BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/17770 21. Wahlperiode 16.07.19 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Jörg Hamann (CDU) vom 08.07.19 und Antwort des Senats Betr.: Potenzialflächen für Wohnungsbau in den Bezirken Der Präses der Finanzbehörde hat angekündigt, Grundstückspekulationen entgegenzuwirken. Zukünftig soll für baureife Grundstücke, die nach Lage, Form, Größe, Zustand und öffentlich-rechtlichen Vorschriften sofort bebaut werden könnten, ein erhöhter Grundsteuerhebesatz festgelegt werden. Die rechtliche Grundlage bietet die im Gesetzgebungsverfahren befindliche Grundsteuerreform, genauer die sogenannte Grundsteuer C, die Teil des Gesetzesentwurfs ist. Formell kann die Grundsteuer C erst zum 1. Januar 2025 erhoben werden, die zuständigen Fachbehörden sollen in Kooperation mit den Bezirken nun aber mit den Vorbereitungen beginnen, sodass die neue Grundsteuer C bis 2025 rechtssicher erhoben werden kann. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Im Rahmen der Grundsteuerreform ist ein „Gesetz zur Änderung des Grundsteuergesetzes zur Mobilisierung von baureifen Grundstücken für die Bebauung“ geplant. Damit soll eine Grundsteuer C eingeführt werden, um die Möglichkeit zu eröffnen, steuerliche Anreize bei der Grundsteuer zu schaffen und damit baureife Grundstücke für eine Bebauung zu mobilisieren. Das Gesetz würde für die Gemeinden die Festlegung eines erhöhten einheitlichen Hebesatzes auf baureife Grundstücke ermöglichen. Eine Einführung der Grundsteuer C ist nach dem Gesetzentwurf zum 01. Januar 2025 vorgesehen. Der Senat setzt sich ausdrücklich für die Einführung der Grundsteuer C in Hamburg ein. Da das Gesetzgebungsverfahren auf Bundesebene jedoch noch nicht abgeschlossen ist, kann hinsichtlich einer konkreten Ausgestaltung der Grundsteuer C in Hamburg noch keine Aussage getroffen werden, zumal auch die Überlegungen und Beratungen noch nicht abgeschlossen sind. Im Gesetzentwurf wird in § 25 Absatz 5 festgelegt, dass baureife Grundstücke im Sinne des § 246 des Bewertungsgesetzes unbebaute Grundstücke sind, „die nach Lage, Form und Größe und ihrem sonstigen tatsächlichen Zustand sowie nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften sofort bebaut werden könnten. Eine erforderliche, aber noch nicht erteilte Baugenehmigung sowie zivilrechtliche Gründe, die einer sofortigen Bebauung entgegenstehen, sind unbeachtlich . Die genaue Bezeichnung der baureifen Grundstücke und deren Lage sind jeweils nach den Verhältnissen zu Beginn eines Kalenderjahres von der Gemeinde zu ermitteln , in einer Karte nachzuweisen und im Wege einer Allgemeinverfügung öffentlich bekannt zu geben. In der Allgemeinverfügung ist der besondere Wohnraumbedarf zu begründen.“ Da sich die Änderung des Grundsteuergesetzes und damit auch die Einführung einer Grundsteuer C zurzeit noch im Entwurfs- und Abstimmungsstadium befinden, liegen auch noch keine Daten über konkret betroffene Grundstücke vor. Die vorhandenen Datenbanken wie zum Beispiel Potenzialdatenbank PAUL (Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen) oder auch die Wohnungsbauprogramme der Bezirke können fachlich nicht dazu herangezogen werden. Die vorhandenen Datenbanken der Behörde für Drucksache 21/17770 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Stadtentwicklung und Wohnen und des Landesbetriebs Geoinformation und Vermessung zum Planrecht (PLIS-Geodatenbank), zum Wohnungsbaupotential (Potenzialdatenbank PAUL) sowie das Liegenschaftskataster liefern hierzu lediglich Teilinformationen . Eine konkrete Auflistung der abgefragten Grundstücke ist damit nicht möglich. Die Potenzialdatenbank PAUL ist ein Planungsinstrument und dient der Erfassung von privaten und städtischen Wohnungsbaupotenzialen in bestimmten Zeithorizonten. Es soll mit dieser Datenbank die voraussichtliche Verfügbarkeit der Wohnbauflächenpotenziale eingeschätzt werden (Verfügbarkeit = Hochbaureife, das heißt möglicher Baubeginn Hochbau). Sie ist als Instrument zur Ermittlung der Grundstücke, für die ein erhöhter Grundsteuerhebesatz festgelegt werden soll, aufgrund der Datenbasis nicht geeignet. Sie erfasst sowohl bisher nicht genutzte beziehungsweise untergenutzte Wohnbauflächen mit vorhandenem Planrecht, die Wohnbauflächenpotenziale des Flächennutzungsplans, unabhängig vom geltenden verbindlichen Planrecht, aber auch geplante Wohnbauflächen auf denen das verbindliche Planrecht erst noch geschaffen werden muss. Für die genaue Erfassung der gegebenenfalls von der Grundsteuer C betroffenen Grundstücke wird eine neue Datenbank zu erstellen sein, in dem das Liegenschaftskataster der Stadt Hamburg mit den Daten aus der PLIS-Geodatenbank (Planungsinfrastruktur , geltendes Planrecht im XPlanungs-Format) verschnitten und die unbebauten baureifen Grundstücke herausgefiltert werden müssen. Diese Datenbank wird dann jährlich zu aktualisieren sein. Dies ist grundsätzlich möglich, gegebenenfalls ist die weitere Ermittlung von Daten erforderlich. Es ist jedoch eine spezielle Anwendung erforderlich, insbesondere für die Auswertung, die neu zu erstellen ist. Die Gebietskategorien der Baunutzungsverordnung beinhalten für die Wohngebiete nicht nur Wohnnutzungen als zulässige Nutzung und auch ist in anderen Baugebieten wie Urbanes Gebiet, Mischgebiet und Kerngebiet ebenfalls Wohnen in Anteilen zulässig. Dies muss ebenfalls bei der Auswertung mitbetrachtet werden. