BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/17662 21. Wahlperiode 02.07.19 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Alexander Wolf (AfD) vom 25.06.19 und Antwort des Senats Betr.: Verstoß gegen das Neutralitätsgebot an der Beruflichen Schule Bautechnik (BS 08)? Die AfD-Bürgerschaftsfraktion hat über das Informationsportal „Neutrale Schulen Hamburg“ (https://afd-fraktion-hamburg.de/aktion-neutrale-schulenhamburg /) Hinweise auf den folgenden Vorgang an der Beruflichen Schule Bautechnik (BS 08) erhalten: Auf der offiziellen Internetseite der Schule (https://hibb.hamburg.de/beratung-service/aktuelles/) veröffentlichte die Schule am 14. Januar 2019 einen AfD-feindlichen Beitrag unter dem Titel „Gegen die Denunzianten-Plattform der AFD! Wir solidarisieren uns mit den anderen Hamburger Schulen und Kollegien!“. In dem Beitrag, der an die „Liebe(n) Kolleginnen und Kollegen, liebe(n) Schülerinnen und Schüler, liebe (n) Besucher unserer Homepage“ adressiert ist, agitieren Lehrer der Schule mit Unterstellungen und Falschaussagen in unsachlicher und abwertender Weise gegen die AfD-Bürgerschaftsfraktion und gegen die AfD. So werfen die Lehrer der AfD vor, „demokratiefeindliche und ein friedliches Miteinander gefährdende Angriffe auf Schule und Gesellschaft“ auszuführen. An anderer Stelle rücken die unterzeichnenden Lehrer die Partei AfD in die Nähe der nationalsozialistischen Ideologie, „die in der Massenvernichtung von Millionen von Menschen und einem Weltkrieg endete“.1 In Drs. 21/16136 bestätigt der Senat in einem ähnlich gelagerten Fall, dass die Veröffentlichung von Briefen oder Interneteinträgen, welche die persönliche Meinung des Lehrerkollegiums widerspiegelt, unzulässig ist. Der Senat klar: „Für die Gestaltung der Schulhomepage und Veröffentlichung von Beiträgen auf der Homepage sind die Schulleiterinnen und Schulleiter verantwortlich . Schulleiterinnen und Schulleiter oder ihre Vertretung können Auskünfte an Presse, Rundfunk, Film und Fernsehen erteilen, die die eigene Schule betreffen. Auskünfte können der Öffentlichkeit auch über eine Schulhomepage zugänglich gemacht werden. Die Veröffentlichung eines Briefes, der die Meinung des Lehrerkollegiums widerspiegelt, ist nicht zulässig.“2 Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Das Informationsportal „Neutrale Schulen Hamburg“ der Alternative für Deutschland (AfD), das zur Meldung von mutmaßlichen Verstößen gegen das Neutralitätsgebot an Hamburger Schulen aufruft, hat eine Debatte in der Lehrerschaft ausgelöst. Viele Lehrkräfte sind empört darüber, dass ihnen pauschal ein Verstoß gegen Recht und Ordnung unterstellt wird. In vielen Schulen wurde das Schulklima durch das AfD- Portal stark belastet. 1 Siehe Anlage. 2 Drs. 21/16136. Drucksache 21/17662 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 In dieser Diskussion haben sich Lehrerinnen und Lehrer auch in Form offener Briefe geäußert. Diese Äußerungen bewegen sich im Rahmen dessen, was nach höchstrichterlicher Rechtsprechung auch öffentlichen Bediensteten an Meinungsfreiheit auch in Bezug auf Gegenstände ihres Dienstes zusteht, vergleiche BVerfG vom 30. August 1983, 2 BvR 1334/82 (juris), BVerwG vom 23. Oktober 1984, 1 WB 98/82 (juris) und VG Berlin vom 13. Dezember 2007, 85 A 6.07 (juris). Für die Gestaltung der Schulhomepage und Veröffentlichung von Beiträgen auf der Homepage sind die Schulleiterinnen und Schulleiter verantwortlich. Schulleiterinnen und Schulleiter oder ihre Vertretung können Auskünfte an Presse, Rundfunk, Film und Fernsehen erteilen, die die eigene Schule betreffen. Auskünfte können der Öffentlichkeit auch über eine Schulhomepage zugänglich gemacht werden. Das Auskunftsrecht umfasst nicht die Veröffentlichung von Meinungen des Lehrerkollegiums . Die Schulaufsicht hat daher die Schulleitung entsprechend informiert. