BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/17630 21. Wahlperiode 02.07.19 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Philipp Heißner (CDU) vom 24.06.19 und Antwort des Senats Betr.: Tod eines drei Monate alten Säuglings Am 13. November 2017 verstarb ein erst drei Monate alter Säugling in Schnelsen an Mangelernährung. Medienberichten zufolge ist die Familie vom Jugendamt betreut worden. Es stellt sich die Frage, inwiefern staatliche Stellen in diesen Fall involviert waren. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Soweit die erfragten Informationen personenbezogene Daten aus dem Bereich der Jugendhilfe betreffen, handelt es sich um Sozialdaten (§ 61 Absatz 1 SGB VIII i.V.m. §§ 35 SGB I, 67 Absatz 2 S. 1 SGB X), die der Senat gemäß § 67 b Absatz 1 SGB X nur bei Vorliegen einer gesetzlichen Übermittlungsbefugnis im Sozialgesetzbuch oder gemäß Artikel 6 Absatz 1 S. 1 Buchstabe a Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) mit Einwilligung der Betroffenen weitergeben darf. Der Schutz des Sozialgeheimnisses gilt gemäß § 35 Absatz 5 S. 1 SGB I auch für Verstorbene. Das Sozialgesetzbuch enthält keine Übermittlungsbefugnis für Sozialdaten zugunsten der Beantwortung Parlamentarischer Anfragen. Einwilligungen der Betroffenen liegen nicht vor. Hinsichtlich der erfragten Informationen, die personenbezogene Daten aus dem Bereich der Jugendhilfe betreffen, ist der Senat daher aus Gründen des Sozialdatenschutzes nach § 35 SGB I, §§ 61 fortfolgende SGB VIII, §§ 67 fortfolgende SGB X an der Beantwortung der Fragen gehindert. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. Welche Erkenntnisse beziehungsweise Hintergründe liegen dem Senat beziehungsweise der zuständigen Behörde über die Umstände des Todes des drei Monate alten Säuglings vor? Die Staatsanwaltschaft wirft den Beschuldigten vor, ihren gemeinsamen Sohn keinem Arzt vorgestellt zu haben, obwohl er chronisch mangelernährt und stark untergewichtig gewesen sei. Der schlechte gesundheitliche Zustand des Kindes habe sich den Angeklagten aufdrängen müssen. Das Gewicht des Kindes habe am Todestag unterhalb seines Geburtsgewichts gelegen. Das Kind sei zuletzt ferner an einer Dickdarmentzündung erkrankt gewesen. Aufgrund dieser Erkrankung und der Nichtvorstellung bei einem Arzt sei das Kind am 13. November 2017 an einem kardiopulmonalen Versagen durch hypovolämischen Schock verstorben. Im Übrigen siehe Vorbemerkung. 2. Waren staatliche Stellen mit dem drei Monate alten Säugling oder dessen Geschwistern beschäftigt? Falls ja, seit wann und wie lange war jeweils welche staatliche Stelle warum bei welchem der Kinder involviert? Drucksache 21/17630 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Die Familie hatte in der Vergangenheit Kontakt zum Jugendamt. Zu dem verstorbenen Kind hatte das Jugendamt keinen Kontakt. Das Kind befand sich auch nicht in staatlicher Obhut infolge einer Kindeswohlgefährdung. Im Übrigen siehe Vorbemerkung. 3. Sind Mutter oder Vater des drei Monate alten Säuglings polizeibekannt? Wenn ja, aus welchen Gründen? Kam es in der Wohnung der Familie oder wegen der Familie seit Geburt des Säuglings zu Einsätzen von Polizei- oder Rettungskräften? Der Senat sieht aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes von Angaben zu eventuell vorliegenden polizeilichen Erkenntnissen zu den Betroffenen ab. Die Frage nach Polizeieinsätzen an der damaligen Wohnanschrift der Familie wird auf Grundlage des Hamburger Einsatzleitsystems (HELS) beantwortet. Auf die in der Drs. 21/2108 dargestellten Besonderheiten der Daten des HELS wird hingewiesen. Im erfragten Zeitraum sind für die Wohnanschrift in HELS ein Polizeieinsatz und zwei Feuerwehreinsätze registriert. Im Hinblick auf das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen und die gesetzlichen Wertungen des Bundeszentralregistergesetzes sieht der Senat davon ab, etwaige Ermittlungsverfahren mitzuteilen, die durch einen Freispruch oder eine Einstellung beendet worden sind. Dasselbe gilt für Ermittlungsverfahren, die zu einem Abschluss geführt haben, der entweder nicht in ein Führungszeugnis aufzunehmen oder nach den Tilgungsvorschriften des Bundeszentralregistergesetzes nicht mehr zu berücksichtigen ist. Vorliegende Auskünfte aus dem Bundeszentralregister vom 21. Juni 2019 enthalten keine mitteilungsfähigen Eintragungen.