BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/17621 21. Wahlperiode 02.07.19 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Dennis Thering (CDU) vom 24.06.19 und Antwort des Senats Betr. Wie man unser Rückgrat brach – Zur Aktuellen Situation des „Handwerkerparkens “ in Hamburg Das Handwerk ist, wie allgemein bekannt, seit jeher das Rückgrat unserer Wirtschaft. Ohne die immensen Leistungen unserer gesellschaftlich und wirtschaftlich oft unterschätzten Handwerker wäre unser heutiges Leben undenkbar. Nichts würde funktionieren. Mannigfaltigste Innovationen wären nicht erfunden worden. Und die Menschheit hätte sich nicht zu dem entwickelt , was sie heute ist. Angesichts des Wertes und der Bedeutung, die das Handwerk somit für unseren Alltag, unseren Fortschritt und unsere Wirtschaft hat, sind Beschwerungen wie der – sollten sich neueste Hinweise bewahrheiten – Erteilungsstopp beziehungsweise die neuerdings vorherrschende restriktive Vergabe von Park-Ausnahmegenehmigungen für Handwerker weder verständlich noch hinnehmbar. Die Ausnahmegenehmigungen von bestehenden Halte- und Parkvorschriften wurden – für den Fall des Vorliegens eines Antrags und bestimmter Voraussetzungen – speziell für Handwerker vorgesehen, da diese nicht nur am Standort ihres Betriebes, sondern insbesondere bei Terminen beim Kunden, Montageleistungen oder Lieferungen von der aktuellen Parkraumbewirtschaftung , die Kurzzeitparkern nur gegen Bezahlung von Parkgebühren und/oder unter Beachtung der Höchstparkdauer das Parken eines Kraftfahrzeugs erlaubt, besonders betroffen sind. Besagten Hinweisen zufolge soll jedoch genau dieses „Handwerkerparken“ dadurch unterbunden werden, dass zumindest einzelne der für die Erteilung von Park-Ausnahmegenehmigungen zuständigen Behörden1 keine hierfür erforderlichen Genehmigungen mehr erteilen. Zur Begründung etwaiger Ablehnungen sollen die zuständigen Behörden dabei fadenscheinig darauf verweisen, dass a) Baustellen in Hamburg zugenommen hätten, b) man nicht wolle, dass der Innenstadtbereich zugeparkt werde, c) der Bauherr für ausreichend Parkflächen sorgen müsse beziehungsweise 1 Zuständige Behörden sind die örtlichen Polizeikommissariate bei Ausnahmegenehmigungen mit Gültigkeitsdauer von bis zu drei Monaten und der Landesbetrieb Verkehr bei Ausnahmegenehmigungen darüberhinausgehender Laufzeiten. Drucksache 21/17621 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 d) dass sich die politische Lage nach der Bezirksversammlungswahl ändern könne. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Um den Handwerksbetrieben ihre Arbeit zu ermöglichen, können sie unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmegenehmigungen von den Halt- und Parkvorschriften erhalten. Zuständig für die Ausnahmegenehmigungen (örtlich beschränkt) mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu drei Monaten sind die örtlichen Polizeikommissariate. Ein Antrag beim zuständigen Polizeikommissariat kommt beispielsweise dann in Betracht, wenn eine Ausnahmegenehmigung für Bau- und/oder Montagearbeiten an einem Objekt beziehungsweise auf bestimmte Baustellen benötigt wird. Ausnahmegenehmigungen mit einer längeren Laufzeit sind beim Landesbetrieb Verkehr (LBV) zu beantragen . Der LBV erteilt regelmäßig Ausnahmegenehmigungen für Notfall- und/oder Montagearbeiten. Bei Montagearbeiten gilt es nachzuweisen, dass es sich um ein Montagefahrzeug handelt. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. Wie viele Anträge auf Ausnahmengenehmigung für das sogenannte Handwerkerparken gab es seit dem 1. Januar 2018 in Hamburg insgesamt ? Bitte pro Jahr, Bezirk (bezüglich 2019 bitte zum Stichtag 15.06.) und jeweils zuständiger Behörde gesondert darstellen. 2. Wie viele Anträge auf Ausnahmengenehmigung für das sogenannte Handwerkerparken wurden seit dem 1. Januar 2018 in Hamburg insgesamt abgelehnt und warum? Bitte pro Jahr, Bezirk (bezüglich 2019 bitte zum Stichtag 15.06.) und jeweils zuständiger Behörde gesondert darstellen . Landesbetrieb Verkehr: Jahr Anträge davon Ablehnungen 2018 1 435 13 2019 (bis 15.06.) 