BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/17858 21. Wahlperiode 30.07.19 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Jörg Hamann (CDU) vom 23.07.19 und Antwort des Senats Betr.: Steuergeld aus Hamburg – „Geschenke“ in Berlin Nach Artikel 107 des Grundgesetzes ist sicherzustellen, dass die unterschiedliche Finanzkraft der Bundesländer angemessen ausgeglichen wird; hierbei sind die Finanzkraft und der Finanzbedarf der Gemeinden zu berücksichtigen . Das Finanzausgleichssystem – als gemeinsame Verantwortung – beruht weiterhin auf dem Maßstäbegesetz sowie dem Finanzausgleichsgesetz und ist eine tragende Säule des deutschen Föderalismus zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse. Neben den Ländern Bayern, Baden-Württemberg und Hessen gehört Hamburg – mit nur kurzer Unterbrechung – seit Jahrzehnten zu den wichtigsten Geberländern. Berlin gilt seit der deutschen Einheit als größtes Empfängerland und hat seit der Wiedervereinigung rund 48,7 Milliarden Euro erhalten. In diesem Kontext gibt es in Berlin eine Reihe von „Geschenken“ des rot-rotgrünen Senats an die Bürger: Ab August ist das Mittagessen für Grundschulkinder beitragsfrei, darüber hinaus auch die Schülertickets im ÖPNV. Im Bereich der Arbeitsmarktpolitik hat im Juli ein Modellprojekt für ein solidarisches Grundeinkommen begonnen. Berlin finanziert rund 1 000 Arbeitslosen sozialversicherungspflichtige Jobs im gemeinnützigen Bereich bei Landesunternehmen , in der Verwaltung oder bei sozialen Trägern. Dafür sind insgesamt 200 Millionen Euro zur Verfügung gestellt worden. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Wie bewertet der Senat die Tatsache, dass, wie oben aufgeführt, derartige Entlastungen für große Teile der Bevölkerung Berlins ermöglicht werden und diese unter anderem mit Steuergeldern aus Hamburg finanziert werden? Der Senat sieht in ständiger Praxis grundsätzlich davon ab, die Entscheidungen anderer Länder zu kommentieren. 2. Wie stellt sich die Reform der föderalen Finanzordnung, die 2020 in Kraft treten wird, dar und welche konkreten Unterschiede ergeben sich dadurch? Die Neugestaltung der Bund-Länder-Finanzbeziehungen sieht vor, dass der Anteil der Länder am Aufkommen der Umsatzsteuer erhöht und ihnen nun ausschließlich nach Maßgabe der Einwohnerzahlen einnahmemäßig zugeordnet wird. Die bisherige Gewährung von Ergänzungsanteilen zu Gunsten steuerschwacher Länder (Umsatzsteuerausgleich ) entfällt somit und wird strukturell durch den nachfolgenden umverteilenden Finanzausgleich unter den Ländern erfasst. Anstelle der Zahlung von Ausgleichsbeiträgen der finanzstarken Länder und Ausgleichszuweisungen an finanzschwache Länder treten Abschläge von und Zuschläge zur Finanzkraft der Länder Drucksache 21/17858 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 anlässlich des Vollzugs der Umsatzsteuerverteilung in Kraft. Der umverteilende Finanzausgleich unter den Ländern erfolgt künftig bei unveränderten Einwohnerwertungen und Erhöhung des Einbezugs der kommunalen Finanzkraft von 64 Prozent auf 75 Prozent auf Grundlage eines einheitlichen Ausgleichstarifs von 63 Prozent Die ergänzenden Zuweisungen des Bundes an leistungsschwache Länder werden ausgeweitet . Die Finanzhilfen für Seehäfen und das Bundesprogramm zur Gemeindeverkehrsfinanzierung im Bereich des öffentlichen Personennahverkehrs werden fortgeführt ; die Entflechtungsmittel werden in die Umsatzsteuerverteilung einbezogen und entfallen deshalb als gesonderte Regelung. 3. Welche konkreten Änderungen ergeben sich für die Freie und Hansestadt Hamburg durch die Reform, insbesondere in Bezug auf den Ausgleich der unterschiedlichen Finanzkraft bei der Verteilung der Umsatzsteuer ? Durch die Zusammenführung von Umsatzsteuer- und Länderfinanzausgleich wird für die Freie und Hansestadt Hamburg die Einnahmenminderung auf Grund der bisherigen Gewährung von Ergänzungsanteilen an steuerschwache Länder entfallen, in der Folge werden aber im Finanzausgleich die Abschläge von der Finanzkraft betragsmäßig strukturell über den jetzigen Ausgleichsbeiträgen liegen. 4. Gibt es Erkenntnisse, mit welchen Zu- und Abschlägen zukünftig gerechnet werden kann? Wenn ja, wie stellen sich diese dar? Wenn nein, warum nicht und wann liegen Erkenntnisse dazu vor? Siehe Drs. 21/17269.