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. Wie viele baureife Grundstücke, die den oben genannten Kriterien entsprechen und einer Bebauung zugeführt werden können, gibt es in den einzelnen Bezirken? (Bitte nach den einzelnen Grundstücken in den jeweiligen Bezirken, der Größe und den Eigentumsverhältnissen aufschlüsseln ). Falls diese noch nicht benannt werden können, wann wird die Prüfung abgeschlossen sein und auf welchem Wege sollen die Ergebnisse mitgeteilt werden? 2. Seit wann sind die in Frage 1. abgefragten Grundstücke unbebaut und welches Baurecht liegt in den einzelnen Fällen vor? Siehe Vorbemerkung. 3. Inwieweit sind unbebaute respektive baureife Grundstücke durch die Wohnungsbauprogramme der einzelnen Bezirke bekannt und ermittelt? Die Wohnungsbauprogramme stellen alle Flächenpotenziale für den Wohnungsbau mit mehr als 20 WE dar. Hier sind auch „baureife“ Grundstücke im Sinne der Fragestellung enthalten. 4. Welche Maßnahmen oder Initiativen wurden bisher unternommen, um die Grundstücke einer Bebauung zuzuführen? Die in den bezirklichen Wohnungsbauprogrammen enthaltenen Potenzialflächen sind vielfach Gegenstand angestrebter, laufender oder abgeschlossener informeller sowie formeller Planverfahren oder Erkenntnisse aus städtebaulichen Gutachten. Fallweise werden Anhandgaben oder Ausschreibungen vorgenommen, laufen Wettbewerbe, sonstige konkurrierende oder kooperative Verfahren sowie Genehmigungsverfahren oder es sind Genehmigungen bereits erteilt. Auch werden Grundeigentümer anlassunabhängig auf ihre Mobilisierungsabsichten angesprochen. Der flächenbezogene Sachstand kann jährlich den veröffentlichten bezirklichen Wohnungsbauprogrammen entnommen werden. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/17770 3 5. Wie stellen sich die einzelnen Schritte und der Zeitplan zur Vorbereitung und letztendlichen Einführung und Umsetzung der Grundsteuer C dar? Siehe Vorbemerkung. 6. Was unternimmt der Senat in der Zwischenzeit, um die Grundstücke einer Bebauung zuzuführen und dem Wohnraumbedarf gerecht zu werden ? Der Senat hat zur Förderung des Wohnungsbaus Bündnisse und Vereinbarungen geschlossen. Dazu zählen insbesondere das Bündnis für das Wohnen mit den wohnungswirtschaftlichen Verbänden in Hamburg und der Vertrag für Hamburg – Wohnungsneubau mit den Bezirken. Diese Vereinbarungen legen die grundsätzlichen Ziele und operativen Prozesse fest. Mit der SAGA besteht eine Vereinbarung jährlich mit dem Wohnungsbau von 2 000 WE zu beginnen. Insgesamt sollen jährlich 10 000 WE in Hamburg genehmigt werden . Die Zahlen der letzten Jahre zeigen, dass dies erfolgreich gelungen ist. Darüber hinaus wird in den Bezirksämtern mit den Beteiligten über die Mobilisierung neuer Flächenpotenziale und die Qualifizierung des Planungs- und Bauprozesses sowohl strukturell als auch einzelfallbezogen gesprochen. Der Wohnungsbaukoordinator übernimmt vielfältige Konfliktlösungen im Planungsprozess , um zügige Baubeginne zu ermöglichen. Dazu wurde unter anderem die Wohnungsbaukoordinierungsrunde eingerichtet, an der alle beteiligten Dienststellen sowie die SAGA regelmäßig teilnehmen. Der Wohnungsbaukoordinator hat ein Bebauungsplanmonitoring für die Bebauungspläne, die neue Wohnbauflächen beinhalten, eingerichtet . Abschließende Entscheidungen werden, soweit erforderlich, in der Senatskommission für Stadtentwicklung und Wohnungsbau getroffen. Hier wird auch regelmäßig über die Entwicklung der Bebauungsplanverfahren für Wohnungsbau berichtet. Bereits mit der Gründung der HafenCity Hamburg GmbH hat der Senat die Strategie verknüpft, Quartiersentwicklung aus einer Hand durch eine städtische Projektentwicklungsgesellschaft zu ermöglichen. Diese Strategie wurde mit der Erweiterung der Aufgaben der IBA, auch Projektentwicklungen im Auftrag der Stadt zu übernehmen, verstetigt . Beide Gesellschaften arbeiten in enger Kooperation mit den Bezirken und Senatsbehörden und sind sehr erfolgreich in Hinblick auf die erreichte hohe Qualität in der Quartiersentwicklung und der Organisation zügiger Planungsprozesse in enger Zusammenarbeit auch mit den Investoren.