648 9 Eine Statistik nach Bezirken wird beim Landesbetrieb Verkehr nicht geführt. Die Ablehnungen erfolgten hierbei aufgrund nicht erfüllter Anforderungskriterien. Polizei: Statistiken im Sinne der Fragestellungen werden bei der Polizei nicht geführt. Zur Beantwortung wäre eine Durchsicht aller an den Polizeikommissariaten vorliegenden Anträge auf Ausnahmegenehmigungen des erfragten Zeitraums erforderlich. Die Auswertung von mehreren Tausend Vorgängen ist in der für die Beantwortung Parlamentarischer Anfragen zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. 3. Trifft es zu, dass die für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung Parken zuständigen Behörden2 (möglicherweise bereichsspezifisch) aktuell keine oder nur in beschränktem Umfang Ausnahmegenehmigungen zum sogenannten Handwerkerparken erteilen? Wenn ja, a) seit jeweils wann, in jeweils welchem Bereich des Stadtgebiets und aus jeweils welchen konkreten Gründen? Bitte detailliert erläutern. b) ist eine Lockerung der aktuell restriktiven Handhabe beziehungsweise eine Rückkehr zum Normalzustand bereits geplant? Falls ja, zu welchem konkreten Zeitpunkt? Nein. 2 Örtliche Polizeikommissariate und Landesbetrieb Verkehr. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/17621 3 4. Ist dem Senat oder der zuständigen Behörde bekannt, ob eine verwaltungsinterne Anweisung oder Richtlinie erlassen wurde, Handelsbetrieben keine Ausnahmegenehmigung Parken mehr zu erteilen? Wenn ja, a) jeweils wann, von jeweils wem und auf jeweils wessen Veranlassung ? Bitte detailliert erläutern. b) welchen konkreten Inhalt hat die Anweisung beziehungsweise Richtlinie? c) wurde die Hamburgische Handelskammer als Interessenvertretung der Mitgliedsbetriebe vorab in Kenntnis gesetzt und/oder beteiligt? Nein. 5. Sind dem Senat oder der zuständigen Behörde Fälle bekannt, bei denen zur Begründung einer potenziellen oder endgültigen Ablehnung eines Antrages auf eine Ausnahmegenehmigung Parken seitens der zuständigen Behörden sinngemäß die Aussage getätigt wurde, dass der Antrag abzulehnen sei, da Baustellen in Hamburg zugenommen hätten, man nicht wolle, dass der Innenstadtbereich zugeparkt werde, der Bauherr für ausreichend Parkflächen sorgen müsse oder dass sich die politische Lage nach der Bezirksversammlungswahl ändern könne? Wenn ja, a) jeweils welche Fälle von jeweils wann? Bitte nach jeweiliger Einzelbegründung gesondert darstellen. b) von jeweils wem wurden die Aussagen auf jeweils wessen Veranlassung hin getätigt? Bitte nach jeweiliger Einzelbegründung gesondert darstellen. c) wie schätzt der Senat beziehungsweise die zuständige Behörde die Validität der Begründungen, Baustellen in Hamburg hätten zugenommen beziehungsweise man wolle nicht, dass der Innenstadtbereich zugeparkt werde, ein? d) wie schätzt der Senat beziehungsweise die zuständige Behörde die Validität der Begründung, der Bauherr müsse für ausreichend Parkflächen sorgen, generell beziehungsweise speziell unter dem Gesichtspunkt der tatsächlichen Realisierbarkeit dieser an den Bauherrn gerichteten Forderung angesichts der in Hamburg vorherrschenden Raumknappheit ein? e) wie schätzt der Senat beziehungsweise die zuständige Behörde die Validität der Begründung, dass sich die politische Lage nach der Bezirksversammlungswahl ändern könne, ein? Auf welche durch die Wahl bedingte, konkret ins Haus stehende politische Veränderung wurde hier konkret Bezug genommen? Solche Fälle sind der Polizei und dem LBV nicht bekannt. Im Rahmen von telefonischen Nachfragen werden Firmen allerdings in der Regel darüber informiert, unter welchen Voraussetzungen ein Antrag Aussicht auf Erfolg hat. Die benannten Umstände sind dabei keine Kriterien. 6. Wie schätzt der Senat die Auswirkungen der aktuellen Situation des „Handwerkerparkens“ vor dem Hintergrund seiner wohlpropagierten Verkehrs - und Wohnungsbaumaßnahmen ein? Siehe Vorbemerkung und Antworten zu 3. bis 3. b) und 4. bis 4. c).