BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/17772 21. Wahlperiode 16.07.19 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Richard Seelmaecker und Dr. Jens Wolf (CDU) vom 08.07.19 und Antwort des Senats Betr.: Rolling-Stones-Affäre – Sondernutzungsgebühren und Entgelte für kommerzielle Veranstaltungen in den Bezirken (IV) Die Antworten des Senats auf die Vorgängeranfragen (Drs. 21/17300, 21/17511 und 21/17670), aber auch die fortlaufende Berichterstattung geben Anlass zu Nachfragen: Vor diesem Hintergrund fragen wir den Senat: 1. „Die Vergabe ermäßigter und unentgeltlicher Karten durch alle staatlichen Theater regeln die Häuser durch interne Anordnungen. Darin wird definiert, zu welchen Zwecken und an welche Personenkreise ermäßigte und unentgeltliche Karten vergeben werden können.“ a. Wie lauten diese internen Anordnungen jeweils? Die oben genannten internen Anordnungen der drei Staatstheater regeln die Vergabe ermäßigter und kostenloser Eintrittskarten an bestimmte Personengruppen, insbesondere aus sozialen Gründen (Schulkinder und Schulgruppen, Auszubildende, Wehr- und Zivildienstleistende, Arbeitslose, Empfänger von Sozialhilfe, Schwerbehinderte und ihre Begleitung), an Betriebsangehörige und Personen, für die der Besuch zu ihren dienstlichen Aufgaben gehört, von Presse-, Gast-, Ehren- und Geschäftskarten sowie Steuerkarten für Vorstellungen, die nicht ausverkauft sind. Im Übrigen siehe Drs. 21/17511 und 21/17670. Die vollständige Wiedergabe des Inhalts dieser Anordnungen käme im Ergebnis einer Aktenvorlage gleich. Diese ist gemäß Artikel 30 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg an Voraussetzungen gebunden, die hier nicht vorliegen (siehe auch VerfGH Sachsen, Urteil vom 19.07.2012 – Vf. 102-I-11 – juris Rn. 35). b. Wann wurden diese internen Anordnungen jeweils im Transparenzprotal veröffentlicht? Sofern diese bisher nicht im Transparenzportal veröffentlicht wurden, warum jeweils nicht? Die internen Anordnungen des Thalia Theaters, des Deutschen Schauspielhauses und der Hamburgischen Staatsoper unterliegen nicht der Veröffentlichungspflicht nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG), insbesondere da Drucksache 21/17772 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 es sich nicht um „in öffentlicher Sitzung gefasste Beschlüsse“ im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 3 HmbTG handelt. Die Aufsichtsräte der GmbHs haben die jeweiligen Rahmenbedingungen in nicht-öffentlicher Sitzung beschlossen. es sich nicht um „Globalrichtlinien, Fachanweisungen und Verwaltungsvorschriften“ gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 6 HmbTG handelt. Hierunter sind nur Anordnungen für die gesamte Hamburger Verwaltung zu verstehen (Maatsch/Schnabel, HmbTG, 2015, § 3 Rn. 52). Eine „Soll-Veröffentlichung“ gemäß § 3 Absatz 2 HmbTG kommt nicht in Betracht, weil es sich bei den grundsätzlich auskunftspflichtigen Staatstheatern nicht um Behörden im engeren Sinne, sondern um private Stellen im Sinne des § 2 Absatz 3 HmbTG handelt. Auch der Auffangtatbestand des § 3 Absatz 2 HS 2 HmbTG, der eine Soll- Veröffentlichung für „alle weiteren, den in Absatz 1 und diesem Absatz genannten Gegenständen vergleichbaren Informationen von öffentlichem Interesse“ vorsieht, greift nicht. 2. Welche Führungskräfte der Hamburger Verwaltung haben in den vergangenen vier Jahren jeweils für welche Veranstaltungen Freikarten von staatlichen beziehungsweise bezuschussten Kultur- und Sporteinrichtungen erhalten beziehungsweise angefordert? Für welche dieser Freikarten wurde jeweils der geldwerte Vorteil versteuert, für welche aus jeweils welchen Gründen nicht? Siehe Drs. 21/17670. 3. Aus welchen Gründen verweigert der Senat den Mitgliedern der Hamburgischen Bürgerschaft die Beantwortung der folgenden Fragen und wie ist dieses unter anderem mit dem Haushalts- beziehungsweise Kontrollrecht vereinbar? a. Wie hoch waren die jährlichen Einnahmen der Freien und Hansestadt Hamburg. aus dem Objekt Trabrennbahn in den vergangenen zehn Jahren jeweils? Bitte für jedes Jahr auflisten inklusive der Angabe des Zwecks/Grundes für die einzelnen Zahlungen. b. In welcher Form war die Freie und Hansestadt Hamburg an den Einnahmen aus dem Ed-Sheeran-Konzert im Juli 2018 beteiligt? Wenn sie nicht beteiligt war, warum nicht und wer hat dieses wann in Abstimmung mit wem entscheiden? Die Einnahmen des Senats/des Landesbetriebs Immobilienmanagement und Grundvermögen beschränken sich auf die jährliche Pacht aus dem Pachtvertrag. Der Senat sieht mit Blick auf seine Verhandlungsposition sowie zur Wahrung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse seiner Vertragspartner in ständiger Praxis grundsätzlich davon ab, Einzelheiten zu Vertragsinhalten zu offenbaren. Im Übrigen siehe Drs. 21/17300. 4. Nachdem nunmehr der Senat auch zu der Einsicht gekommen ist, dass für die Veröffentlichungen von Verträgen im Transparenzportal eine entsprechende Klausel keine Voraussetzung ist: a. Wann erfolgt, auch vor dem Hintergrund des großen öffentlichen Interesses, die Veröffentlichung des Pachtvertrages bezüglich der Trabrennbahn im Transparenzportal? Aufgrund der breiten Medienberichterstattung und den zahlreichen Fragen aus dem parlamentarischen Raum soll infolge des nun vorliegenden öffentlichen Interesses im Sinne des Hamburgischen Transparenzgesetzes (HmbTG) der Pachtvertrag zeitnah im Transparenzportal veröffentlicht werden. Da der Pachtvertrag vor dem Inkrafttreten des HmbTG geschlossen wurde, ist gemäß § 17 HmbTG vor einer Veröffentlichung der Vertragspartner anzuhören. Der diesbezügliche Austausch mit dem Vertragspartner ist noch nicht abgeschlossen. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/17772 3 b. Durch welche Behörde wurde der Pachtvertrag wann abgeschlossen und von wann bis wann läuft die Pachtzeit? Der Pachtvertrag wurde erstmalig am 3. Juli 2006 von der Finanzbehörde geschlossen . Die Pachtzeit enthielt zwei Optionen zur Verlängerung um jeweils ein Jahr. Zum 1. Januar 2009 wurde der Pachtvertrag durch die Finanzbehörde neu geschlossen und läuft seit dem 31. Dezember 2010 auf unbestimmte Zeit. c. Enthält der Pachtvertrag Optionen? Wenn ja, welche? Nein.