BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/17629 21. Wahlperiode 02.07.19 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Dennis Gladiator (CDU) vom 24.06.19 und Antwort des Senats Betr.: Akademie der Polizei – Quo vadis? Mit Beschluss der Drs. 20/8279 wurde die ehemalige Hochschule der Polizei Hamburg aufgelöst und die Aus- und Fortbildung des Polizeinachwuchses durch die Errichtung einer gemeinsamen Bildungseinrichtung der Polizei Hamburg (Akademie der Polizei Hamburg) mit integriertem Fachhochschulbereich neu geregelt. Seit 2013 studieren Kommissaranwärter/-innen für die Bereiche der Schutzpolizei, Wasserschutzpolizei und Kriminalpolizei am Fachhochschulbereich der Akademie der Polizei. Das dreijährige duale Bachelorstudium wird mit dem Bestehen der Laufbahnprüfung II, bestehend aus mündlichen und schriftlichen Teilen, abgeschlossen. In der Begründung zu § 10 Hamburgisches Polizeiakademiegesetz (Hmb- PolAG) heißt es: „Die Qualität des Studiengangs wird weiterhin im Rahmen einer Akkreditierung beziehungsweise nachfolgenden Reakkreditierungen nachgewiesen.“ Am 14. Juni 2019 wurde der Akkreditierungsbericht des Akkreditierungs-, Certifizierungs- und Qualitätssicherungs-Instituts ACQUIN vorgelegt, der viele Mängel feststellte und sowohl formale als auch fachlich-inhaltliche Kriterien des Studiengangs „Polizei“ (B.A.) als nicht erfüllt ansieht. Auf Seite 6 des Berichts heißt es: „Das Gutachtergremium empfiehlt die Aussetzung des Verfahrens bis zur Klärung grundsätzlicher Autonomieverhältnisse des Fachhochschulbereichs gegenüber der Akademie der Polizei angefangen bei der Verabschiedung einer Grundordnung.“ Es stellt sich die Frage, zu welchen Auswirkungen die Feststellungen der Gutachter führen und welche Maßnahmen nun ergriffen werden müssen. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Die Kultusministerkonferenz hat sich am 8. Dezember 2016 auf den Entwurf eines Staatsvertrages über die Organisation eines gemeinsamen Akkreditierungssystems zur Qualitätssicherung in Studium und Lehre an deutschen Hochschulen (Studienakkreditierungsstaatsvertrag ) verständigt, der am 1. Januar 2018 in Kraft getreten ist. Mit diesem Staatsvertrag haben die Länder die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts umgesetzt, das mit Beschluss vom 17. Februar 2016 die rechtlichen Anforderungen an das Akkreditierungssystem als Qualitätssicherungsinstrument im Hochschulbereich definiert hat. Mit dem Studienakkreditierungsstaatsvertrag sind nunmehr die Rechtsgrundlagen für die Akkreditierung als verbindliches, wissenschaftsgeleitetes externes Verfahren für die Qualitätssicherung und -entwicklung in der Lehre geschaffen worden . Hamburg hat den Staatsvertrag mit dem Gesetz zum Studienakkreditierungsvertrag vom 28. November 2017 (HmbGVBl. Nummer 38, S. 365) in hamburgisches Lan- Drucksache 21/17629 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 desrecht transformiert. Der Studienakkreditierungsstaatsvertrag enthält in Artikel 4 eine Ermächtigung für Rechtsverordnungen der Länder zur Regelung des Näheren zu den formalen Kriterien, den fachlich-inhaltlichen Kriterien, den Verfahren und Verfahrensabläufen sowie der Zusammensetzung der Gremien. Auf dieser Grundlage wurde die Verordnung zur Regelung des Näheren der Studienakkreditierung in der Freien und Hansestadt Hamburg (Studienakkreditierungsverordnung – StudakkVO) erlassen, die mit Wirkung vom 1. Januar 2018 in Kraft getreten ist. Verfahrensregeln hinsichtlich der für den Studiengang „Polizei“ maßgeblichen Programmakkreditierung sind in den §§ 22 fortfolgende StudakkVO normiert: Der Akkreditierungsrat entscheidet auf Antrag der Hochschule über die Akkreditierung durch die Feststellung der Einhaltung der formalen Kriterien und der fachlichinhaltlichen Kriterien gemäß Artikel 3 Absatz 5 Satz 1 des Studienakkreditierungsstaatsvertrages in Verbindung mit den Teilen 2 und 3 dieser Verordnung (§ 22 Absatz 1 Satz 1 StudakkVO). Grundlage für die Entscheidung über die formalen Kriterien ist ein Prüfbericht gemäß Artikel 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Studienakkreditierungsstaatsvertrages . Grundlage für die Entscheidung über die fachlichinhaltlichen Kriterien ist ein Gutachten gemäß Artikel 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Studienakkreditierungsstaatsvertrages (§ 22 Absatz 1 Satz 2 StudakkVO). Da es sich dabei jeweils um Empfehlungen handelt, ist der Akkreditierungsrat an diese Einschätzungen nicht gebunden. Nach dieser Maßgabe hat die Akademie der Polizei auf Grundlage von § 24 Absatz 1 Satz 1 StudakkVO das Akkreditierungs-, Certifizierungs- und Qualitätssicherungs- Institut (ACQUIN) und damit eine beim Akkreditierungsrat gemäß Artikel 5 Absatz 3 Nummer 5 des Studienakkreditierungsstaatsvertrages zugelassene Agentur mit der Begutachtung der formalen und fachlich-inhaltlichen Kriterien und der Erstellung eines Akkreditierungsberichts beauftragt. Das Verfahren zur Fertigung des Gutachtens, das gemäß § 24 Absatz 4 Satz 1 StudakkVO von einem Gutachtergremium abgegeben wird, ist noch nicht abgeschlossen. Es liegen daher noch keine Ergebnisse vor, die etwaige Auswirkungen haben könnten. Nach Abschluss des Verfahrens werden die Entscheidung des Akkreditierungsrates und der Akkreditierungsbericht gemäß § 29 Satz 1 StudakkVO vom Akkreditierungsrat auf seiner Internetseite veröffentlicht. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. Wer hat wann auf welcher Grundlage und mit welchem Ziel das Akkreditierungs -, Certifizierungs- und Qualitätssicherungs-Institut ACQUIN mit der Begutachtung beauftragt? 2. Was sind die wesentlichen Ergebnisse der Begutachtung? In welchen Punkten wurde jeweils eine Nichterfüllung der formalen sowie der fachlich -inhaltlichen Kriterien festgestellt? 3. Zu welchen konkreten Auswirkungen führen die Feststellungen des Gutachtens a) für die Studenten, b) für die Absolventen und c) für die Akademie der Polizei Hamburg? 4. Welche Maßnahmen sind nun seitens der zuständigen Behörde erforderlich , um die im Gutachten festgestellten Mängel beziehungsweise die Nichterfüllung der Kriterien zu beheben? 5. Wann sollen diese Maßnahmen ergriffen werden, bis wann sollen sie umgesetzt sein, und wer ist für die Umsetzung dieser Maßnahmen verantwortlich ? Siehe Vorbemerkung.