BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/17628 21. Wahlperiode 02.07.19 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Norbert Hackbusch und Heike Sudmann (DIE LINKE) vom 24.06.19 und Antwort des Senats Betr.: Medienbunker an der Feldstraße – Wer schützt die Bestandsmieter/ -innen? Aus den Antworten des Senats in der Drs. 21/17306 sowie vor dem Hintergrund neuer Informationen ergeben sich Nachfragen. In der Drs. 21/17306 gibt der Senat an: „Die Matzen Immobilien GmbH & Co. KG (Matzen Immobilien) hat 1993 ein Erbbaurecht für die Dauer von 60 Jahren (bis Ende 2053) erhalten, den Bunker umgebaut und seitdem vermietet.“ Im Erbbaurechtsvertrag aus dem Jahr 1993 wurde ein „Instandhaltungsrückstau “ festgehalten und eine Reihe von „notwendigen baulichen Investitionen“ identifiziert – darunter auch die „Dachabdichtung“, die entsprechend in die damalige Kostenschätzung eingeflossen war. Damals verpflichtete sich „der Erbbauberechtigte“ „die festgestellten Mängel (vgl. § 3) an dem Hochbunker zu beseitigen“ und „die Baulichkeiten nebst Zubehör stets in einem dem Verwendungszweck angemessenen Zustand zu halten“ (vergleiche § 7 Erbbaurechtsvertrag). Laut Drs. 21/17306 wurde „Am 7. April 2017 (…) die Neufassung des bestehenden Erbbaurechtsvertrags beurkundet, die die Bauverpflichtung zur Herstellung des geplanten Aufbaus, der Zuwegung und der öffentlich zugänglichen Grünanlage beinhaltet. Der Erbbauberechtigte ist Eigentümer des Bunkers und ist nach dem Erbbaurechtsvertrag verpflichtet, den Hochbunker nebst Zubehör stets in einem guten baulichen und das Grundstück in einem gepflegten Zustand zu halten.“ Wie unter anderem durch die Drs. 21/17306 deutlich gemacht wurde, sind aktuell die Bestandsmieter/-innen des Medienbunkers nicht nur durch eingeschränkte Liefer- und Zufahrtswege und eine extreme Lärmbelastung beeinträchtigt , sondern auch durch akute Wasserschäden. Der Grund für diese Wasserschäden seien laut Hausverwaltung EHP aber gar nicht die Bauarbeiten im Zuge der Aufstockung, sondern die von der Stadt „bauaufsichtsrechtlich angeordnete Betonsanierung.“ (Drs. 21/17306) Im Zuge dessen habe eine Abdichtungsebene entfernt werden müssen. Laut EHP habe der Bunker aufgrund einer Verfügung der Stadt ohnehin saniert werden müssen - unabhängig von dem Aufstockungsprojekt. Drucksache 21/17628 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 „Als weiteres Thema habe sich“ laut Matzen Immobilien „auch die Parkplatzsituation vor dem Hochbunker herausgestellt. Um die Parkplatzsituation zu entlasten, wolle der Erbbauberechtigte das östlich angrenzende städtische Grundstück (ehemalige Tankstelle) vorübergehend während der Bauarbeiten mieten.“ Wir fragen den Senat: 1. Welche Verpflichtungen für den Erbbaurechtsnehmer enthielt der Erbbaurechtsvertrag vom 15.10.1993 hinsichtlich a) notwendiger baulicher Investitionen (gegebenenfalls bitte angeben: welche Art und genaue Höhe der Investitionen, bis wann, Kostenübernahme beziehungsweise -verteilung), b) Instandhaltung des Bunkers, c) laufende Unterhaltung? Bitte gegebenenfalls für a) bis c) die jeweiligen Maßnahmen/ Investitionen, die Fristen und Kostenübernahme beziehungsweise -verteilung angeben. Der Erbbauberechtigte hatte sich vertraglich verpflichtet, a) auf eigene Kosten die für die notwendige Herstellung beziehungsweise Erneuerung der Infrastruktur des Gebäudes notwendigen Investitionen zu tätigen und zwar im Wesentlichen zur - Wasser- und Feuerlöschtechnik, - Be- und Entlüftung, Entrauchung, Heizung, - Elektrotechnik bis zur Geschoßverteilung, - Aufzugstechnik, - Abbrucharbeiten, Erstellen