BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/17778 21. Wahlperiode 16.07.19 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Jennyfer Dutschke (FDP) vom 09.07.19 und Antwort des Senats Betr.: Einführung einer Grundsteuer C in Hamburg Wie diverse Medien berichteten, beabsichtigt der Hamburger Finanzsenator, von der im Zuge der anstehenden Grundsteuerreform geplanten Möglichkeit einer Neuauflage der „Baulandsteuer“ in Form der sogenannten Grundsteuer C Gebrauch zu machen. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Im Rahmen der Grundsteuerreform ist ein „Gesetz zur Änderung des Grundsteuergesetzes zur Mobilisierung von baureifen Grundstücken für die Bebauung“ geplant. Damit soll eine Grundsteuer C eingeführt werden, um die Möglichkeit zu eröffnen, steuerliche Anreize bei der Grundsteuer zu schaffen und damit baureife Grundstücke für eine Bebauung zu mobilisieren. Das Gesetz würde für die Gemeinden die Festlegung eines erhöhten einheitlichen Hebesatzes auf baureife Grundstücke ermöglichen. Eine Einführung der Grundsteuer C ist nach dem Gesetzentwurf zum 01. Januar 2025 vorgesehen. Der Senat setzt sich ausdrücklich für die Einführung der Grundsteuer C in Hamburg ein. Da das Gesetzgebungsverfahren auf Bundesebene jedoch noch nicht abgeschlossen ist, kann hinsichtlich einer konkreten Ausgestaltung der Grundsteuer C in Hamburg noch keine Aussage getroffen werden, zumal auch die Überlegungen und Beratungen noch nicht abgeschlossen sind. Im Gesetzentwurf wird in § 25 Absatz 5 festgelegt, dass baureife Grundstücke unbebaute Grundstücke im Sinne des § 246 des Bewertungsgesetzes sind, „die nach Lage, Form und Größe und ihrem sonstigen tatsächlichen Zustand sowie nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften sofort bebaut werden könnten. Eine erforderliche, aber noch nicht erteilte Baugenehmigung sowie zivilrechtliche Gründe, die einer sofortigen Bebauung entgegenstehen, sind unbeachtlich . Die genaue Bezeichnung der baureifen Grundstücke und deren Lage sind jeweils nach den Verhältnissen zu Beginn eines Kalenderjahres von der Gemeinde zu ermitteln , in einer Karte nachzuweisen und im Wege einer Allgemeinverfügung öffentlich bekannt zu geben. In der Allgemeinverfügung ist der besondere Wohnraumbedarf zu begründen.“ Da sich die Änderung des Grundsteuergesetzes und damit auch die Einführung einer Grundsteuer C zurzeit noch im Entwurfs- und Abstimmungsstadium befindet, liegen auch noch keine Daten über konkret betroffene Grundstücke vor. Die vorhandenen Datenbanken, wie zum Beispiel Potenzialdatenbank PAUL (Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen) oder auch die Wohnungsbauprogramme der Bezirke, können fachlich nicht dazu herangezogen werden. Die vorhandenen Datenbanken der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen und des Landesbetriebs Geoinformation und Vermessung zum Planrecht (PLIS-Geodatenbank), zum Wohnungsbaupotenzial (Potenzialdatenbank PAUL) sowie das Liegenschaftskataster liefern hierzu lediglich Teilinformationen . Eine konkrete Auflistung der abgefragten Grundstücke ist damit nicht möglich. Drucksache 21/17778 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Die Potenzialdatenbank PAUL ist ein Planungsinstrument und dient der Erfassung von privaten und städtischen Wohnungsbaupotenzialen in bestimmten Zeithorizonten. Es soll mit dieser Datenbank die voraussichtliche Verfügbarkeit der Wohnbauflächenpotentiale eingeschätzt werden (Verfügbarkeit = Hochbaureife, das heißt möglicher Baubeginn Hochbau). Sie ist als Instrument zur Ermittlung der Grundstücke, für die ein erhöhter Grundsteuerhebesatz festgelegt werden soll, aufgrund der Datenbasis nicht geeignet. Sie erfasst sowohl bisher nicht genutzte beziehungsweise untergenutzte Wohnbauflächen mit vorhandenen Planrecht, die Wohnbauflächenpotenziale des Flächennutzungsplans , unabhängig vom geltenden verbindlichen Planrecht aber auch geplante Wohnbauflächen, auf denen das verbindliche