BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/17847 21. Wahlperiode 30.07.19 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Dennis Thering (CDU) vom 22.07.19 und Antwort des Senats Betr.: Ist die Sicherheit am Hamburger Flughafen in Gefahr? Die Sicherheit am Hamburger Flughafen soll zum großen Teil durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Firma Securitas gewährleistet werden. Die Arbeitsbedingungen bei der Firma Securitas standen in der Vergangenheit immer öfter in der Kritik. Von fehlendem Lohn, Dienstplan-Chaos und Mitarbeiter -Schikanen war zu lesen. Jetzt soll es nach Auskunft zahlreicher Mitarbeiter zu schwerwiegenden Sicherheitsmängeln bei Schulungen und Zertifizierung von Mitarbeitern gekommen sein. Auch soll sich die Anschaffung der Sprengstoffspürdetektoren negativ auf die Sicherheitslage ausgewirkt haben, da diese oftmals nicht genutzt worden sind, um Fehlalarme zu vermeiden. Immer wieder sollen auch Waren beim Eingang in den Sicherheitsbereich unvollständig kontrolliert werden. Dabei muss die Sicherheit am Hamburger Flughafen oberste Priorität haben. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Kann der Senat/die zuständige Fachbehörde ausschließen, dass Mitarbeiter von Securitas ohne gültigen Zuverlässigkeitsprüfung am Hamburger Flughafen arbeiten? Wenn nein, um wie viele Personen handelt es sich und warum fehlt hier jeweils eine gültige Zuverlässigkeitsprüfung? Gemäß § 7 Absatz 1 Nummer 2 S. 2 Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG) ist für Personal, das aufgrund seiner Tätigkeit unmittelbaren Einfluss auf die Sicherheit des Luftverkehrs hat, grundsätzlich die Durchführung einer Zuverlässigkeitsüberprüfung (ZÜP) erforderlich. Erst mit einer durch die zuständige Luftsicherheitsbehörde positiv beschiedenen ZÜP und nach Durchführung aller notwendigen vorherigen Schulungen stellt die Ausweisstelle des Flughafens einen entsprechenden Flughafenausweis aus, der dazu berechtigt, den Sicherheitsbereich des Flughafens Hamburg zu betreten. Es liegen der zuständigen Behörde keine Anhaltspunkte vor, dass die geltenden gesetzlichen Anforderungen insoweit nicht eingehalten werden. Arbeitet eine Mitarbeiterin beziehungsweise ein Mitarbeiter nur im öffentlich zugänglichen Bereich des Flughafengeländes, ist eine ZÜP nicht notwendig. 2. Kann der Senat/die zuständige Fachbehörde ausschließen, dass Mitarbeiter mit Vorfeld-Zugang von Securitas ohne gültige Vorfeldsicherheitsschulung am Hamburger Flughafen arbeiten? Wenn nein, um wie viele Personen handelt es sich und warum fehlt hier jeweils eine gültige Vorfeldsicherheitsschulung? Verschiedene Schulungen sind Voraussetzung für den Erhalt eines Flughafenausweises , der zum Zugang zu den verschiedenen Bereichen des Flughafengeländes Drucksache 21/17847 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 berechtigt. Für den Zugang zum Vorfeld sind insoweit spezielle Schulungen erforderlich . Die Ausweisstelle des Flughafens prüft vor der Ausstellung eines Flughafenausweises mit entsprechender Zugangsberechtigung, ob die jeweiligen Schulungen absolviert wurden. Der zuständigen Fachbehörde liegen keine Hinweise darüber vor, dass diese Verfahren nicht eingehalten worden sind. 3. Kann der Senat/die zuständige Fachbehörde ausschließen, dass Mitarbeiter von Securitas mit gefälschten oder unvollständig ausgefüllten Tagesausweisen arbeiten, um die fehlenden Vorfeldsicherheitsschulungen zu umgehen? Wenn nein, wie häufig kam es zu Fälschungen oder unvollständig ausgefüllten Tagesausweisen und warum jeweils? Grundsätzlich ist eine regelmäßige und dauerhafte Tätigkeit im Sicherheitsbereich des Flughafens unter Verwendung von einzelnen Tagesausweisen nicht möglich. Tagesausweise werden in der Regel maximal fünfmal pro Monat/zwölfmal je Kalenderjahr pro Person ausgegeben. Die Inhaberin beziehungsweise der Inhaber eines Tagesausweises muss zudem von einem zutrittsberechtigten Dauerausweisinhaber begleitet werden. Dies wird an der jeweiligen Kontrollstelle durch die Kontrollkräfte auch überprüft . Beim Verlassen des Sicherheitsbereichs muss der Tagesausweis wieder abgegeben werden. Damit kann eine missbräuchliche Verwendung abgelaufener Tagesausweise unterbunden werden. Im Rahmen der Fachaufsicht werden Tagesausweisträger durch die zuständige Luftsicherheitsbehörde stichprobenartig überprüft. Die Stichproben haben in der Vergangenheit keine Auffälligkeiten gezeigt, die überprüften Personen waren alle im Besitz eines gültigen Tagesausweises und in Begleitung. Vorsätzliche Verstöße einzelner Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern können jedoch nie vollständig ausgeschlossen werden . 