BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/178 21. Wahlperiode 10.04.15 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Wieland Schinnenburg (FDP) vom 02.04.15 und Antwort des Senats Betr.: Personalverordnung zum Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetz Ich frage den Senat: 1. Wann wird die Personalverordnung zum Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetz erlassen? Die Wohn- und Betreuungspersonalverordnung (WBPersVO) wurde am 14. Februar 2012 erlassen (HmbGVBl 2012, S. 50, siehe auch http://www.hamburg.de/ contentblob/3295844/data/wbpersvo.pdf). 2. Was ist der wesentliche Inhalt der Verordnung? Die Wohn-und Betreuungspersonalverordnung (WBPersVO) regelt die personellen Anforderungen an Wohn- und Betreuungsformen im Anwendungsbereich des Hamburgischen Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetzes (HmbWBG). Dazu zählen insbesondere Pflegeeinrichtungen und ambulanten Dienste. Zentrale Inhalte der Verordnung sind:  Verpflichtung zur systematischen Personalentwicklung einschließlich Gesundheitsförderung und familienfreundlichen Arbeitszeiten,  Fachkraftquote von 50 Prozent und Anteil ungelernter Kräfte nicht unter 40 Prozent ,  Differenzierte Anforderungen an Leitungskräfte,  Regelung zum Einsatz von Leiharbeitskräften. Im Übrigen siehe Antwort zu 1. 3. Welche Anforderungen werden an das Leitungspersonal von Pflegediensten gestellt? Ambulante Pflegedienstleister müssen über eine Leitung verfügen, der die Gesamtverantwortung für die ordnungsgemäße Leitung des Pflegedienstes obliegt. Die Wahrnehmung der Aufgaben kann in Personalunion mit der Pflegedienstleitung erfolgen . Die jeweiligen Anforderungen an das Leitungspersonal von Pflegediensten sind in §§ 20 und 21 WBPersVO geregelt. 4. Gelten diese Anforderungen nur für ambulante Dienste oder auch für stationäre? Diese Anforderungen gelten nur für ambulante Dienste. Die Anforderungen an das Leitungspersonal von Wohneinrichtungen, Gasteinrichtungen und Diensten der Behindertenhilfe finden sich in den §§ 7, 8, 14, 15 und 27 der Verordnung. Drucksache 21/178 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 5. Werden betreffend die Befähigung des Leitungspersonals nur Vorgaben betreffend die Zahl der absolvierten Weiterbildungsstunden oder auch betreffend die Inhalte gemacht? Die WBPersVO enthält im Wesentlichen ergebnisorientierte Anforderungen in Form von Leitungskompetenzen, die vorhanden sein müssen. 6. Inwiefern unterscheiden sich die Anforderungen betreffend das Leitungspersonal von denjenigen in anderen Bundesländern, insbesondere in Niedersachsen, Bremen und Schleswig-Holstein? Derzeit verfügen acht Länder über eine eigene Landespersonalverordnung (Schleswig -Holstein, Mecklenburg-Vorpommern, Berlin, Brandenburg, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Bayern und Hamburg). In den anderen Ländern gelten die Anforderungen der Heimpersonalverordnung des Bundes bis zur Ablösung durch eine Landesverordnung weiter. Von den Anforderungen der Verordnungen der anderen sieben Länder unterscheiden sich die Anforderungen an Leitungskräfte in Hamburg im Wesentlichen in folgenden Punkten:  Abgestufte Anforderungen entsprechend den jeweiligen Anwendungsbereichen des HmbWBG,  Personen, die ausschließlich über eine kaufmännische oder betriebswirtschaftliche Ausbildung oder Verwaltungsausbildung verfügen, können keine Leitungsfunktion wahrnehmen,  Festlegung der Verantwortungsbereiche. Ferner müssen die nachzuweisenden Weiterbildungen bei einer akkreditierten oder staatlich anerkannten Weiterbildungseinrichtung erworben sein. 7. Können Leitungspersonen, die in Niedersachsen, Bremen oder Schleswig -Holstein als solche anerkannt wurden, ohne weitere Nachschulung auch in gleicher Weise in einem Hamburger Unternehmen arbeiten? Wenn nein: warum nicht? Ja, sofern sie die erforderlichen Anforderungen der WBPersVO erfüllen. 