitere Angaben ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren der Polizei. Um einen möglichen Ermittlungserfolg nicht zu gefährden, sieht die Polizei von weiteren Angaben ab. Nach den Erkenntnissen der Polizei Hamburg waren zur selben Zeit Angehörige der britischen Militärpolizei in eigener Zuständigkeit im Bereich der Großen Freiheit präsent . Diese waren offensichtlich eigenständig auf das Geschehen aufmerksam geworden und hatten ohne polizeiliche Anforderung die räumliche Nähe zu den Einsatzkräften der Polizei Hamburg gesucht. Nach den Wahrnehmungen der Polizei griffen die Angehörigen der britischen Militärpolizei nicht aktiv in das Geschehen ein. Im Sinne der Fragestellungen hat ein gemeinsamer Einsatz der Polizei Hamburg und britischer Militärpolizei nicht stattgefunden. Drucksache 21/17578 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Grundsätzlich richtet sich das Einschreiten gegen im Bundesgebiet stationierte Streitkräfte der Staaten Belgien, Frankreich, Großbritannien, Kanada, Niederlande, Dänemark , Griechenland, Italien, Luxemburg, Norwegen, Portugal, Spanien, Türkei, Polen, Tschechien, USA und den an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten (PfP) nach den Bestimmungen des - NATO-Truppenstatuts (Bundesgesetzblatt [BGBl.] 1961 II S. 1183/1190 und BGBl. 1963 I S. 428 fortfolgende), - Zusatzabkommens (BGBl. 1961 II S. 1218 fortfolgende), - Unterzeichnerprotokolls (BGBl. 1961 II S. 1313 fortfolgende), - Gesetzes zur Änderung des Zusatzabkommens (BGBl. 1994 II S. 2594 fortfolgende ), - Gesetzes zum Notenwechsel vom 29. April 1998 (BGBl.1999 II S. 506 fortfolgende ), - Gesetzes zum PfP-Truppenstatut (BGBl.1998 II S. 1338 fortfolgende), - Streitkräfteaufenthaltsgesetz -SkAufG - (BGBl. 1995 II S. 554 fortfolgende). Demnach darf zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung gegen Mitglieder einer Truppe, eines zivilen Gefolges und deren Angehörige eingeschritten werden. Dabei können alle zulässigen Zwangsmittel angewendet werden. Es soll seitens der Polizei nur eingeschritten werden, wenn die Militärpolizei des Entsendestaates nicht rechtzeitig eingreifen kann. Die Militärpolizei wird auf Ersuchen deutscher Behörden tätig, wenn die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet oder gestört wird und ein Mitglied einer Truppe, eines zivilen Gefolges oder Angehörige beteiligt sind. Hilfeersuchen der Militärpolizei ist zu entsprechen, wenn die Voraussetzungen für ein polizeiliches Einschreiten vorliegen. Darüber hinaus ist die Militärpolizei berechtigt, auf öffentlichen Wegen, in Verkehrsmitteln , in Gaststätten und anderen Orten, die der Allgemeinheit zugänglich sind, Streife zu gehen und gegen Mitglieder einer Truppe, eines zivilen Gefolges und deren Angehörige die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um Ordnung und Disziplin aufrechtzuerhalten . Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. Was war der Anlass des Polizeieinsatzes? 2. Wie viele Hamburger Polizisten/-innen waren in welchem Zeitraum an dem Einsatz beteiligt? 3. In wie vielen Fällen wurden Personalien festgestellt, mitgeführte Sachen durchsucht, Platzverweise beziehungsweise Aufenthaltsverbote ausgesprochen , Ingewahrsamnahmen vorgenommen? 4. Aus welchem Grund a. und auf welcher Rechtsgrundlage b. sowie auf welche Weise waren Angehörige der Royal Marine Militärpolizei an dem Einsatz beteiligt ? Siehe Vorbemerkung. 5. Wie oft waren Royal Marine Militärpolizisten/-innen seit dem 01.01.2018 an Einsätzen der Hamburger Polizei beteiligt? Bitte nach Zeitpunkt und Einsatz darstellen. Ein Zusammenwirken zwischen der Polizei Hamburg und Militärpolizei erfolgt im Einzelfall unter den in der Vorbemerkung dargestellten Bedingungen. Statistische Daten hierzu werden von der Polizei nicht erhoben. Zur Beantwortung wäre eine manuelle Durchsicht aller Strafanzeigen und sonstigen Berichte der Polizei des erfragten Zeitraums erforderlich. Die Auswertung mehrerer Hunderttausend Vorgänge ist in der für die Beantwortung Parlamentarischer Anfragen zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich.