BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/17661 21. Wahlperiode 02.07.19 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Harald Feineis (AfD) vom 25.06.19 und Antwort des Senats Betr.: „Hin zum Handwerk“ Das Modellprojekt „Hin zum Handwerk“ soll Geflüchtete in Ausbildung bringen und somit einen Beitrag zur Sicherung des Fachkräftebedarfs leisten, erklärt der Senat in einer AfD-Anfrage (Drs. 21/17516). Wir haben weitere Fragen zum Thema. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Im Rahmen des Beratungsgespräches wird durch die Integrationsfachkraft bei Jobcenter team.arbeit.hamburg (Jobcenter) beziehungsweise in der Agentur für Arbeit (Agentur) gemeinsam mit der Kundin/dem Kunden eine zielorientierte Stärken- und Schwächenanalyse (Potenzialanalyse) durchgeführt. Zur Potenzialanalyse gehört das Erfassen aller verwertbaren beruflichen und übergreifenden Kompetenzen. In der Schwächenanalyse werden nur die Handlungsbedarfe erhoben, die einer nachhaltigen Integration mit Blick auf den Zielberuf beziehungsweise die Zieltätigkeit im Wege stehen . Wird ein Handlungsbedarf festgestellt, leitet sich aus diesem immer auch eine Handlungsstrategie ab. Die Handlungsstrategie enthält Empfehlungen, welche zielführend sein können und in welchen Phasen/Schritten und Zeiträumen des Integrationsprozesses ihre Umsetzung sinnvoll erscheint. Im Beratungsgespräch werden nach der Potenzialanalyse die konkreten Schritte zur Integration in Arbeit (Integrationsstrategie) erörtert. Diese Schritte werden in die Eingliederungsvereinbarung (EinV) gemäß § 15 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) aufgenommen. In der EinV wird bestimmt, welche Leistungen des Jobcenters die Kundin beziehungsweise der Kunde zur Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit erhält (§ 15 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1), so zum Beispiel auch die Förderung der Teilnahme an der Maßnahme „Hin zum Handwerk“. Die EinV ist sowohl für das Jobcenter als auch für die Kundinnen und Kunden verbindlich. Nichtantritt oder Abbruch einer zumutbaren Maßnahme können eine Pflichtverletzung darstellen. Kommen die Kundinnen und Kunden ihren insoweit bestehenden Obliegenheiten (in der EinV) ohne wichtigen Grund nicht nach, so hat dies als Rechtsfolge die Sanktion in Form einer Minderung oder des Wegfalls der Leistungen zur Folge (§§ 31 fortfolgende SGB II). Die Anwesenheitskontrolle bei Maßnahmen nach §16 SGB II i.V.m. §45 SGB III obliegt den durchführenden Trägern. Die Integrationsfachkräfte erhalten von den Trägern eine Information, sobald Fehlzeiten gehäuft auftreten und dem Kostenträger die Beendigung der Maßnahme empfohlen werden muss, weil das Maßnahmeziel gefährdet oder nicht mehr erreichbar ist. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen teilweise auf Grundlage von Auskünften der Agentur und Jobcenter wie folgt: Drucksache 21/17661 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 1. Flüchtlinge werden auf Basis der von ihnen aus den Herkunftsländern mitgebrachten berufspraktischen Kompetenzen in gezielte Fördermaßnahmen gebracht. Durch wen werden diese Kompetenzen wie festgestellt und verifiziert? 2. Gibt es zu Beginn der Teilnahme an „Hin zum Handwerk“ eine Verpflichtungserklärung seitens der Teilnehmenden zur Teilnahme? 2.1. Wenn ja, welche Konsequenzen haben Abbruch und/oder Nichtteilnahme an der nach der Kompetenzfeststellung folgenden Qualifizierungsmaßnahme , welche an der nur partiellen Teilnahme an der Maßnahme? 2.2. Wenn nein, warum nicht? 2.3. Wie wird die Teilnahme kontrolliert? Siehe Vorbemerkung. 3. Durch wen wird die Förderempfehlung am Ende der vierwöchigen Kompetenzfeststellungsphase erstellt? Die Förderempfehlung inklusive aussagefähigem Abschlussbericht wird durch den Träger als Anbieter der Maßnahme erstellt. 4. Die Finanzierung erfolgt über Vermittlungsgutscheine, erklärt der Senat (AVGS-MAT). Wie teuer sind die AVGS-MAT für die vierwöchige Kompetenzfeststellungsmaßnehme , was kostet der Gutschein für die nachfolgende Qualifizierungsmaßnahme? Der Kostensatz wird durch eine zertifizierende Stelle im Rahmen des Zertifizierungsprozesses festgelegt. Für die Abrechnung von Leistungen gelten die Bundesdurchschnittskostensätze der Bundesagentur für Arbeit. Für die Bundesdurchschnittskostensätze für Maßnahmen der Beruflichen Bildung siehe https://con.arbeitsagentur.de/prod/apok/ct/dam/download/documents/B-DKS-FbW- 2019_ba044998.pdf. Für die Durchschnittskosten von Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung vergleiche https://con.arbeitsagentur.de/prod/apok/ct/dam/download/ documents/BDKS-P-45-2019_ba044997.pdf. 5. Wie viele AVGS-MAT wurden bisher jeweils im Rahmen des Modellprojektes ausgestellt? Für jeden Teilnehmenden wird ein AVGS-MAT ausgestellt. Im Übrigen siehe Drs. 21/17516. 6. Auf welche Summe belaufen sich die in der Vorbemerkung zur oben genannten Drucksache genannten finanziellen Deckungslücken bisher? Im Rahmen des ersten Qualifizierungs-Durchganges vom 01.04.2018 bis 31.08.2018 gab es eine finanzielle Deckungslücke in Höhe von 24 726,36 Euro. Darüber hinaus sind bisher keine weiteren finanziellen Deckungslücken entstanden. 7. Das Modellprojekt wird regelmäßig evaluiert, heißt es. Wurden die Ergebnisse jeweils verschriftet? Wenn ja, wo sind sie einsehbar? Wenn nein, welche Ergebnisse ergaben jeweiligen Fachaustausche? Im Rahmen des internen fachlichen Austausches erfolgt regelhaft eine Rückschau auf den vergangenen Durchgang von „Hin zum Handwerk“. Erörtert werden neben dem Verbleib der Teilnehmenden auch Herausforderungen in der praktischen Arbeit mit den Teilnehmenden (zum Beispiel gegenwärtige Wohnsituation) sowie grundsätzliche Verfahrensfragen wie zum Beispiel über die Fahrtkostenerstattung. Darüber hinaus wurden praktische Hinweise zum Ablauf der Informationsveranstaltungen zur Optimierung der Gewinnung der Teilnehmenden ausgetauscht. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/17661 3 8. Zu Frage 9. oben genannter Drucksache erklärt die Behörde, dass in den jeweiligen Durchgängen Teilnehmende in Ausbildung, in Arbeit und in Anschlussmaßnahmen vermittelt wurden. Was ist zu verstehen unter Einstiegsqualifizierung und welche konkreten „alternativen Integrationswege “ wurden mit den aus beiden Durchgängen resultierenden 19 übrigen Teilnehmenden im konkreten Einzelfall erarbeitet? Die Einstiegsqualifizierung im Sinne des § 16 Absatz 1 SGB II i.V.m. § 54a SGB III ist ein betriebliches Langzeitpraktikum: Junge Menschen lernen in einem Betrieb wichtige Teile eines Ausbildungsberufes kennen, um so an eine anschließende Ausbildung – möglichst im selben Betrieb – herangeführt zu werden. Eine Beantwortung im Sinne der Fragestellung ist nicht möglich, da die Erarbeitung „alternativer Integrationswege“ ein laufender Prozess ist, der jeweils in Abhängigkeit von der aktuellen Integrationsstrategie durch eine individuelle Planung begleitet wird. Hierfür stehen alle Eingliederungsinstrumente des SGB II und SGB III zur Verfügung. Im Übrigen siehe Drs. 21/17516. 9. Wie viele Teilnehmende haben den dritten Durchgang am 1.4.2019 begonnen? Siehe Drs. 21/17516.