BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/17650 21. Wahlperiode 02.07.19 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Dirk Nockemann und Dr. Alexander Wolf (AfD) vom 25.06.19 und Antwort des Senats Betr.: Antisemitischer Angriff auf dem Rathausplatz – Wer ist der Täter? Diversen Medienberichten zufolge ist es unlängst auf dem Rathausmarkt zu einem antisemitischen Übergriff gekommen. Die Tat ereignete sich im Zusammenhang mit der Teilnahme des Landesrabbiners Shlomo Bistritzky und eines weiteren Amtsträgers seiner Gemeinde an einem Empfang ehemals jüdischer Verfolgter im Rathaus. Nachdem die beiden Männer das Gebäude in Begleitung von Bürgermeister Tschentscher verlassen hatten, wurden sie von einem Mann angesprochen, der ihnen zunächst die hebräische Grußformel „Schalom“ entrichtete, bevor er unverständliche Drohungen artikulierte. Völlig unverhofft holte der Mann daraufhin ein Stichwerkzeug sowie ein Feuerzeug hervor, stieß wild gestikulierend heftige Bedrohungen aus und spuckte die Rabbiner an. Seiner anschließenden Festnahme durch die Polizei widersetzte sich der Mann. Bei dem Täter handelt es sich um einen 45-jährigen Marokkaner. Sein Widerstand gegen die polizeilichen Maßnahmen war derart stark, dass ihm eine Spuckhaube angelegt werden musste. Mittlerweile ist der Täter wieder auf freiem Fuß. Vor diesem Hintergrund fragen wir den Senat: 1. Wie stellt sich der Tathergang nach Kenntnis des Senats dar? 2. Wie haben die Rabbiner auf die Bedrohungen des Mannes reagiert? 3. Welchen Gegenstand hat der Täter verwendet, um die Rabbiner zu bedrohen? 4. Wann traf die Polizei am Ort des Geschehens ein? 5. Welche Maßnahmen hat die Polizei daraufhin durchgeführt? 6. Wie hat der Täter darauf im Einzelnen reagiert? 7. Ist der Täter handgreiflich geworden? Falls ja, gegen wen? 8. Hat die Polizei illegale Gegenstände wie Drogen oder Waffen beim Täter sichergestellt? Falls ja, welche? 9. Ist der Täter mit auf die Polizeiwache genommen worden? Falls ja, wie lange hat er dort verbracht? 10. Wann wurde der Täter freigelassen? 11. Welche Maßnahmen hat die Polizei nach der Freilassung des Täters eingeleitet? Hat sie Auflagen verhängt? Drucksache 21/17650 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Falls ja, welche? 12. Hat die Staatsanwaltschaft infolge der Tat Ermittlungen aufgenommen? Falls ja, wie lauten die zugrunde liegenden Straftatbestände? 13. Welche Anhaltspunkte gibt es, die auf ein antisemitisches Motiv des Täters schließen lassen? Die Polizei Hamburg hat am 21. Juni 2019 zum erfragten Geschehen eine Pressemeldung veröffentlicht, die unter https://www.presseportal.de/blaulicht/pm/6337/ 4302981 abrufbar ist. Derzeit laufen die Ermittlungen bei der Polizei. Die abschließende rechtliche Beurteilung obliegt der Staatsanwaltschaft im Rahmen ihrer Sachleitungsbefugnis. 14. Ist es zutreffend, dass sich der Täter in psychiatrischer Behandlung befindet? Falls ja, seit wann ist dies der Fall? 15. Ist der Täter gegenwärtig in einer Einrichtung für psychisch Kranke untergebracht? 16. Ist dem Senat bekannt, ob beziehungsweise welche psychische Störung dem Mann diagnostiziert worden ist? Hierüber liegen der Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (BGV) keine Erkenntnisse vor. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass es der BGV aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes sowie des Datenschutzes nicht gestattet ist, Angaben zu Diagnosen, Krankheits- und Behandlungsverläufen einzelner Personen ohne Zustimmung der betroffenen Person weiterzugeben beziehungsweise zu veröffentlichen. Darüber hinaus siehe Antwort zu 19. 17. Wie lautet der aufenthaltsrechtliche Status des Täters? 18. Wann beziehungsweise aus welchem Grund ist der Täter erstmals in die Bundesrepublik eingereist? Der Tatverdächtige ist nicht im Zuständigkeitsbereich der Ausländerbehörde Hamburg gemeldet. Er ist gemäß Auskunft aus dem Ausländerzentralregister im Besitz einer Niederlassungserlaubnis aus familiären Gründen. Die erstmalige Einreise erfolgte am 17. September 2000 mit einem Visum zu touristischen Zwecken. 19. Seit wann lebt der Täter in Hamburg? Der Tatverdächtige lebt nicht in Hamburg. 20. Ist der Täter in der Vergangenheit bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten? Falls ja, wann und in welcher Form? 21. Wann ist der Täter seit seiner Einreise erstmals straffällig geworden? 22. Ist der Täter in diesem Zusammenhang bereits rechtskräftig verurteilt worden? Bitte sowohl Zeitpunkt als auch das zugrunde liegende Delikt sowie das verhängte Strafmaß nennen. Ja. Darüber hinaus sieht der Senat im Hinblick auf das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen und die gesetzlichen Wertungen des Bundeszentralregistergesetzes davon ab, etwaige Ermittlungsverfahren mitzuteilen, die durch einen Freispruch oder eine Einstellung beendet worden sind. Dasselbe gilt für Ermittlungsverfahren, die zu einem Abschluss geführt haben, der entweder nicht in ein Führungszeugnis aufzunehmen oder nach den Tilgungsvorschriften des Bundeszentralregistergesetzes nicht mehr zu berücksichtigen ist. Ein Bundeszentralregisterauszug lag nicht vor. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/17650 3 23. Hat der Täter in der Vergangenheit bereits eine Haftstrafe oder mehrere Haftstrafen verbüßt? Falls ja, wann beziehungsweise als Strafe für welche Verbrechen? In Hamburg: nein. Im Übrigen siehe Antwort zu 20. bis 22. 24. Prüft der Senat eine mögliche Ausweisung des Täters? Falls ja, seit wann ist dies der Fall? Falls nein, warum nicht? Entfällt. Im Übrigen siehe Antwort zu 17. und 18. 25. Bezieht der Täter gegenwärtig Sozialleistung? Falls ja, seit wann und auf welcher rechtlichen Grundlage? Die Fragestellung, ob der Betroffene gegebenenfalls seinen Unterhalt ganz oder teilweise durch Sozialleistungen bestreitet, bezieht sich auf Sozialdaten (§ 67 Absatz 2 S. 1 SGB X), welche der Senat gemäß § 67 b Absatz 1 SGB X nur bei Vorliegen einer gesetzlichen Übermittlungsbefugnis im SGB oder gemäß Artikel 6 Absatz 1 S. 1 Buchstabe a DS-GVO mit Einwilligung der Betroffenen weitergeben darf. Das SGB enthält keine Übermittlungsbefugnis zugunsten der Beantwortung Parlamentarischer Anfragen. Eine Einwilligung zur Datenübermittlung liegt nicht vor. Im Übrigen siehe Antwort zu 19.