4. Ist der zuständigen Ausweisstelle am Hamburger Flughafen aufgefallen, dass gefälschte oder unvollständig ausgefüllte Tagesausweise im Umlauf sind? Wenn ja, wie wurde in jedem Einzelfall darauf reagiert? Die Ausweisstelle am Hamburger Flughafen hat keine Anhaltspunkte darüber, dass gefälschte oder unvollständig ausgefüllte Tagesausweise im Umlauf sind. 5. Ist dem Senat/der zuständigen Fachbehörde bekannt, dass Mitarbeiter von Securitas nach eigenen Angaben die behördliche Re-Zertifizierung für den Sicherheitsbereich (nach § 8 LuftSig) verpasst haben und teils seit Monaten ohne gültiges Zertifikat arbeiten? Wenn ja, wie wurde in jedem Einzelfall darauf reagiert? Das Re-Zertifizierungs-Verfahren ist in der Regel nach Antragstellung in einem Zeitraum von drei Monaten abzuschließen. Die betroffenen Luftsicherheitskontrollkräfte dürfen während des Re-Zertifizierungsprozesses trotz der fehlenden Zertifizierung weiterarbeiten, solange der Re-Zertifizierungsbedarf bei der Behörde angemeldet ist. Im Einzelfall (zum Beispiel durch krankheitsbedingten Ausfall oder Elternzeit) kann ein Zertifizierungsnachweis ungültig geworden sein. Die betroffene Mitarbeiterin beziehungsweise der betroffene Mitarbeiter wird nach Rückkehr im Rahmen der Wiedereingliederung zunächst nach einem genehmigten Schulungskonzept geschult. Der Schulungsnachweis ist der zuständigen Luftsicherheitsbehörde vorzulegen. Im weiteren Verlauf findet die Re-Zertifizierung durch die Behörde statt. Erst wenn diese erfolgreich abgeschlossen ist, darf diese Person wieder vollwertig in ihrem Bereich eingesetzt werden. Der zuständigen Behörde liegen keine Hinweise vor, dass die gesetzlichen Anforderungen in Bezug auf die Re-Zertifizierung nicht eingehalten werden. 6. Ist dem Senat bekannt, dass es eine mündliche Anweisung vom Head of Airport Security an seine Mitarbeiter gab, die Sprengstoffdetektoren nur als äußerste Maßnahmen einzusetzen, um Fehlalarme zu verhindern? Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/17847 3 Eine solche Anweisung gab es und gibt es nicht. 7. Zu wie vielen Verdachtsfällen von Sprengstofffunden kam es seit dem 1. Januar 2019? Bitte für jeden Monat einzeln auflisten. Es gab seit Januar des Jahres 2019 keine Verdachtsfälle von Sprengstofffunden bei der Personen- und Warenkontrolle. 8. Zu wie vielen bestätigten Verdachtsfällen von Sprengstofffunden kam es seit dem 1. Januar 2019? Bitte für jeden Monat einzeln auflisten. Es gab seit Januar des Jahres 2019 keine bestätigten Verdachtsfälle von Sprengstofffunden bei einer Personen- und Warenkontrolle. 9. Kann der Senat/die zuständige Fachbehörde ausschließen, dass Waren beim Eingang in den Sicherheitsbereich unvollständig kontrolliert wurden ? Wenn nein, warum nicht und was waren in jedem Einzelfall die Gründe dafür? Die Kontrolle von Wareneingängen ist EU-rechtlich geregelt. Die zuständige Luftsicherheitsbehörde prüft im Rahmen der Fachaufsicht und im Rahmen von entsprechenden Qualitätskontrollmaßnahmen wie zum Beispiel der Durchführung von Sicherheitstests und Inspektionen die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben. Diese Maßnahmen werden stichprobenartig und für die Kontrollkräfte in nicht berechenbaren Intervallen (nicht angekündigt) durchgeführt. Bei einer im Jahr 2018 durchgeführten EU-Inspektion auf dem Flughafen Hamburg wurde in diesem Bereich (Sicherheitskontrollen von Flughafenlieferungen, Nummer 9.1 der VO (EU) 2015/1998) festgestellt, dass die EU-rechtlichen Bestimmungen eingehalten worden sind. 10. Sieht der Senat/die zuständige Fachbehörde die Sicherheit am Hamburger Flughafen als gegeben an? Ja.