8. Wer finanziert die Weiterbildung zu leitenden Funktionen in Pflegeeinrichtungen ? Die Weiterbildungen werden grundsätzlich von der betreffenden Person selbst oder/ und von der Pflegeeinrichtung finanziert. Zurzeit gibt es jedoch in Hamburg ein durch den Europäischen Sozialfonds gefördertes Programm, die „3. Hamburger Qualifizierungsoffensive in der Altenpflege“, durch das Leitungsqualifizierungen in der Langzeitpflege in großem Umfang unterstützt werden. Der Träger des Programms ist die Hamburgische Pflegegesellschaft. Zudem begründet das von Bund und Ländern gemeinsam finanzierte Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) – sogenanntes Meister-BAföG – einen individuellen Rechtsanspruch auf Förderung von beruflichen Aufstiegsfortbildungen. Bei Bestehen der Prüfung wird ein Erlass von 25 Prozent auf das auf die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren entfallende Restdarlehen gewährt. 9. Gibt es belastbare Erkenntnisse, dass eine unzureichende Qualifikation des Leitungspersonals zu Problemen bei der Pflege geführt hat? Wenn ja: Inwiefern reagiert die Verordnung darauf? Ja. Fehlentwicklungen aufgrund gravierender Managementmängel haben nach übereinstimmenden Erfahrungen in der Praxis nicht selten erhebliche Mängel in der Versorgung pflegebedürftiger und behinderter Menschen zur Folge. Insbesondere die Fähigkeiten und Fertigkeiten, Beschäftigte in der Pflege erfolgreich zu führen, sie an das Unternehmen im Sinne der Betreuungskontinuität für die Bewohnerinnen und Bewohner zu binden und die Einrichtung zu einer modernen Wohn- und Betreuungsform weiterzuentwickeln, lassen in Pflegeeinrichtungen und Pflegediensten oft zu wünschen übrig. Die WBPersVO reagiert darauf durch entsprechende Anforderungen Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/178 3 an Leitungsqualifikationen und Leitungskompetenzen sowie an das Personal- und Qualitätsmanagement in Einrichtungen und Diensten. Dies entspricht auch der von verschiedenen Bundes- und Landesministerien, Behörden und Spitzenverbänden abgeschlossenen Ausbildungs- und Qualifizierungsoffensive Altenpflege, in der unter VII.2 festgehalten ist: „Leitungs- und Führungskräfte von Pflegeeinrichtungen sollen durch Fort- und Weiterbildung besser in die Lage versetzt werden, den aktuellen Herausforderungen in Personalführung und Betriebsleitung gerecht werden zu können.“ Als Beitrag der Länder wird aufgeführt „Die Länder sagen zu, die besonderen Qualifikationsanforderungen an Leitungs- und Führungskräfte in Pflegeeinrichtungen in den Personalverordnungen zum Heimrecht adäquat zu berücksichtigen.“ 10. Gibt es Bestandsschutz, das heißt ein Recht des bisherigen Leitungspersonals ohne die neuen Anforderungen ihre Tätigkeit weiter auszuüben ? Wenn nein: Warum nicht und welche Übergangsfristen werden gewährt? Ja. Gemäß § 33 Absatz 2 WBPersVO gelten Personen, die bis zum Inkrafttreten der WBPersVO als Leitung oder als nachgeordnete Leitungskraft einer Wohn- und Betreuungsform fachlich geeignet waren, auch weiterhin als fachlich geeignet, solange sich Mängel nicht auf mangelnde Kompetenzen dieser Personen zurückführen lassen. 11. Wann und in welcher Form wurden die Betroffenen zu der geplanten Verordnung angehört? 12. Wie haben die Betroffenen gegebenenfalls zu dem Verordnungsentwurf Stellung genommen? Der Verordnungsentwurf wurde vor Inkrafttreten der Verordnung in einer längeren, intensiven Beratungsphase von mehreren Wochen mit Trägern, Verbänden, den Bezirksämtern, der Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration sowie anderen beteiligten Behörden erörtert beziehungsweise abgestimmt. Die Betroffenen wurden mündlich und schriftlich angehört. 13. Wann wird der Bürgerschaft die Verordnung zur Kenntnis gegeben? Die Verordnung wurde im „Hamburgischen Gesetzes- und Verordnungsblatt“, Ausgabe Nummer 8 vom 21. Februar 2012, veröffentlicht.