BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/17705 21. Wahlperiode 09.07.19 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Richard Seelmaecker und Birgit Stöver (CDU) vom 02.07.19 und Antwort des Senats Betr.: Hamburgs Ganztagsschulen – Müssen Jugendhilfeträger wochenlang auf ihr Geld warten? (II) Die Antwort des Senats auf die Schriftliche Kleine Anfrage Drs. 21/17585 bringt zutage, dass die Außenstände der Gebührenschuldner für die Früh-, Spät- und Ferienbetreuung zum 1. Juni 2019 1 274 636,15 Euro betragen. Hinzu kommen Außenstände allein gegenüber 13 Cateringunternehmen in Höhe von aktuell (24. Juni 2019) 314 333,26 Euro. „Sorgeberechtigte, die ihre Kinder für eine kostenpflichtige Betreuungsleistung angemeldet haben, erhalten einen Gebührenbescheid. Die laufenden Gebühren können in der üblichen Weise durch die Erteilung einer Einzugsermächtigung , einen Dauerauftrag oder regelmäßige Einzelüberweisungen beglichen werden“, teilt der Senat ebenfalls mit. Mehr als 1,5 Millionen Euro Außenstände gegenüber Sorgeberechtigten bieten Raum für Nachfragen. Vor diesem Hintergrund fragen wir den Senat: Bei den von den Abgeordneten zitierten Außenständen in Höhe von rund 1,274 Millionen Euro handelt es sich um Außenstände für die Früh-, Spät- und Ferienbetreuung der Freien und Hansestadt Hamburg, die sich über mehrere Jahre summiert haben. Es handelt sich nicht um Außenstände der Jugendhilfeträger. Die Jugendhilfeträger erhalten für Betreuungen im Rahmen der ganztägigen Bildung und Betreuung an Schulen (GBS) Betreuungsentgelte nach den Regelungen des Landesrahmenvertrages auf der Grundlage von Betreuungsanmeldungen von der für Bildung zuständigen Behörde. Die Zahlungen erfolgen monatlich in Form von Abschlagszahlungen und nach Abschluss eines Schuljahres wird eine endgültige Abrechnung durchgeführt. Betreuungsleistungen an Ganztagsschulen werden wie an GBS-Schulen abgerechnet, soweit solche Betreuungsleistungen bis Klassenstufe 8 in den Rand- und Ferienzeiten von Jugendhilfeträgern durchgeführt werden. Anders als bei GBS-Schulen erfolgt in diesen Fällen die Abrechnung nicht über die für Bildung zuständige Behörde, sondern unmittelbar von den Schulen. Siehe hierzu auch Drs. 21/17585. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. Wie erklärt sich die zuständige Behörde, dass Außenstände der Gebührenschuldner für die Früh-, Spät- und Ferienbetreuung auf einen Betrag in Höhe von 1 274 636,15 Euro anwachsen konnten? Drucksache 21/17705 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Die für Bildung zuständige Behörde verfügt über keine systematischen Informationen darüber, aus welchen Motiven und Gründen die säumigen Gebührenschuldnerinnen und Gebührenschuldner Gebühren für die von ihnen in Anspruch genommenen Leistungen nicht bezahlt haben oder nicht bezahlen konnten. Im Übrigen siehe Vorbemerkung . 2. Von wann stammen die „ältesten“ dieser Forderungen? Die ältesten Forderungen haben ihren Ursprung im Schuljahr 2012/2013. 3. Wie viele Gebührenschuldner für die Früh-, Spät- und Ferienbetreuung (beziehungsweise für die Betreuung wie vieler Kinder) befinden sich aktuell (Stichtag 1. Juni 2019) im Verzug? Zum 1. Juni 2019 waren 6 650 Gebührenschuldnerinnen und Gebührenschuldner im Verzug. 4. Wann, durch wen und auf welche Weise wird im Falle des Schuldnerverzuges gegen die Sorgeberechtigten vorgegangen? Bitte detailliert erläutern . 