BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/17620 21. Wahlperiode 02.07.19 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Prof. Dr. Jörn Kruse (fraktionslos) vom 24.06.19 und Antwort des Senats Betr.: Mehrfaches Wählen zum EU-Parlament Ich habe in den letzten drei Wochen mehrere Personen getroffen, die mir erklärt haben, dass sie bei der EU-Wahl mehrmals gewählt haben, einmal in Deutschland und einmal in einem anderen EU-Land. Außerdem wüssten sie das von weiteren Personen. Da vor fünf Jahren das diesbezügliche Outing von Herrn Di Lorenzo quasi Skandalcharakter hatte, habe ich es so in Erinnerung, dass vonseiten der Wahlbehörden dafür gesorgt werden sollte, dass eine solche Doppelwahl nicht mehr vorkommen kann, da dies natürlich eine undemokratische Ungleichbehandlung bedeutet. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Sind Ihnen weitere Fälle von Wähler-Ungleichbehandlung durch Doppelwahl in Hamburg bekannt? 2. Kennen Sie Zahlen, wie häufig das in Deutschland vorkommt? Dem Senat ist kein Fall einer Doppelwahl bei der Wahl zum Europäischen Parlament am 26. Mai 2019 bekannt. Bei dem Landeswahlamt sind hierzu auch weder Hinweise auf einen Verdachtsfall in Hamburg noch Mitteilungen aus anderen Ländern eingegangen . 3. Existiert ein Verfahren, dass dies eigentlich ausschließen sollte, zum Beispiel Abgleich von Wählerlisten verschiedener Länder? Zwischen den Mitgliedstaaten besteht ein Informationsaustausch über die Aufnahme von Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern in das Wahlberechtigtenverzeichnis ihres vom Herkunfts-Mitgliedstaat abweichenden Wohnort-Mitgliedstaats. Die Kontaktstelle für diesen Austausch ist in Deutschland der Bundeswahlleiter. Hierfür teilen ihm die Wahldienststellen in einem elektronischen Verfahren mit, wenn hier wohnhafte nicht deutsche Unionsbürgerinnen und Unionsbürger in das Wahlberechtigtenverzeichnis aufgenommen werden, weil sie anstatt in ihrem Heimat-Mitgliedstaat in ihrem Wohnort -Mitgliedstaat wählen wollen (§§ 17a Absatz 5 und 17 b Absatz 1 Europawahlordnung (EuWO). Entsprechend verläuft die Information umgekehrt bei der Aufnahme in einem anderen Mitgliedstaat wohnhafter Deutscher in das dortige Wahlberechtigtenverzeichnis (§ 17 Absatz 5a EuWO). 4. Ist eine solche Doppelwahl illegal und eventuell strafrechtlich relevant? Jede wahlberechtigte Person darf ihr Wahlrecht nur einmal ausüben, das gilt auch für Wahlberechtigte, die zugleich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zum Europaparlament wahlberechtigt sind (§ 6 Absatz 4 Europawahlgesetz). Wer unbefugt wählt, macht sich wegen Wahlfälschung nach § 107a Absatz 1 Strafgesetzbuch strafbar.