von Wänden et cetera zur Herstellung von vermietbaren Nutzungseinheiten, - Dachabdichtung, Außengestaltung, Erneuerung von Fenstern und Sanitärinstallation , b) für eine ansprechende Fassadengestaltung zu sorgen und diese mit dem Bezirksamt Hamburg-Mitte abzustimmen, c) für die Zwecke der Feuerwehr eine zweite Zufahrt von der Feldstraße aus herzustellen sowie d) die Baulichkeiten nebst Zubehör stets in einem dem Verwendungszweck angemessenen Zustand zu halten. Die Baumaßnahmen waren innerhalb von zehn Jahren nach Übergabe durchzuführen und binnen zwölf Monaten nach Übergabe des Grundstücks zu beginnen. Übergabetag war am Tag der Beurkundung am 15. Oktober 1993. Im Übrigen äußert sich der Senat mit Blick auf seine Verhandlungsposition sowie zur Wahrung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse seiner Vertragspartner in ständiger Praxis grundsätzlich nicht zu Einzelheiten von weiteren Vertragsinhalten. 2. Welche Veränderungen haben sich durch die Nachträge zu dem oben genannten Erbbaurechtsvertrag ergeben? Der Erbbaurechtsvertrag wurde im Jahr 2017 komplett neu gefasst. Der Erbbauberechtigte wurde in Hinblick auf die Instandhaltung verpflichtet, den Hochbunker nebst Zubehör stets in einem guten baulichen und das Grundstück in einem gepflegten Zustand zu halten. 3. Welchen Verpflichtungen aus Nummern 2. und 3. war der Erbbaurechtnehmer bis zur Unterzeichnung des neuen Erbbaurechtsvertrages sowie Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/17628 3 des Städtebaulichen Vertrags im Jahr 2017 nicht beziehungsweise nur nach Aufforderung durch die Grundstückseigentümerin Freie und Hansestadt Hamburg nachgekommen? Keinen. a) Welche Maßnahmen hat die Grundstückseigentümerin Freie und Hansestadt Hamburg von 1993 bis 2017 ergriffen, damit der Erbbaurechtnehmer den Verpflichtungen nachkommt? 4. Welche „notwendigen baulichen Investitionen“ wurden nach Feststellung des „Instandhaltungsrückstaus“ von dem Erbbaurechtnehmer vertragsgemäß getätigt? (Bitte angeben, wann welche Maßnahmen durchgeführt wurden.) 5. Wann und in welchem Umfang wurde insbesondere die 1993 als notwendig identifizierte und vertraglich vereinbarte Instandsetzung der Dachabdichtung durch den Erbbaurechtnehmer vorgenommen? 6. Wie wurde die Ausführung der Dachabdichtung überprüft? Wer hat diese Maßnahme aus dem Erbbaurechtsvertrag wann und wie kontrolliert? Der Erbbauberechtigte war vertraglich verpflichtet, die getätigten Investitionen (siehe Antwort zu 1. a) bis c)) unmittelbar nach Abschluss der Bauarbeiten nachzuweisen, was er in den Jahren 2001/2002 gegenüber der zuständigen Behörde in Listenform und vor Ort erfüllte. 7. Wie wurde vor Abschluss des neuen Erbbaurechtsvertrages im Jahr 2017 der Zustand des Bunkers untersucht (Inaugenscheinnahme, Gutachten , ...)? a) Wer hat die Untersuchungen, Inaugenscheinnahme, Gutachten oder Andere durchgeführt? b) Wer hat die Kosten hierfür getragen? 8. Welche Schäden und/oder Beeinträchtigungen hat die Freie und Hansestadt Hamburg vor Abschluss des Erbbaurechtsvertrags im Jahr 2017 hinsichtlich des Daches festgestellt? a) Welche Vereinbarungen wurden gegebenenfalls getroffen, die eine Dachsanierung betreffen? b) Welche Kosten sind für die Freie und Hansestadt Hamburg entstanden ? Das Bezirksamt Hamburg-Mitte hatte im Jahr 2016 ein Sachverständigen-Gutachten über die fachtechnische Beurteilung der Gründachplanung in Auftrag gegeben, siehe: http://daten.transparenz.hamburg.de/Dataport.HmbTG.ZS.Webservice.GetRessource 100/GetRessource100.svc/aab3f513-6ebd-4dc5-be70-a37fd6a01132/Akte_000.00- 04.pdf. 9. Inwiefern trifft es zu, dass der Bunker aufgrund einer Verfügung der Stadt ohnehin hätte saniert werden müssen – unabhängig von dem Aufstockungsprojekt ? Aufgrund von Korrosionseinflüssen waren Mängel an den Außenwänden und dem Bunkerkragen aufgetreten. Diese müssen unabhängig von der Aufstockung beseitigt werden. 