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. Wer hat den Beitrag auf welche Weisung hin auf der Schulhomepage veröffentlicht? 2. Welche Mitglieder der Schulleitung haben zu welchem Zeitpunkt Kenntnis von dem Beitrag und seiner Veröffentlichung auf der Schulhomepage erhalten? Der offene Brief wurde am 8. Januar 2019 im Rahmen einer Lehrerversammlung, an der auch die Mitglieder der Schulleitung anwesend waren, beschlossen und am 14. Januar 2019 auf Veranlassung der Schulleitung durch den für die Homepage der Schule zuständigen Kollegen eingestellt. 3. Wann hat die Behörde für Schule und Berufsbildung (BSB) Kenntnis von dem Beitrag und seiner Veröffentlichung erhalten? Die für Bildung zuständige Behörde hat am 26. Juni 2019 durch die Parlamentarische Anfrage vom 25. Juni 2019 Kenntnis von dem Beitrag erhalten. 4. Ist der Beitrag noch auf der Schulhomepage enthalten oder wurde er inzwischen entfernt? Wenn ja, wer hat ihn wann auf welche Weisung hin entfernt? Wenn nein, wie hat die Schulbehörde nach Kenntnisnahme reagiert? Insbesondere: Hat sie die Schule angewiesen, den Beitrag unverzüglich von der Schulhomepage zu entfernen? 5. Welche dienst- oder arbeitsrechtlichen oder sonstigen Maßnahmen wurden gegenüber den Verantwortlichen für die Veröffentlichung des Beitrages seitens der BSB ergriffen oder sollen noch ergriffen werden? Der Beitrag ist am 26. Juni 2019 vom Verantwortlichen für die Schulhomepage entfernt worden. Im Übrigen siehe Vorbemerkung. 6. In welchen Räumlichkeiten der Berufsschule ist der Text des offenen Briefes durch wen ausgelegt oder ausgehangen worden und mit welcher Aufforderung/mit welchem Aufruf war die Auslage/der Aushang des Briefes verbunden? Der Brief wurde weder in der Schule ausgelegt noch ausgehangen. 7. Durch wen wurde die Unterzeichnung (auch digitale Unterzeichnung) des Briefes beworben? Die Unterzeichnung wurde nicht beworben. 8. Ist der offene Brief oder der Beitrag der Homepage einzelnen Schülern, Schülergruppen oder Klassen kommuniziert oder zugänglich gemacht worden (zum Beispiel durch Auslage, Aushang oder Thematisierung im Unterricht)? Bitte umfassend darlegen. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/17662 3 Der zuständigen Behörde liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. 9. Wurden Lehrkräfte unter Druck gesetzt, den Brief mit zu unterschreiben, damit zum Beispiel das gesamte Kollegium den Brief unterschreibt? Nein. 10. War die Veröffentlichung des Beitrages (einschließlich des offenen Briefes ) auf der Schulhomepage zulässig? Bitte buchstabenweise anhand der folgenden Rechtsvorschriften erläutern : a) die aus dem Grundgesetz (GG, Artikel 3 Absatz 1, Artikel 20 und Artikel 21 Absatz 1) abgeleitete Verpflichtung zur Neutralität, b) die Geschäftsordnungsbestimmung Nummer 14 der BSB, c) das politische Mäßigungsgebot gemäß § 33 (BeamtStG). Siehe Vorbemerkung. Drucksache 21/17662 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 4 Anlage (AfD-feindlicher Interneteintrag der Beruflichen Schule Bautechnik (BS 08))