5. Werden Forderungen niedergeschlagen beziehungsweise ausgebucht? Falls ja, wann und unter welchen Voraussetzungen? Zehn Tage nach Eintritt der Fälligkeit wird durch die Kasse.Hamburg in einem standardisierten Prozess eine schriftliche Mahnung erzeugt und versandt. In vielen Fällen wird in den Folgetagen die Forderung ausgeglichen. Die Schuldnerin beziehungsweise der Schuldner kann aber auch Einwendungen gegen die Richtigkeit der Forderung erheben oder förmlich Widerspruch einlegen. Sind die Einwendungen berechtigt, wird die Forderung entsprechend angepasst. Sollten die Forderungen nach 39 Tagen noch offen sein, werden diese in einem weiteren automatisierten Verfahren zur Vollstreckung an das Forderungsmanagement der Kasse.Hamburg gegeben, das entsprechende Maßnahmen gemäß den Regelungen des Hamburgischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ergreift. Im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens prüft die für Bildung zuständige Behörde Anträge auf Stundung, Ratenzahlung oder auch den (teilweisen) Verzicht auf die Durchsetzung der Forderung im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten. 6. Inwiefern plant die zuständige Behörde vor dem Hintergrund der hohen Außenstände, von der Möglichkeit der Bezahlung der Gebühren durch Einzelüberweisungen Abstand zu nehmen beziehungsweise mehr Eltern dazu zu motivieren, am SEPA-Lastschriftverfahren teilzunehmen? Die für Bildung zuständige Behörde bewertet eine Teilnahme am Lastschriftverfahren positiv und wirbt bei den Sorgeberechtigten für diese Möglichkeit der Bezahlung. Dies schließt aber nicht aus, dass Zahlungspflichtige sich für die Möglichkeit der Einzelüberweisung entscheiden. 7. Zu welchen konkreten Auswirkungen kommt es ab wann für die Kinder in der Früh-, Spät- und Ferienbetreuung, wenn die Sorgeberechtigten im Schuldnerverzug sind? Schülerinnen und Schüler, deren Sorgeberechtigte die Gebühren nicht zahlen, können von der gebührenpflichtigen Leistung ausgeschlossen werden. Es handelt sich immer um einen Entscheidung im Einzelfall, bei der in die Abwägung auch pädagogische Gründe für eine weitere Teilnahme an den gebührenpflichtigen Leistungen einbezogen werden. 8. Was geschieht mit den Außenständen der Cateringunternehmen für die zu zahlenden Anteile am Mittagessen der Kinder? a) Müssen sich die Cateringunternehmen selbst um die Beitreibung der Forderungen kümmern? Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/17705 3 b) Wer kommt für die Kosten auf, wenn Forderungen endgültig nicht beglichen werden? c) Zu welchen konkreten Auswirkungen kommt es hier, wenn die Sorgeberechtigen im Schuldnerverzug sind? Das Mittagessen wird an allen Hamburger Schulen in der Verantwortung der Schule angeboten und in Zusammenarbeit mit einem Schulcaterer organisiert. Die Schulen schließen dazu mit Caterern einen „Vertrag über eine Dienstleistungskonzession für Mittagsverpflegung in Schulen sowie ergänzende Leistungen“. Die beauftragten Caterer schließen mit den Sorgeberechtigten der jeweils am Essen teilnehmenden Schülerinnen und Schüler Verträge über die Teilnahme am Mittagessen. Dadurch besteht ein privatrechtlicher Vertrag zwischen Sorgeberechtigten und Caterer. Forderungen aus diesem Vertrag können immer nur zwischen diesen beiden Parteien ausgeglichen werden. Der Caterer trägt daher das Ausfallrisiko. Dem Caterer stehen hinsichtlich des Schuldnerverzugs sämtliche Stufen eines zivilrechtlichen Mahnverfahrens offen. 9. Der Senat gibt an, dass das gesamte Verfahren zur Abrechnung der Aufwendungen der Honorarkräfte seit Herbst durch einen vollständig digitalen Geschäftsprozess im Rahmen der IT-Anwendungen Herakles unterstützt wird. a) Wie beurteilt die zuständige Behörde die ersten Erfahrungen damit? Die Erfahrungen sind positiv, weil in diesem Geschäftsprozess Medienbrüche (zum Beispiel Erfassung von Papierrechnungen für die elektronische Verarbeitung) vermieden werden, die Honorarkräfte jederzeit den Bearbeitungsstand ihrer Rechnungen nachvollziehen können und eine beschleunigte Bearbeitung der Rechnungen ermöglicht wird. b) Wie viele Honorarkräfte sind über Herakles aktuell aktiv registriert? Eine Registrierung der Honorarkräfte in den IT-Anwendungen Herakles findet nicht statt. Insgesamt sind derzeit pro Schuljahr zwischen 7 000 und 8 000 Honorarkräfte in den Schulen tätig. Die Anzahl der speziell im Ganztag tätigen Honorarkräfte kann nicht separat ausgewertet werden.