10. Wer hat wann, mit welcher Begründung und auf welcher Grundlage die vom Erbbauberechtigten erwähnte „Betonsanierung“ „bauaufsichtsrechtlich “ (Drs. 21/17306) angeordnet? Seitens des Bezirksamtes Hamburg-Mitte wurde am 15. April 2019 ein Anhörungsschreiben zur Betonsanierung an den Bauherrn geschickt. Grundlage waren aufgetretene Mängel an der Außenwand. Eine formelle Anordnung erfolgte nicht. Der Bauherr führt die Sanierungsarbeiten durch. Drucksache 21/17628 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 4 11. Inwiefern trifft es zu, dass im Zuge der Betonsanierung eine Abdichtungsebene entfernt werden musste? a) Wenn ja, wer hat dies auf welcher Grundlage entschieden? b) Wenn ja, in welchem Umfang ist die Entfernung der Abdichtungsebene für die Wasserschäden im Medienbunker verantwortlich? Die Entscheidung, wie die Arbeiten ausgeführt werden, trifft der Bauherr. 12. Wodurch sind nach Kenntnis des Senats die akuten Wasserschäden im Medienbunker entstanden? 13. Inwiefern trifft die Einschätzung zu, dass der Grund für die akuten Wasserschäden die von der Stadt „bauaufsichtsrechtlich angeordnete Betonsanierung “ sei und nicht die Bauarbeiten im Zuge der Aufstockung? a) Sofern die von der Stadt „bauaufsichtsrechtlich angeordnete Betonsanierung “ der Grund für die akuten Wasserschäden ist, wer ist dann für Schäden verantwortlich, die im Zuge der Betonsanierung entstanden sind? b) Sofern die von der Stadt „bauaufsichtsrechtlich angeordnete Betonsanierung “ der Grund für die akuten Wasserschäden ist, wer ist dann, auf welcher Rechtsgrundlage, gegenüber den Bestandsmietern /-innen für die Beseitigung beziehungsweise Kompensation der entstandenen Schäden verantwortlich? c) Sofern die von der Stadt „bauaufsichtsrechtlich angeordnete Betonsanierung “ nicht der Grund für die akuten Wasserschäden ist, wer ist nach Einschätzung des Senats dann für die entstandenen Wasserschäden verantwortlich? 14. Das „östlich angrenzende städtische Grundstück (ehemalige Tankstelle )“: a) Welche Flächengröße besitzt das „östlich angrenzende städtische Grundstück“? b) Wann und mit welcher Laufzeit wurde das östlich angrenzende Grundstück der Matzen Immobilien GmbH & Co. KG für deren Baustellenorganisation überlassen? c) In welcher Höhe entrichtet die Matzen Immobilien GmbH & Co KG für dieses Grundstück monatliche Pachtgebühren? d) Warum wird das „östlich angrenzende städtische Grundstück (ehemalige Tankstelle)“ derzeit nicht wie angekündigt als Parkplatz, sondern als Fläche für Baukräne und Material genutzt? Über das 1 414 m² große Grundstück östlich Feldstraße Nummer 66 (Flurstück 1632 der Gemarkung St. Pauli-Nord) wurde bisher noch kein Vertrag abgeschlossen. Ein entsprechender Antrag liegt bisher nicht vor. 15. Welche Maßnahmen hat die Matzen Immobilien GmbH & Co KG seit Ende Mai unternommen, die Beeinträchtigungen der Mieterinnen und Mieter zu reduzieren? a) Hinsichtlich des Anlieferungsverkehrs b) Hinsichtlich der Lärmbelastung c) Um die Parkplatzsituation zu entlasten Nach Informationen der zuständigen Behörden ist der Erbbauberechtigte beziehungsweise dessen Verwaltung im Gespräch mit den betroffenen Mietern, um individuelle Problemlösungen zu erarbeiten und den Informationsaustausch zu verbessern.