Planrecht erst noch geschaffen werden muss. Für die genaue Erfassung der gegebenenfalls von der Grundsteuer C betroffenen Grundstücke wird eine neue Datenbank zu erstellen sein, in dem das Liegenschaftskataster der Stadt Hamburg mit den Daten aus der PLIS-Geodatenbank (Planungsinfrastruktur , geltendes Planrecht im XPlanungs-Format) verschnitten und die unbebauten baureifen Grundstücke herausgefiltert werden müssen. Diese Datenbank wird dann jährlich zu aktualisieren sein. Dieses ist grundsätzlich möglich, gegebenenfalls ist die weitere Ermittlung von Daten erforderlich. Es ist jedoch eine spezielle Anwendung erforderlich, insbesondere für die Auswertung, die neu zu erstellen ist. Die Gebietskategorien der Baunutzungsverordnung beinhalten für die Wohngebiete nicht nur Wohnnutzungen als zulässige Nutzung und es ist in anderen Baugebieten wie Urbanes Gebiet, Mischgebiet und Kerngebiet ebenfalls Wohnen in Anteilen zulässig. Dieses muss ebenfalls bei der Auswertung mitbetrachtet werden. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. Wie viele Grundstücke mit welcher Gesamtfläche gibt es derzeit in der Freien und Hansestadt Hamburg (FHH), bei denen es sich um baureifes Land im Sinne von § 5 Absatz 4 der Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) handelt? a. Seit jeweils wann sind jeweils wie viele der Grundstücke mit welcher Gesamtfläche als baureifes Land ausgewiesen? b. Wie viele sowie welche Fläche davon gehören jeweils der FHH oder ihren öffentlichen Unternehmen? (Bitte – soweit möglich – nach Bezirken und Jahr der Baureife differenziert auflisten.) 2. Wie viele Grundstücke mit welcher Gesamtfläche gibt es derzeit in der FHH, bei denen es sich um Rohbauland im Sinne von § 5 Absatz 3 ImmoWertV handelt? a. Seit jeweils wann sind jeweils wie viele der Grundstücke mit welcher Gesamtfläche als baureifes Land ausgewiesen? b. Wie viele sowie welche Fläche davon gehören jeweils der FHH oder ihren öffentlichen Unternehmen? (Bitte – soweit möglich – nach Bezirken und Jahr der Ausweisung als Rohbauland differenziert auflisten.) 3. Wie viele der unter 1. und 2. erfragten Grundstücke sind jeweils Wohnbauflächen im Sinne von § 1 Absatz 1 Nummer 1 Baunutzungsverordnung (BauNVO)? a. Welche Gesamtfläche haben diese jeweils? b. Wie viele sowie welche Fläche davon gehören der FHH oder ihren öffentlichen Unternehmen? (Bitte – soweit möglich – nach Bezirken sowie baureifem Land und Rohbauland differenziert auflisten.) 4. Wie viele der unter 1. und 2. erfragten Grundstücke sind jeweils gemischte Bauflächen im Sinne von § 1 Absatz 1 Nummer 2 BauNVO? Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/17778 3 a. Welche Gesamtfläche haben diese jeweils? b. Wie viele sowie welche Fläche davon gehören der FHH oder ihren öffentlichen Unternehmen? (Bitte – soweit möglich – nach Bezirken sowie baureifem Land und Rohbauland differenziert auflisten.) 5. Soll eine Grundsteuer C in Hamburg auch bereits für Rohbauland, mithin also in der Regel noch nicht baureif erschlossene Grundstücke, erhoben werden? 6. Soll die Grundsteuer C in Hamburg nur für Wohnbauflächen und gegebenenfalls gemischte Bauflächen erhoben werden oder auch für rein gewerbliche Bauflächen oder Sonderbauflächen? 7. Soll die Grundsteuer C auch für die Zeit erhoben werden, während der ein Bauantrag noch durch die Verwaltung bearbeitet wird? 8. Soll die Grundsteuer C auch für die Zeit erhoben werden, in der es zu nicht vom Grundstückseigentümer beziehungsweise Bauherrn zu verantwortenden Verzögerungen des Baubeginns gekommen ist (beispielsweise die auch bei öffentlichen Bauvorhaben in Anbetracht einer ausgelasteten Bauwirtschaft immer wieder festgestellten Engpässe bei der Suche nach geeigneten Auftragnehmern)? 9. Um wie viel höher muss die Grundsteuer für ein brachliegendes Grundstück gegenüber einem bebauten Grundstück mindestens liegen, um die vom Senat gewünschte Lenkungswirkung zur zügigen Bebauung zu entfalten ? Siehe Vorbemerkung.